Bin grad 1 Jahr an der Uni mit Recht gequält worden, zwecks Grundstudium BWL.
Nun bin ich jedoch ganz verwirrt, was die 40€ Vertragsstrafe beim Benutzen ohne Fahrschein rechtlich ist.
Und zwar, wenn man dies nicht Vorsätzlich tut.
Typischer Fall. Man hat eine Übertragbare Monatskarte und weil das Thermometer sehr kalt zeigt, eine andere Jacke angezogen.
Dann kann man zwar sagen, daß der Beförderungsvertrag mit Betreten des Fahrzeuges zustande gekommen worden ist; man jedoch nie beabsichtigt hat, 40€ für das Fahren zu bezahlen. Wenn man also nun den Vertrag wegen Irrtum anficht, dann ist ja ein Schadensersatz zu bezahlen.
Der Schaden muss meines Wissens Kausal mit dem Fall zusammenhängen. Da der Fahrschein im Schrank hin, ist dem Verkehrsunternehmen kein Schaden durch entgangenen Gewinn entstanden. Kann sich das Verkehrsunternehmen auf die Seite stellen, daß man den Kontrolleur bezahlen muss? Der ist ja eigentlich dafür beschäftigt, vorsätzliche Schwarzfahrer aufzunehmen; denn ohne diese, würde es auch keinen Kontrolleure geben. Somit kann man doch eigentlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden?
Was überseh ich hier?
Oder wird einfach damit gerechnet, daß hier jeder einfach zahlt. oder spätestens beim schreiben vom Anwalt einknickt.
Wie sieht das ganze eigentlich aus, wenn ein eingeschränkt Geschäftsfähiger beim Schwarzfahren erwischt wird?
Soviel ich verstanden hab, kann man bei den Meisten davon ausgehen, daß die 40€ nicht mehr mit eigenen Mitteln aufgebracht werden kann, und somit das Geschäft bis zur Zustimmung der Eltern schwebend Unwirksam ist. Wenn nun die Eltern sagen, daß sie damit nicht einverstanden sind, kippt es ganz.
Wenn sowas häufig geschieht, können dann die Verkehrsbetriebe über die Familien ein Hausverbot verhängen, und dies gegen die Eltern durchsetzen. Oder herrscht hier echt rechtsfreier raum?
Schwarzfahren
19. Oktober 2006
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Frage vom 19. Oktober 2006 | 16:55
Von
Status: Student (2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
Schwarzfahren
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#1
Antwort vom 19. Oktober 2006 | 22:52
Von
Status: Lehrling (1417 Beiträge, 649x hilfreich)
In dem Fall greift die "Verwaltungsgebühr" von 10.-€ für den nachträglichen Beleg. Diese Regelung ist Bestandteil der AGB und kaum anfechtbar.
#2
Antwort vom 20. Oktober 2006 | 12:34
Von
Status: Student (2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
Verwaltungsgebühr greift bei den meisten Gesellschaften nur für gebundene Monatskarten, jedoch nicht für übertragbare.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 20. Oktober 2006 | 13:18
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
...es kann ja jemand anderes in der zwischenzeit mit der Karte gefahren sein-.....
Und jetzt?
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