Schweigen auf Mietvertrag

7. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)
Schweigen auf Mietvertrag

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu folgenden fiktiven Fall: Person A möchte eine Wohnung mieten, die Person B über einen Makler inserieren lässt.
Person A unterschreibt einen Mietvertrag, jedoch ist Person B nicht anwesend. Der Mietvertrag wird umgehend an Person B gesandt mit der Bitte eine Ausführung des Mietvertrags an den neuen Mieter (A) zu senden.
Dies bleibt aus, der Vermieter schweigt.

Wie ist das Schweigen zu werten?
Kommt der Mietvertrag zustand unabhängig von dem Zeitpunkt wann B diesen unterschreibt oder sind bestimmte Fristen einzuhalten?
Ist der Mietvertrag eventuell gar schon rechtskräftig, da der Makler anwesend war als der Vertrag von A unterschreiben wurde und der Makler bevollmächtigt ist im Namen des Vermieters zu handeln? (Mietvertrag ist jedoch nur von A unterschrieben!)

Vielen Dank!
Grüße
Socke

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

Es wäre genau zu prüfen, ob die Vorlage des Mietvertrages bereits ein Angebot (des VM) war, das nur noch der Annahme des M bedurfte, oder ob das Unterschreiben des Mietvertrages ein Angebot (des M) war, das noch der Annahme durch den VM bedarf.

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#2
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Da der Mietvertrag zunächst nicht den Namen des Mieters und Vermieters, sowie Höhe des Mietzins, Details über Wohnung, etc. enthielt und dem Sachverhalt nach erst von dem Makler um die Essentialia negotii ergänzt worden ist, gehe ich davon aus, dass im Vorlegen des Mietvertrags ein Invitatio ad offerendum zu sehen ist.
Somit hätte der Mieter hier ein Angebot abgegeben und der Auffordernde (VM) müsste dieses annehmen oder ablehnen.

Wie ist zu prüfen, ob in dem Mietvertrag ein Angebot des M oder VM zu sehen ist?

Welche Rolle hat der Makler, kann dieser tatsächlich in Vertretung für den Vermieter mit dem Mieter einen rechtskräftigen Mietvertrag abschließen?

Innerhalb welcher Frist müsste dem Mieter ein unterschriebener Vertrag zugehen, so dass dieser als angenommen gelten kann?

Grüße
Socke



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#3
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> Wie ist zu prüfen, ob in dem Mietvertrag ein Angebot des M oder VM zu sehen ist?

U.a. am Wortlaut und anhand dessen, was zwischen M und Makler vereinbart wurde.

> Welche Rolle hat der Makler, kann dieser tatsächlich in Vertretung für den Vermieter mit dem Mieter einen rechtskräftigen Mietvertrag abschließen?

Wenn er dazu bevollmächtigt wurde, ja.

> Innerhalb welcher Frist müsste dem Mieter ein unterschriebener Vertrag zugehen, so dass dieser als angenommen gelten kann?

Gar nicht. Es würde genügen, wenn die Annahme erfolgt und ggfs. zur Kenntnis gebracht wird; das muß nicht durch Übersendung eines Vertragsexemplars geschehen.

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#4
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Zwischen M und Makler wurde vereinbart, dass der Vertrag umgehend an VM gesandt wird, damit dieser den Mietvertrag unterschreibt und anschließend wieder an den Mieter zurückschickt. Der Vertrag welcher dann von Mieter 1 und Vermieter unterschrieben worden ist, sollte dann von dem Mit-Mieter (Mieter 2) unterschrieben werden und dann wieder an den VM gesandt werden. (Mir ist bewusst, dass der Vertrag auch rechtskräftig ist, wenn nur M und VM, nicht aber M2 den Vertrag unterschrieben haben.)

Der Makler hat den Vertrag nicht unterschrieben.
Ob eine Vollmacht ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Gehe man nun davon aus, dass das Angebot von M gemacht worden ist, so muss die Annahme-Bestätigung in den Machbereich von M gelangen, oder liege ich falsch?

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#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ihre Schilderung klingt leider nicht so, asl wenn ein Vertag bereits zustandegekommen ist.

Sollte tatsächlich über den Makler als Bevollmächtigten ein Mietvertrag zustandegekommen sein (dies hängt von den konkreten mündlichen Vereinbarungen ab) müssten Sie dies im Zweifel nachweisen.

Sie sollten dem Vermieter eine Frist setzen in der er den Vertrag unterzeichnet zurücksenden soll, ansonsten müssten Sie wegen der Rechtsunsicherheit zu ihrem größten Bedauern von der Anmietung Abstand nehmen.

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#6
 Von 
Socke-2001
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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