Schadensersatz bei versäumten Rückbildungskurs-Einheiten

18. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
thomas825
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz bei versäumten Rückbildungskurs-Einheiten

Guten Abend. Angenommen eine Teilnehmerin hat einige Einheiten eines Rückbildungskurses versäumt und anschließend eine Rechnung über diese erhalten. Konkret verlangt die Hebamme in dem fiktiven Fall 15 Euro pro versäumter Einheit, "da sie diese nicht mit der Krankenkasse abrechnen kann".

Bei der Buchung im Internet wurde dieses mehrfach so erwähnt, auch bei der finalen Bestätigungs-e-mail. Es stellen sich mir nun aber folgende Fragen:

1) Der Vertrag kam über das Internet zu Stande; es wurde ein "verbindlich Anmelden" Button verwendet, der von den Anforderungen des § 312j BGB abweicht. Ist die Rechnung daher überhaupt durchsetzbar?

2) Hält diese Regelung dem § 309 Nr. 5 b) BGB stand? Schließlich verlangt die Hebamme 15 Euro pauschal, ohne dass die Möglichkeit des Nachweises, dass der Schaden geringer ist bzw. überhaupt entstanden ist (falls der Kurs ohnehin nicht ausgebucht war), gegeben wird.

3) Hält eine solche Regelung der AGB Prüfung des BGB generell stand? Schließlich ist bei Frauen, die vor kurzem entbunden haben, mit krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen. Die finanziellen Risiken der Hebamme (Ausfall von Einkünften) fallen dann alleine den Teilnehmerinnen zu.

Vielen Dank für Kommentare zu meinen Gedanken.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von thomas825):
es wurde ein "verbindlich Anmelden" Button verwendet, der von den Anforderungen des § 312j BGB abweicht.

Nö, tut er nicht.



Zitat (von thomas825):
Hält diese Regelung dem § 309 Nr. 5 b) BGB stand?

Dazu müsste man den Wortlaut der gesamten Klausel kennen.



Zitat (von thomas825):
3) Hält eine solche Regelung der AGB Prüfung des BGB generell stand?

Kommt auf die Formulierung an.

Allerdings ist es zulässig, vertraglich zu vereinbaren das derjenige der den Schaden verursacht, diesen dann auch tragen muss. Sofern es sich nicht schon aus dem Gesetz ergibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
thomas825
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Ich bin da auch schon etwas weiter; mit der GKV kann eine Hebamme nur 7,96 Euro pro Stunde abrechnen, sie verlangt jedoch 15 Euro Schadenersatz pro versäumter Stunde. Insofern lasse ich es jetzt darauf ankommen. Besten Dank nochmal.

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