Schwerer Alkoholiker möchte Haus verkaufen - geschäftsfähig?

6. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
kl_diva
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 19x hilfreich)
Schwerer Alkoholiker möchte Haus verkaufen - geschäftsfähig?

Hallo folgender Sachverhalt:
Der schwerkranke Alkoholiker X möchte sein Haus verkaufen. Es gibt noch die Ehefrau M und die Kinder K1+K2. Alle sind gegen einen Verkauf. Alkoholiker X ist mittlerweile in einem verwahrlosten Zustand, sieht nur noch seinen Alkohol und den Verlust des bald ausziehenden letzten Kindes K2.
Es gibt keinen Ehevertrag, X kann das Haus nur noch schwer verlassen, außerdem gleicht es einer Müllhalde.
Wie ist die Rechtslage? Ein Notar hat vorab die Geschäftsfähigkeit zu prüfen, richtig? Welche Ansprüche haben Ehefrau M und K1 und K2?
Kann X das Haus verkaufen (er steht alleinig im Grundbuch) obwohl er allen Anschein nach nicht mehr Herr seiner Sinne ist?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von kl_diva):
Alle sind gegen einen Verkauf.

Irrelevant.
Im übrigen sind nicht alle gegen einen Verkauf, X ist ja ganz offenbar dafür.



Zitat (von kl_diva):
Ein Notar hat vorab die Geschäftsfähigkeit zu prüfen, richtig?

Nö, falsch denn dazu fehlt ihm die Rechtsgrundlage.

Der Notar kann seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit in die Urkunde mit aufnehmen bzw. bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit die Beurkundung (temporär) verweigern.



Zitat (von kl_diva):
Kann X das Haus verkaufen (er steht alleinig im Grundbuch)

Wenn der Notar keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten hat, ja.



Zitat (von kl_diva):
obwohl er allen Anschein nach nicht mehr Herr seiner Sinne ist?

Da der Schein oft trügt, ist der Anschein irrelevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
Ein Notar hat vorab die Geschäftsfähigkeit zu prüfen, richtig?


Richtig, der Notar ist nach § 11 BeurkG verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit zu prüfen.

Wenn X beim Notartermin nüchtern ist, dann bekommt der Notar aber wahrscheinlich keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit.

Zitat:
Kann X das Haus verkaufen (er steht alleinig im Grundbuch)


Nein, wahrscheinlich benötigt er dazu nach § 1365 BGB die Genehmigung der Ehefrau.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
janhinnerkf
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von kl_diva):
Hallo folgender Sachverhalt:
Der schwerkranke Alkoholiker X möchte sein Haus verkaufen. Es gibt noch die Ehefrau M und die Kinder K1+K2. Alle sind gegen einen Verkauf. Alkoholiker X ist mittlerweile in einem verwahrlosten Zustand, sieht nur noch seinen Alkohol und den Verlust des bald ausziehenden letzten Kindes K2.
Es gibt keinen Ehevertrag, X kann das Haus nur noch schwer verlassen, außerdem gleicht es einer Müllhalde.
Wie ist die Rechtslage?

Alkoholismus ist für sich genommen kein Hinderungsgrund, trotzdem voll geschäftsfähig zu sein.

Das spielt hier aber gar nicht die entscheidende Rolle. Falls das Haus einen erheblichen Teil des Vermögens des Ehemannes X darstellt, darf er dieses nicht ohne Zustimmung seiner Ehefrau M verkaufen.

Es gibt den schönen §1365 im BGB:

§ 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Zitat:

Ein Notar hat vorab die Geschäftsfähigkeit zu prüfen, richtig?

Nein. Und das könnte er auch gar nicht, denn er ist kein Arzt.

Der Notar darf keinen Vertrag beurkunden, wenn er der Ansicht ist bzw. es weiß, daß ein Vertragspartner nicht geschäftsfähig ist oder nicht seinem freien Willen nach handelt.

Zitat:
Welche Ansprüche haben Ehefrau M und K1 und K2?

Die Kinder gar keine, die Ehefrau siehe oben.
Zitat:
Kann X das Haus verkaufen (er steht alleinig im Grundbuch) obwohl er allen Anschein nach nicht mehr Herr seiner Sinne ist?

Grundsätzlich ja, denn daß er "allem Anschein nach nicht mehr Herr seiner Sinne ist" spielt rechtlich keine Rolle. Er müsste schon durch Gerichtsbeschluss seine Geschäftsfähigkeit verloren haben.

Aber als Ehegatte kann er gemäß §1365 BGB nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Und dazu zählt, mal vereinfacht gesagt, auch, wenn er wesentliche Teile des Vermögens veräußert.

-- Editiert von janhinnerkf am 07.03.2021 13:22

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat:
Zitat:
Ein Notar hat vorab die Geschäftsfähigkeit zu prüfen, richtig?


Nein. Und das könnte er auch gar nicht, denn er ist kein Arzt.


Es bleibt beim Ja. Was ist denn am § 11 BeurkG nicht zu verstehen?

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was ist denn am § 11 BeurkG nicht zu verstehen?

Frage ich mich auch.
Das der Notar nichts prüfen kann ergibt sich ja schon aus dem gesunden Menschenverstand.
Und das er nicht muss, das steht ja sogar im § 11 BeurkG, alles was ausschlaggebend ist, ist die "Überzeugung des Notars" - mehr nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was ist denn am § 11 BeurkG nicht zu verstehen?

Frage ich mich auch.
Das der Notar nichts prüfen kann ergibt sich ja schon aus dem gesunden Menschenverstand.
Und das er nicht muss, das steht ja sogar im § 11 BeurkG, alles was ausschlaggebend ist, ist die "Überzeugung des Notars" - mehr nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn X beim Notartermin nüchtern ist, dann bekommt der Notar aber wahrscheinlich keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit.


Bei schweren Alkoholikern wäre ich mir da nicht wirklich sicher.
Die brauchen in der Regel einen "Grundpegel" um zu funktionieren.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Die brauchen in der Regel einen "Grundpegel" um zu funktionieren.

Korrekt, nur das man es dann oft nicht wirklich merkt, weil er sich noch normal verhält.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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