Hallo,
man sei Mitglied in einer Sportschule, Kündigungsfrist laut Vertrag 6 Monate ohne Regelung von Sonderkündigungen.
Kündigung des Mietglieds im Januar "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" mit Nachweis von "dringenden beruflichen Gründen" und Umzug von 200 km.
Mündliche Zusicherung und schriftliche Kündigung unter Zeugen, eine schriftliche Bestätigung liegt nicht vor.
Die Schule bucht nun weiterhin ab und der Trainer ist unerreichbar.
Ist das rechtens und was wären die Optionen?
Vielen Dank und schönen Sonntag,
Nighty
Sonderkündigung Sportschule bei beruflichem Umzug
19. Mai 2019
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Frage vom 19. Mai 2019 | 14:03
Von
Status: Beginner (109 Beiträge, 12x hilfreich)
Sonderkündigung Sportschule bei beruflichem Umzug
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#1
Antwort vom 19. Mai 2019 | 15:11
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatMündliche Zusicherung :
Von wem über was genau?
ZitatDie Schule bucht nun weiterhin ab :
Das wird daran liegen, das die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Zitatder Trainer ist unerreichbar. :
Warum will man den erreichen?
#2
Antwort vom 19. Mai 2019 | 15:29
Von
Status: Beginner (109 Beiträge, 12x hilfreich)
Zitat:
Von wem über was genau?
Vom Trainier, dass man sich unter den o.g. Umständen auf ein Vertragsende nach letztem Training einigen könnte
Zitat:
Das wird daran liegen, das die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Allerdings liegt doch hier ein wichtiger Grund vor entsprechend § 314 BGB ?
ZitatWarum will man den erreichen? :
Um nachzufragen ob es sich hier um ein Missverständnis handelt und an o.g. Vereinbarung zu erinnern.
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#3
Antwort vom 19. Mai 2019 | 16:08
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatVom Trainier, dass man sich unter den o.g. Umständen auf ein Vertragsende nach letztem Training einigen könnte :
Es fehlt also offenbar die noch die Einigung.
Und fraglich, ob der Trainer überhaupt dazu befugt ist, das wäre normalerweise nur der Vertragspartner.
ZitatAllerdings liegt doch hier ein wichtiger Grund vor entsprechend :§ 314 BGB ?
Nein, wer umzieht, ist selber schuld, sagt zumindest der BGH (Az. XII ZR 62/15 ) da dieses vom Kunden selber beeinflussbar ist. Im Gegensatz zu z.B. Krankheiten und Schwangerschaft.
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