Sixt-Share / abgeschleppt -> überraschende AGB-Klausel?

3. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Cosmo1983
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Sixt-Share / abgeschleppt -> überraschende AGB-Klausel?

Moin Freunde!

Ich fasse mal zusammen:

- Sixt-Fahrzeug in Berlin von öffentlichen für Carsharing-Unternehmen gekennzeichneten Stellplätzen angemietet
- 30 Minuten später ordnungsgemäß auch am selben Ort wieder abgestellt
- Fahrzeug war nicht als Sixt-Share gekennzeichnet (keine Sixt-Share Beklebung)
- innerhalb von einer Stunde von Abschleppdienst umgesetzt
- Rechnung/Forderung von Sixt-Share von 250€ + 29€ Aufwandsgebühr einen Monat später erhalten
- Mit Verweis auf Sixt AGB-Klausel, dass das Parken auf öffentlichen Stellplätzen (Carsharing-Unternehmen frei-Parkplätzen) verboten sei
- Kosten hat angeblich Vertragspartner zu tragen


Ein hausgemachtes Verbot also, dass es ein Carsharing-Fahrzeug nicht erlaubt auf amtlich gekennzeichneten Stellplätzen abstellen zu dürfen... Erscheint mir äußerst fragwürdig. Die AGB-Klausel überrascht mich sehr und ist für mich nicht nachvollziehbar. Andere offensichtlich als Carsharing-Fahrzeug gekennzeichnete Kfz dürfen auf diesen amtlichen Stellplätzen stehen, nur Sixt-Share untersagt dieses seinen Nutzern, mit dem Hinweis vom Kundendienst am Telefon "Ja, wir wissen, dass unsere Kfz nicht alle als Carsharing-Fahrzeug gekennzeichnet (beklebt) sind und daher ist das Parken dort auch verboten."

Ich weigere mich die Gebühren zu bezahlen. Eurer Meinung nach zurecht?
Wäre über einen Tipp dankbar, ob Sixt mit dem Hinweis auf seine AGB aus dem Schneider ist.

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38 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Cosmo1983):
Fahrzeug war nicht als Sixt-Share gekennzeichnet (keine Sixt-Share Beklebung)

Welche konkreten Voraussetzungen gelten denn, wenn man auf diesen Parkplätzen parken will?



Zitat (von Cosmo1983):
Die AGB-Klausel überrascht mich sehr

Hätte man die vertraglichen Vereinbarungen vorher mal gelesen wäre man jetzt nicht so überrascht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Praktisch gesehen klagt Sixt solche Forderungen nicht ein. Einmal schriftlich und nachweisbar widersprechen! Mahnbescheid widersprechen!

Zitat:
- 30 Minuten später ordnungsgemäß auch am selben Ort wieder abgestellt


In meinen Augen reicht da eine kleine AGB-Klausel nicht aus, um dem Mieter einen Strick draus zu ziehen, dass er das Auto dort abstellt, wo er es abgeholt hat.

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#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ein hausgemachtes Verbot also, dass es ein Carsharing-Fahrzeug nicht erlaubt auf amtlich gekennzeichneten Stellplätzen abstellen zu dürfen...
Das wohl kaum. Die zuständige Behörde für Verkehrsüberwachung wird bei der Umsetzung doch eher das geltende Recht vollstreckt haben als die Klausel aus den AGB. Die AGB scheinen mir nur das wiederzugeben, was gesetzlich sowieso gilt.

Ich würde hier zunächst mal genauer in Erfahrung bringen, warum genau das Auto dort nicht abgestellt wurde. Wirklich nur wegen eines fehlenden Aufklebers, den das Unternehmen ohne weiteres hätte aufbringen können? Dann müsste man sich fragen, warum das Unternehmen das nicht (auch im eigenen Interesse) längst gemacht hat. Vermutlich ist das doch nicht so ganz unkompliziert wie von Ihnen vermutet.

Das, wovon Sie eigentlich so überrascht sind, scheint mir gar nicht wirklich die Klausel zu sein. Vielmehr ist das Verbot das etwas Überraschende. Aber dieses Verbot wird sich nicht das Unternehmen ausgedacht haben, sonders es wird schon bestanden haben und das Unternehmen wird nur darauf hingewiesen haben. Davon ausgehend, dass es so ein Verbot gibt, ist die Klausel doch nicht überraschend, sondern nur sehr naheliegend. Eher würde ich mich dann also fragen, ob das Unternehmen nicht über dieses Verbot hätte aufklären müssen. Vielleicht macht eine Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang ja die Klausel dann tatsächlich überraschend? Verbot und Klausel gehören meines Erachtens irgendwie zusammen. Entweder ist beides überraschend oder beides zu erwarten gewesen. Wenn Sie das für diesen Fall geklärt haben wollen, müssten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Das kann dann aber schnell teurer werden als es das aktuell ist.

Ehrlich gesagt: Da gibt es offenbar einen Parkplatz, der nur für bestimmte Fahrzeuge vorgesehen ist. Sie stellen dort aber ein Fahrzeug ab, das genau so aussieht wie alle anderen Fahrzeuge. Es ist für die zuständige Behörde nicht erkennbar, dass Ihr Fahrzeug privilegiert ist. Da war meiner Meinung nach damit zu rechnen, dass es hier Probleme geben könnte.

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#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Hat denn hier tatsächlich eine Behörde das Abschleppen beauftragt. Das lese ich aus dem Beitrag nicht zweifelsfrei heraus.

Falls ja -> Der Mieter hat dort zweifelsohne ein Carsharing abgestellt. Insofern gibt es hier seitens des Mieters keinen Verstoß gegen irgendeine staatliche Verordnung!

Falls nein -> Das deutet darauf hin, dass die Parkplätze einem privaten Unternehmen gehören.

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#5
 Von 
Cosmo1983
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Es sind öffentliche Stellplätze, die mit amtlichen Schildern "carsharing-unternehmen frei" gekennzeichnet sind. Andere Carsharing-Unternehmen, deren Fahrzeuge auch klar und deutlich als solche zu erkennnen sind, nutzen diese auch regelmäßig (nach meinen weiteren Beobachtungen). Da Sixt-Share jedoch nicht alle seine Carsharing-Fahrzeuge klar erkenntlich beklebt, untersagt es das UN den Nutzern, mit einer Klausel in seinen AGB, auch die Fahrzeuge auf öffentlichen Carsharing-Stellplätzen abzustellen. Das Auto wurde von mir gg 22:15 abgestellt und gg 23:00 Uhr abgeschleppt. Auf Nachfrage sagte mir der Abschleppdienst, dass ein Cambio-Mitarbeiter, den Auftrag aufgegeben hat, was ich eher bezweifle. Ich vermute eher, dass dies eine Methode von einigen pfiffigen Abschleppdiensten ist, die explizit nach solchen Fällen in den Kiezen Ausschau halten. Aber beweisen kann ich dies nicht.

Danke für all die konstruktiven Rückmeldungen!

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#6
 Von 
Cosmo1983
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cosmo1983):
uf Nachfrage sagte mir der Abschleppdienst, dass ein Cambio-Mitarbeiter, den Auftrag aufgegeben hat, was ich eher bezweifle.


=Cambio ist ein weiterer Carsharing-Anbieter. Auf Nachfrage bestätigte mir Mitarbeiter am Telefon, dass diese Stellplätze nicht für Cambio-Fahrzuege priviligiert sind.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Falls ja -> Der Mieter hat dort zweifelsohne ein Carsharing abgestellt. Insofern gibt es hier seitens des Mieters keinen Verstoß gegen irgendeine staatliche Verordnung!

Doch, schon.
Einfach mal §4 des Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) lesen.
Ausgewiesene Carsharing-Parkplätze dürfen nur von Carsharing-Fahrzeugen genutzt werden, die äußerlich als solche erkennbar sind. Ein äußerlich nicht erkennbares Carsharing-Auto darf da nicht parken.

Das hat sich nicht Sixt ausgedacht, sondern der Gesetzgeber. (Außer der Beklebung wäre auch wohl eine Plakette an der Windschutzscheibe möglich - die hat entfernte Ähnlichkeit zur Feinstaub-Plakette, ist aber wohl noch nicht in allen Orten etabliert.)

Von daher sind die Aussichten mau.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Cosmo1983
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Doch, schon.
Einfach mal §4 des Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) lesen.
Ausgewiesene Carsharing-Parkplätze dürfen nur von Carsharing-Fahrzeugen genutzt werden, die äußerlich als solche erkennbar sind. Ein äußerlich nicht erkennbares Carsharing-Auto darf da nicht parken.
Das hat sich nicht Sixt ausgedacht, sondern der Gesetzgeber. (Außer der Beklebung wäre auch wohl eine Plakette an der Windschutzscheibe möglich - die hat entfernte Ähnlichkeit zur Feinstaub-Plakette, ist aber wohl noch nicht in allen Orten etabliert.)

Von daher sind die Aussichten mau.



Danke für das Teilen dieser Info! M.E. nach stellt sich hier doch die Grundsatzfrage: Woher soll das der Laie (Nutzer) wissen? Carsharing-Fahrzeuge gehören doch erst recht auf solche für sie (amtlich) priviligierte Stellplätze. Die Konsequenzen, dass die Autos nicht entsprechend gekennzeichnet sind (als Nutzer geht man ja schon davon aus), können in solchen Fällen doch nicht einfach an den Nutzer abgewälzt werden, oder täusche ich mich? Ich kann das nicht nachvollziehen :)

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#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
als Nutzer geht man ja schon davon aus
Aber Sie konnten doch sehen, dass Ihr Fahrzeug nicht entsprechend gekennzeichnet war. Und Sie wussten, dass es sich um einen solchen Parkplatz handelte. Wie oben schon geschrieben: Dass das etwas seltsam ist, also nicht wirklich zusammen passt, das hat sich meines Erachtens aufgedrängt.

Zitat:
M.E. nach stellt sich hier doch die Grundsatzfrage: Woher soll das der Laie (Nutzer) wissen?
Diese Frage stelle ich mir bei sehr vielen Gesetzen. Dieses Forum hier ist auch voll mit Fragen von Laien, die von dem Bestehen einer gesetzlichen Regelung (verständlicherweise) nichts wussten. Das Problem ist, dass die Abschleppkosten vermutlich unabhängig von dem persönlichen Verschulden entstehen. Gerade Verkehrsteilnehmern kann man vor Teilnahme am Verkehr abverlangen, dass diese sich schlau machen. Vor allem dann, wenn wie hier bestimmte Privilegien (Sonderparkplatz) in Anspruch genommen werden sollen. Und wie gesagt: Hier hätte sich meines Erachtens auch einem Laien der Verdacht aufdrängen können, dass irgendetwas so nicht ganz richtig sein kann.

Das alles scheint aber vorrangig nicht das Problem des Unternehmens zu sein. Das Unternehmen kann da nichts für. Es hat dieses Verbot eben nicht "hausgemacht". Wieso sollte es das auch wollen? Man kann dem Unternehmen vielleicht vorwerfen, seine Kunden nicht ausreichend zu informieren. Ich halte es aber für fraglich, ob es auch im rechtlichen Sinne eine Pflicht zur Information hat oder ob der Hinweis in den AGB dafür nicht vielleicht doch ausreichend sein kann. Vielleicht ist diese Klausel unabhängig davon überraschend. Vielleicht auch nicht. Ich wäre mir da jedenfalls nicht so sicher wie Sie es anfangs wohl waren.

Was die fehlende Information angeht, sollte sich Ihr Ärger meines Erachtens dann in erster Linie gegen die eigentlich verantwortlichen Politiker richten.

Woher der Hinweis bezüglich der Parkplatzbelegung nun kam, scheint mir eine andere Baustelle zu sein. Hier müsste man sich zunächst fragen, auf welche Rechtsgrundlage das Abschleppunternehmen die Forderung denn stützen will. Hier könnten sich Probleme ergeben, wenn die Umsetzung nicht auf einer behördlichen Entscheidung beruhte. Dazu müsste man schauen, wie solche Vorgänge im Berliner Ordnungsrecht geregelt sind. Ob ggf. auch die Führer/Halter von "echten" Carsharing-Fahrzeugen einen Anspruch auf Räumung eines solchen Parkplatzes haben, daher das Fahrzeug beseitigen lassen und das alles Ihnen (bzw. dem haltenden Unternehmen) in Rechnung stellen konnten, weiß ich nicht.

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Insofern gibt es hier seitens des Mieters keinen Verstoß gegen irgendeine staatliche Verordnung!

Dummerweise sehen das Gesetzgeber und Rechtsprechung aber genau umgekehrt.



Zitat (von Zuckerberg):
Gerade Verkehrsteilnehmern kann man vor Teilnahme am Verkehr abverlangen, dass diese sich schlau machen.

Anders formuliert: wer einen Führerschein besitzt hat alle relevanten Vorschriften zu kennen, wer ein Fahrzeug führt erst recht.



Zitat (von Cosmo1983):
Woher soll das der Laie (Nutzer) wissen?

Siehe oben, der Gesetzgeber hat bestimmt, das Gesetze, Verordnungen, Satzungen, etc. mit der öffentlichen Bekanntmachung als jedermann bekannt gelten.



Zitat (von Cosmo1983):
Die Konsequenzen, dass die Autos nicht entsprechend gekennzeichnet sind (als Nutzer geht man ja schon davon aus), können in solchen Fällen doch nicht einfach an den Nutzer abgewälzt werden, oder täusche ich mich?

Man täuscht sich.
Man verstößt gegen ein Gesetz, die Folgen trägt regelmäßig der welcher verstößt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Dass das Fahrzeug dort nicht abgestellt werden durfte ist soweit klar.

Dennoch darf ein privates Unternehmen nicht einfach ein rechtwidrig auf einem öffentlichen Parkplatz abgestelltes Auto abschleppen lassen.

Somit möge das Abschleppunternehmen oder Cambio doch einmal darlegen, auf welcher Rechtsgrundlage das Abschleppen erfolgt ist.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Auch ich sehe hier keine Berechtigung, dass eine Privatfirma ein Auto von einem öffentlichen Parkplatz abschleppen lässt.
Das sehe ich als Privatvergnügen von Cambio an. Und wenn Sixt da freiwillig Geld an Cambio schenkt, dann soll das nicht das Problem des Mieters sein.

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#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Auch ich sehe hier keine Berechtigung, dass eine Privatfirma ein Auto von einem öffentlichen Parkplatz abschleppen lässt.

In meiner Stadt wurden öffentliche Parkplätze an ein Carsharing-Unternehmen verpachtet. Die Parkplätze sehen also öffentlich aus, sind es aber nicht. Da lässt der Pächter (= das Carsharing-Unternehmen) abschleppen. Müsste man also prüfen.

Aber losgelöst davon, denke ich, dass das alles nichts bringt. Denn es geht ja nicht um die Abschleppkosten (die hat Sixt ja schon längst an die Abschleppfirma bezahlt), sondern die Frage, ob der Fragesteller 250€ Schadensersatz plus 29€ Aufwandsgebühr an Sixt zahlen muss.
Dass der Fragesteller gegen die AGB von Sixt verstoßen hat, ist ja unstreitig. Dass die AGB-Klausel nicht überraschend ist (weil sie nur das wiedergibt, was ohnehin der gesetzlichen Regelung entspricht), ist auch Konsens.
Man müsste also argumentieren "Sixt hätte die Rechnung der Abschleppfirma nicht bezahlen dürfen, um den Fragesteller vor Kosten zu schützen." Das erscheint mir nicht aussichtsreich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#15
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Man müsste also argumentieren "Sixt hätte die Rechnung der Abschleppfirma nicht bezahlen dürfen, um den Fragesteller vor Kosten zu schützen." Das erscheint mir nicht aussichtsreich.
Naja. Ohne die AGB gelesen zu haben: Ich würde meinen, dass nach diesen AGB, wenn sie denn wirksam sein sollen, nur ein tatsächlich entstandener Schaden ersetzt werden kann. Der Schaden ist aber nur entstanden, wenn das Abschleppunternehmen einen (abgetretenen) Anspruch gehabt hat oder anderswie einen fremden Anspruch geltend machen konnte. Beides setzt voraus, dass irgendwo ein Anspruch entstanden ist.

Bei einem Privaten? Das halte ich für denkbar, wenn irgendeinem Privaten ein Recht an diesem Carsharing-Parkplatz eingeräumt wurde. Vielleicht durch Verpachtung. Vielleicht haben Carsharing-Fahrer/Unternehmen ähnlich wie in § 12 Abs. 5 StVO irgendein Recht auf diesen bestimmten Parkplatz und vielleicht reicht dieses aus.

Bei der öffentlichen Hand? Das klingt schwieriger, weil Abschleppkosten wohl zumeist als Kosten der Verwaltungsvollstreckung geltend gemacht werden. Aber die Verwaltungsvollstreckung verlangt eine Entscheidung einer Behörde. Ich bin mir nicht sicher, ob das Abschleppen vor Ort so ausgestaltet sein könnte, dass das Abschleppunternehmen eigenständig den Parkraum/Straßenverkehr überwacht und über das Abschleppen im Einzelfall entscheidet. Und ob das zulässig wäre.

Wenn man das nicht zeitnah durch ein paar Nachfragen bei den Verantwortlichen geklärt bekommt, käme man aber wohl nicht um anwaltliche Hilfe herum. Ich würde mich fragen, ob das den Aufwand wert sein könnte. Ich tendiere zu einem klaren Nein. Die Gefahr ist zu groß, dass der Anwalt auch nur dazu raten kann, das zu bezahlen.

-- Editiert von Zuckerberg am 04.05.2021 01:33

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#16
 Von 
Cosmo1983
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Cambio hat mir gegenüber versichert, dass die Stellplätze, um die es in meinem Fall geht, nicht an das UN verpachtet worden sind. Bin anfangs auch davon ausgegangen, da dort auch eine Cambio-Säule steht. Es handelt sich also um öffentliche Stellplätze. Habe den Abschleppdienst um Stellungnahme gebeten, wer denen den Auftrag erteilt hat.

Hier mal ein Bild vom Tatort :)

https://share-your-photo.com/b038822712

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#17
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Das Abschleppunternehmen hat nun genau EUR 250 an Sixt in Rechnung gestellt?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Cosmo1983
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

249,00€ um genau zu sein. Die fordert Sixt von mir. + "Aufwandspauschale" von 29,00€.

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#19
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 360x hilfreich)

Also dass ein nicht gekennzeichnetes Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz stehen darf dürfte klar sein.
Dem Halter ist dadurch ein Schaden entstanden (evtl. müsste Sixt da noch im Rahmen der Schadensminderung ermitteln und versuchen sich um die Zahlung zu drücken, aber das wird evtl. auch irrelevant), den der Mieter zu begleichen hat.

Ich sehe nämlich noch einen anderen Ansatzpunkt:
Man hat ein Car-Sharing-Fahrzeug gemietet, dieses von einem Car-Sharing-Parkplatz übernommen und nun stellt sich überraschend heraus, dass Sixt ja gar kein Car-Sharing-Fahrzeug übergeben hatte. Dadurch ist dem Mieter aufgrund der mangelhaften Leistung ein Schaden in Höhe des von Sixt beim Mieter geltend gemachten Schadens entstanden :)

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#20
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
249,00€ um genau zu sein.


Liegt Ihnen die Kopie dieser Rechnung vor? Wer steht denn dort als Rechnungsempfänger (bzw. als Auftraggeber) drauf?

Der erfolgsversprechende Ansatz ist wohl, dass hier Sixt dem Abschleppunternehmen eine Rechnung ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Sixt hat dem Abschleppunternehmen praktisch EUR 249 geschenkt. Und damit ist Sixt kein Schaden entstanden.

-- Editiert von vundaal76 am 04.05.2021 14:07

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#21
 Von 
Cosmo1983
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

RG wurde vom Abschleppdienst an Sixt ausgestellt. Auftraggeber, laut telefonischer Auskunft vom Abschleppdienst, ein Mitarbeiter der Firma Cambio. Ob das so stimmt kann ich nicht beweisen. Der Leiter des Cambio-Kundendienstes bezweifelte mir ggüber am Telefon diese These, da die Stellplätze nicht für Cambio privilegiert sind, sei es auch nicht die Aufgabe der MA vermeintliche Verstöße zu melden.

Hier mal ein Auszug der RG:

https://share-your-photo.com/a2c71c112b

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#22
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 360x hilfreich)

Also diese Rechnung sieht aus als wäre der ganze Fanfarenzug von Sixt beauftragt worden.
Wenn die das Auto da hätten weg haben wollen, dann hätten sie selbst einen Mitarbeiter reinsetzen können und es wegfahren lassen.

Das wäre jetzt erstmal meine Argumentationsschiene.

Weil zunächst mal gilt:
Der Abschleppdienst hat die Rechnung an seinen Auftraggeber zu stellen.
Der Auftraggeber kann diese dann an den Störer (also den Halter des störenden Fahrzeugs) weiterleiten.
Der Störer kann den Schaden dann bei seinem Mieter geltend machen.

Jede(!) der beteiligten Instanzen hat eine Schadensminderungspflicht, die auch nachzuweisen ist.
Im Falle von Sixt würde das bedeuten: Die hätten bevor sie das anerkennen erstmal prüfen müssen, ob sie dem (absolut unbekannten) Auftraggeber überhaupt einen Schadenersatz schulden würden.

-- Editiert von Kalanndok am 04.05.2021 17:12

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
und nun stellt sich überraschend heraus, dass Sixt ja gar kein Car-Sharing-Fahrzeug übergeben hatte.

Wirklich? Davon war aber gar nichts zu lesen, im Gegenteil.



Zitat (von Kalanndok):
Weil zunächst mal gilt:
Der Abschleppdienst hat die Rechnung an seinen Auftraggeber zu stellen.

Nein, er kann diese auch direkt an die Nr. 2 stellen wenn 1 und 2 sich einig darüber sind.



Zitat (von Kalanndok):
Der Auftraggeber kann diese dann an den Störer (also den Halter des störenden Fahrzeugs) weiterleiten.
Der Störer kann den Schaden dann bei seinem Mieter geltend machen.[Jede(!) der beteiligten Instanzen hat eine Schadensminderungspflicht, die auch nachzuweisen ist.
Im Falle von Sixt würde das bedeuten: Die hätten bevor sie das anerkennen erstmal prüfen müssen, ob sie dem (absolut unbekannten) Auftraggeber überhaupt einen Schadenersatz schulden würden.

Richtig.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Der Abschleppdienst hat die Rechnung an seinen Auftraggeber zu stellen.
Der Auftraggeber kann diese dann an den Störer (also den Halter des störenden Fahrzeugs) weiterleiten.
Der Störer kann den Schaden dann bei seinem Mieter geltend machen.

Der Auftraggeber kann seinen Anspruch gegenüber dem Störer aber an den Abschlepper abtreten.
Dann kann der Abschlepper die Rechnung direkt an den Störer schicken.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (und auch üblich).
Aus der Tatsache, dass der Abschlepper die Rechnung direkt an Sixt geschrieben hat (und nicht an den Auftraggeber) kann der Fragesteller keinen Vorteil ziehen.

Zitat:
Die hätten bevor sie das anerkennen erstmal prüfen müssen, ob sie dem (absolut unbekannten) Auftraggeber überhaupt einen Schadenersatz schulden würden.

Prinzipiell ja - aber die Frage ist, wie weit die Prüfung gehen muss. Sixt ist immerhin "nur" Autovermieter und keine Rechtschutzversicherung. Dass das Abschleppen vom Grundsatz her berechtigt war, steht ja außer Frage.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass es sich bei dem Auftraggeber (Cambio) um einen Konkurrenten von Sixt handelt, möglicherweise entspricht die Bezahlung der Abschleppkosten sogar der Schadensminderungspflicht, weil sonst eventuell eine noch teurere Unterlasungsklage gedroht hätte - wer weiß ....

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Auftraggeber kann seinen Anspruch gegenüber dem Störer aber an den Abschlepper abtreten.

Der Abschlepper spricht aber Sixt als Auftraggeber an. Alleine das hätte Sixt erstmal klarstellen müssen bevor sie ihrem Kunden gegenüber diese Rechnung als "Schaden" weitergeben.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Als Mieter hat man dann natürlich Anspruch auf eine entsprechende Abtretungsurkunde.

Jedenfalls sieht mir die Rechnung vom Abschleppunternehmen tatsächlich so aus, als ob Sixt das Abschleppen beauftragt hat.

1. Wenn das öffentliche Stellplätze sind, dann ist Sixt schlichtweg nicht befugt, das Auto abschleppen zu lassen (verbotene Eigenmacht);

2. Sixt ist zuzumuten, selbst schnell festzustellen, ob das Auto ein Carsharingauto ist oder nicht. Hier verstößt Sixt gegen die Schadensminderungspflicht;

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Cosmo1983
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Kam soeben die Antwort vom Abschleppdienst:

Sehr geehrter Herr K.,

der Auftrag zur Umsetzung aus der Car-Sharing Station kommt von der Cambio Berlin Car-Sharing GmbH. Das Fahrzeug wurde umgesetzt, da es einen für Car-Sharing Fahrzeuge freizuhaltenden Stellplatz belegte (bitte beachten Sie dazu auch das Foto zu Dokumentationszwecken). Ihr Fahrzeug war offenbar ein Mietwagen der Firma Sixt. Es war offenbar kein Car-Sharing Fahrzeug und auch nicht als Car-Sharing Fahrzeug gekennzeichnet. Die Car-Sharing Fahrzeuge der Sixt Flotte tragen hinten an der Seite (kleiner) oder auch über die ganze Seite hin angebracht (groß) einen orangenen Aufkleber (orangene Streifen) mit der Aufschrift "Sixt Share" und sind somit sichtbar als Car-Sharing Fahrzeuge gekennzeichnet.

Ich hoffe, dass diese Informationen für Sie hilfreich sind.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Cosmo1983
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein Mietwagen also, der als Carsharing-Fahrzeug eingesetzt wird, ohne jeglichen Hinweis an den Nutzer. Dass der Gesetzgeber hier den/die Anbieter nicht in die Pflicht nimmt...

Also ich rechne in den kommenden Tagen mit Post von deren (Sixt) Inkasso-Heinis. Ignorieren und warten bis der gerichtliche Mahnbescheid kommt und dann Einspruch einlegen? Was meint ihr?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Naja, bei 250€ würde ich es nicht auf einen Prozess ankommen lassen wollen.
Zu viele Unsicherheitsfaktoren.

Zum einen, weil man bislang nicht völlig ausschließen kann, dass Cambio aufgrund irgendwelcher Sonderregelungen doch berechtigt war, einen Abschleppdienst zu beauftragen.
Da steht zumindest ein Cambio-Schild, das da sicher nicht ohne Erlaubnis aufgestellt wurde. Und der Gedanke, dass sich Cambio mit der Erlaubnis zur Schild-Aufstellung auch irgendwelche Erlaubnisse bezüglich des Abschleppens gesichert hat, ist nun nicht lebensfremd - zumal Carsharing in Berlin ja politisch ziemlich gefördert wird.

Zum anderen weil Sixt die Abschlepprechnung ja schon bezahlt hat. Die Argumentation "Sixt hätte prüfen müssen, ob der Auftraggeber überhaupt berechtigt war, einen Abschleppdienst zu rufen" erscheint mir etwas mager, da ja offenbar das Fahrzeug nicht gesetzeskonform geparkt war und somit ohnehin hätte weggefahren werden müssen.
(Wenn der Abschleppdienst nicht schon gerufen worden wäre, hätte Sixt ja einen Mitarbeiter hinschicken müssen, um das Auto wegzufahren. Was hätte es denn gekostet, wenn ein Sixt-Mitarbeiter den Wagen weggefahren hätte? )

Es ist in meinen Augen relativ offen, wie ein etwaiger Proszess ausgehen wird.
Ohne Rechtschutzversicherung wäre mir das Risiko zu hoch.

Man weiß halt nicht, wie sehr es Sixt auf einen Prozess ankommen lässt.
Wenn man wüsste, dass Sixt sowieso nicht klagen wird, dann könnte man das aussitzen.
Wenn Sixt dann am Ende doch klagt, könnte es deutlich teurer werden, als wenn man gleich gezahlt hätte.
Das muss man mit der eigenen Risikobereitschaft ausmachen.

Allgemein gilt: Entweder man ist bereit, eine Angelegenheit bis zum Ende durchzuziehen oder man zahlt besser gleich. Erst die Zahlung zu verweigern und dann, wenn es ernst wird und die Klage kurz bevor steht, doch einzuknicken, ist meist die schlechteste / teuerst Lösung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich würde eine Abtretungsurkunde zur Prüfung des Anspruchs anfordern. Die Rechnung vom Abschleppunternehmen ist auf Sixt ausgestellt. Weiterhin bedankt sich das Abschleppunternehmen bei Sixt für die Beauftragung.

Zitat:
Allgemein gilt: Entweder man ist bereit, eine Angelegenheit bis zum Ende durchzuziehen oder man zahlt besser gleich. Erst die Zahlung zu verweigern und dann, wenn es ernst wird und die Klage kurz bevor steht, doch einzuknicken, ist meist die schlechteste / teuerst Lösung.


Naja, die Frage ist ja auch, wer hat Anlass zur Klage gegeben.
Sixt leitet die Anspruchsgrundlage ja auch der Rechnung des Abschleppunternehmens ab. Die Rechnung ist nun einmal mehr als suspekt.

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