Sind 3 Monate Zwangs-Ersatzversorgung rechtens?

14. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)
Sind 3 Monate Zwangs-Ersatzversorgung rechtens?

In Anlehnung an den Thread mit dem Gas, stelle ich meine Frage mit einem konkreten Beispiel aus dem Strombereich.

Vom aktuelle Stromversorger trifft am 12.10 eine Mai ein. Er kündigt an, seine Preisgarantie (0,2607 € kWh) bis 31.12.2022 zu erfüllen. Treue Kunden bekommen, ausschließlich per Mail und exclusiv online buchbar die Gelegenheit, sich für ein ganzes Jahr, also bis 31.12.2023 den Preis von 0,5623 € kWh zu sichern.
Für eine Entscheidung zur Annahme dieses Angebots gewährt man 3 Tage Bedenkzeit. Nimmt man das Angebot nicht rechtzeitig an, erfolgt die Belieferung ab dem 1.1.2023 zu den marktüblichen Preisen, die sich noch weiter nach oben entwickeln können. So zur Ausgangslage.

Die Recherche beim örtlichen Grundversorger erfordert eine Anfrage per Mail, da derzeit Anmeldungen online nicht zur Verfügung stehen. Nach erfreulich kurzer Zeit kommt per Mail die Antwort der örtlichen Stadtwerke.

vielen Dank für Ihre E-mail.

Wir bedauern, dass wir Ihnen vorübergehend kein Stromangebot unterbreiten können.
Aufgrund der aktuellen Marktsituation und den steigenden Beschaffungspreisen, ist es
uns aktuell nicht möglich, Ihnen ein Angebot mit fairen Konditionen anzubieten.
Die Versorgung ist in den ersten 3 Monaten in der Ersatzversorgung und danach in der
Grundversorgung möglich.


Der Ersatzversorgungstarif Strom Preis/kWh brutto: 79,73 Cent
Grundpreis/Jahr brutto: 109,- Euro

Der Grundversorgungstarif Strom Preis/kWh brutto: 34,75 Cent
Grundpreis/Jahr brutto: 109,- Euro


Die Antwort impliziert (für mich), dass eine Versorgung nur möglich sei, wenn
man die 3 Monate Ersatzversorgung schluckt. IMO ist das bei geordneter
Anmeldung vor Energiebezug so nicht richtig - oder doch?

Ich mach' das Thema auch noch einmal auf, da speziell zum Jahreswechsel wohl
zahlreiche fremdversorgte Abnehmer mit solchen oder ähnlichen Antworten
konfrontiert werden.


VG
Roland

-- Editiert von User am 14. Oktober 2022 01:28

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119513 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Die Antwort impliziert (für mich), dass eine Versorgung nur möglich sei, wenn
man die 3 Monate Ersatzversorgung schluckt.

Ja, das ist auch das Ziel.



Zitat (von Roland-S):
IMO ist das bei geordneter Anmeldung vor Energiebezug so nicht richtig

Sehe ich auch so.



Zitat (von Roland-S):
- oder doch?

Das ist strittig, da es wohl noch keine eindeutigen höchstrichterliche Urteile dazu gibt. Aber das dürfte wohl nur noch eine Frage der Zeit sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sehe ich auch so.
Hab' Dank für Deine rasche Antwort. Sie bestärkt mich in meiner Hoffnung.

Den bisherigen Anbieter konnte ich mit 14tägiger Frist kündigen. Nach Erhalt einer schriftlichen Kündigungsbestätigung mit dem Endtermin der Belieferung, werde ich diese den Stadtwerken schicken.

Das Begleit(Ein)schreiben werde ich etwa, wie folgt eröffnen.

...um eine reibungslose, rechts- und regelkonforme Anschlussversorgung zu gewährleisten, teile ich Ihnen...

es folgen Anschrift, Zählernummer, Bankdaten für die Einzugsermächtung ...mit.

Dazu die Kündigungsbestätigung als Anlage.


Dann bleibt abzuwarten, mit welcher Einstufung die Stadtwerke reagieren. Ist es die Ersatzversorgung, hege ich den Glauben für weiteres Vorgehen (z.B. Zahlung unter Vorbehalt) zumindest die Weichen gestellt zu haben.

Die Auskuft der Stadtwerke halte ich für grenzwertig und dreist. Vor allem, wenn diese auch der örtliche Netzbetreiber sind und der Ankömmling rechtzeitig Mitteilung macht. (IMO)

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Habe mit meinem Grundversorger ähnliche Erfahrungen gemacht. Ich hatte nach einem Telefonat den Eindruck, dass man sich dort auch im Klaren darüber ist, dass das rechtlich nicht in Ordnung ist. Man macht es aber einfach, weil man das Geld braucht.

Hier mal ein Link zur Verbraucherzentrale. Danach ist der vorliegende Sachverhalt eindeutig kein Fall der Ersatzversorgung.

https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/energie/heizen-und-warmwasser/teure-ersatzversorgung-bei-gas-und-strom-das-koennen-sie-tun-77436

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Ein Blick in die einschlägigen Vergleichsportale zeigt übrigens, dass dort aktuell Preise deutlich unterhalb der o.g. Angebote also auch unterhalb des Preises für den Grundversorgungstarif angeboten werden, dann allerdings mit 12-monatiger Preisbindung.

-- Editiert von User am 14. Oktober 2022 11:36

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat (von Kissenschlacht):
Danach ist der vorliegende Sachverhalt eindeutig kein Fall der Ersatzversorgung.


So klar ist das leider nicht, denn § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG lautet:
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Das dürfte aktuell auf viele Grundversorger zutreffen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat (von hh):
So klar ist das leider nicht, denn § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG lautet:
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.


Und nach drei Monaten in der Ersatzversorgung ist es dann wieder zumutbar und die Pflicht lebt wieder auf? Wohl nicht.

Dieser Passus ist hier nicht einschlägig, denn er regelt Fälle, in denen der Kunde zahlungsunwillig ist oder aus früheren Versorgungsverhältnissen Zahlungsrückstände beim Grund-/Ersatzversorger hat.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Kissenschlacht):
Man macht es aber einfach, weil man das Geld braucht.
Ich halte das, entgegen meiner in diesem Fall eigennützigen Interessen, sogar für "nicht ungerecht". Schließlich schlagen den Grundversorgern jetzt plötzlich in großer Zahl die Rückkehrer auf das Versorgungskontingent. Diese Mengen müssen zu sehr hohen Preisen zusätzlich gekauft werden. Nun versucht man das durch die sehr hohen Preise für Ersatzversorgung nicht zu schnell auf die Stammkunden durch schlagen zu lassen. IMHO, wenn die Versorger "edel" handeln. (??) Man kann es auch zur Gewinnmaximierung machen oder als Maßregelung...

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von hh):
[...]dann allerdings mit 12-monatiger Preisbindung
Genau so ist es. Ob es letzlich ein Nachteil - oder ein Vorteil wäre, kann man (ich zumindest) jetzt nicht sagen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das dürfte aktuell auf viele Grundversorger zutreffen.
Das mag leider zutreffen. Stellt sich mir die Frage, ob der Versorger in der Lage und bereit wäre, das auch nachzuweisen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Ob es letzlich ein Nachteil - oder ein Vorteil wäre, kann man (ich zumindest) jetzt nicht sagen.


Sollte der Gaspreisdeckel mit 12 ct/kWh ab März 2023 wie angekündigt kommen, dann ist das Risiko jedoch überschaubar.

Wie die Preisentwicklung wirklich ist, lässt sich schwer vorhersagen. Beachtlich ist jedoch, dass der Gaspreis an der Leipziger Börse für den Spotmarkt sich innerhalb von nur 2 Wochen etwa halbiert hat.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Kissenschlacht):
Dieser Passus ist hier nicht einschlägig,
:???:
Zitat (von Kissenschlacht):
denn er regelt Fälle, in denen der Kunde zahlungsunwillig ist oder aus früheren Versorgungsverhältnissen Zahlungsrückstände beim Grund-/Ersatzversorger hat.
Genau darüber werde sich wohl die Parteien vor Gerichten austauschen und auf das Ergebnis gespannt sein.


Zitat (von hh):
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Nehme ich diesen Satz (aus meiner Sicht) wörtlich, verbietet sich die Grundversorgung nur dann, wenn:

- der Versorger durch Aufnahme des** (der*) Kunden in ernsthafte Schwierigkeiten geraten würde;
- die Versorgung der anderen Abnehmer dadurch gefährdet würde;
- oder was in dieser Richtung halt.

*für nur (aber eben dann) vorstellbar, wenn sehr viele Rückkehrer zur Unzeit auf einmal kommen.
** den Nachweis für jeden Einzelfall zu erbringen, stelle ich mir schwierig vor.

Es bleibt spannend, ich werde berichten.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von hh):
So klar ist das leider nicht, denn § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG lautet:
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Ob das im geschilderten Fall greifen würde, lass ich mal offen.

Weiter steht in § 36 Abs. 2 EnWG:
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte.
Was hier IMO nicht greift...

Aaaber... in § 36 Abs. 4 EnWG habe ich gefunden:
Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.

Nicht gefunden habe ich, dass der Versorger gehalten oder gar verpflichtet wäre dem Kunden einen Vertrag vor Ablauf von 3 Monaten anzubieten. Ergo kann der Versorger den vertragslosen Zustand und damit die Ersatzversorgung für maximal 3 Monate aufrecht erhalten. IMHO natürlich.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119513 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Man kann es auch zur Gewinnmaximierung machen

Das verpufft aktuell - es ist eher eine Verlustbegrenzung ...



Zitat (von Roland-S):
oder als Maßregelung...

Ja, einige wollen durchaus zeigen, das "bleib in der Heimat" Vorteile hat.



Zitat (von hh):
denn § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG lautet:
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Das teurer einkaufen muss, ist aber nun mal so gar kein Grund. Dann wird halt teurer weiterverkauft.
Das ist auf hartnäckige Zahlungsverweigerer gemünzt.

Der Grundversorger unterliegt einem eingeschränkten Kontrahierungszwang und die Hürden sind eigentlich nicht so niedrig.

So kann der Versorger gezwungen sein, gegen Vorkasse zu liefern, weil § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG dann nicht mehr greift.



Zitat (von Roland-S):
Genau darüber werde sich wohl die Parteien vor Gerichten austauschen

Das wird lustig ... wo bekommt man denn nun einen Richter her, der nicht dem Verdacht der Befangenheit ausgesetzt ist ...



Zitat (von Roland-S):
Nun versucht man das durch die sehr hohen Preise für Ersatzversorgung nicht zu schnell auf die Stammkunden durch schlagen zu lassen.

Sollte das nicht einfach geregelt werden können, durch 2 Grundversorgungstraife? Einen für die Stammkunden und einen für die Rückkehrer?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sollte das nicht einfach geregelt werden können, durch 2 Grundversorgungstraife? Einen für die Stammkunden und einen für die Rückkehrer?
De facto macht man das ja auch. Es gibt den Grundversorgungstarif (einen Vertrag) für die Bestandskunden. Dann greift man auf das Tool Ersatzversorgung zurück (der Tarif, kein Versorgungsvertrag) für die Neuankömmlinge.
Dort kann man sie bis maximal 3 Monate belassen, indem man einfach keinen Vertrag anbietet. Vorteil für den Versorger, er kann hier den Maximalpreis seiner Zukäufe verrechnen. Preisanpassungen sind alle 15 Tage, ohne vorherige Ankündigung möglich. So habe ich das aus dem § 38 EnWG "heraus gedeudet".

Lustig wird es nur, wenn der Kunde hierauf:
Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, hat der Grundversorger die bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden berücksichtigten Beschaffungskosten gesondert auszuweisen. Die Beschaffungskosten der Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht höher angesetzt werden als sie sich für den Grundversorger im Falle einer kurzfristigen Beschaffung der für die durch ihn durchgeführten Ersatzversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte ergeben würden.besteht und die Nachweise anfordert.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119513 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
De facto macht man das ja auch.

Ich dachte eher an etwas langfristiges, also so konstruiert, das die Rückkehrer nicht nur die 3 Monate den anderen nicht zur Last fallen, sondern eher dauerhaft die Kosten ihre Handelns tragen müssten.


Und für die Zukunft sollte man mal über eine "Grundversorgerabgabe" für alle anderen Anbieter nachdenken ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
so konstruiert, das die Rückkehrer nicht nur die 3 Monate den anderen nicht zur Last fallen, sondern eher dauerhaft die Kosten ihre Handelns tragen müssten.
Interessanter Ansatz. Mir missfällt daran, dass Menschen jetzt dafür büßen sollen, weil sie die staatlich eingefädelten Mechanismen der "freien Marktwirtschaft" nutzen.
Dann gibt es auch noch eine ganze Anzahl von Kunden, die alternative Versorger wegen des Ursprungs der Energie gewählt haben und nicht des Preises wegen.


Zitat (von Harry van Sell):
Und für die Zukunft sollte man mal über eine "Grundversorgerabgabe" für alle anderen Anbieter nachdenken ...
Das halte ich für so gut, dass ich die politische Umsetzung für sehr unwahrscheinlich halte. :wink:

IMO zahlen wir jetzt alle den (sehr hohen) Preis dafür, dass die "Energie" zum Fraß der Gesetze der freien Marktwirtschaft wurde. In Tatmehrheit mit einer kurzfristigen Denke.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.778 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen