Sonderkündigung wegen Preiserhöhung beim Fitnessstudio abgelehnt

30. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
go611966-1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderkündigung wegen Preiserhöhung beim Fitnessstudio abgelehnt

Hallo,

mein Fitnessstudio, das ich seit Dezember eigentlich gar nicht mehr besucht habe. hatte mir vor kurzem eine Preiserhöhung geschickt aufgrund steigender Energie- und Personalkosten. Jetzt hatte ich eine Sonderkündigung geschickt und heute diese Antwort erhalten.

Zitat:
Da Sie mit der Anpassung des Beitrages nicht einverstanden sind, ziehen wir die
Preisänderung zurück. Ihr monatlicher Mitgliedsbeitrag bleibt unverändert.
Gleichzeitig kündigen wir die Mitgliedschaft unsererseits zum aktuellen,
nächstmöglichen Vertragsende und bestätigen Ihnen hiermit den Austritt aus
unserem Studio zum:
30.06.2023


Ich würde aber gerne das der Vertrag sofort gekündigt wird, da ich momentan auch keinen job mehr habe und gar nicht hingehe und das unnötige Kosten sind. Kann ich irgendwas dagegen tun?

Vielen Dank für Antworten.

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von go611966-1):
Ich würde aber gerne das der Vertrag sofort gekündigt wird

Das dürfte daran scheitern, das es an der Rechtsgrundlage fehlt.

Bleibt also nur die Kulanz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(686 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von go611966-1):
Jetzt hatte ich eine Sonderkündigung geschickt und heute diese Antwort erhalten.


Du hast doch schon gekündigt. Wenn die ursprüngliche Kündigung wegen der Preiserhöhung berechtigt war muss man auf das "Angebot" der Firma nicht eingehen.

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, da ist es erst einmal egal was der andere Vertragspartner davon halt. Wenn der Vertragspartner die Kündigung für unbegründet hält kann der dagegen gerichtlich vorgehen, einfach sagen "wie akzeptieren die Kündigung nicht, bzw. erst zum 30.06.2022" hat keine rechtliche Wirkung.

Ergo: Wenn die Kündigung wegen der Preiserhöhung berechtigt war, ist die Kündigung wirksam und eine nachträglicher Verzicht der Preiserhöhung ändert daran nichts.

Ich würde der Firma antworten. "Herzlichen dank für die Eingangsbestätigung meiner Kündigung zum xx.xx.xxxx. Ich halte an meiner Kündigung zum xx.xx.xxxx, begründet mit ihrer Preiserhöhung vom yy.yy.yyyy, fest. Ihre nach der Kündigung angebotene Preisreduzierung ändert daran nichts!"

-- Editiert von Gerd61 am 30.06.2022 21:54

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Ergo: Wenn die Kündigung wegen der Preiserhöhung berechtigt war, ist die Kündigung wirksam und eine nachträglicher Verzicht der Preiserhöhung ändert daran nichts.
Das ist so nicht richtig. Wenn es keine Preiserhöhung gibt, dann gibt es auch kein Sonderkündigungsrecht. Eine Preiserhöhung wäre eine einseitige Vertragsänderung die ein Sonderkündigungsrecht auslösen würde. Hier gibt es keine Vertragsänderung => kein Sonderkündigungsrecht.

Signatur:

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#4
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(686 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Das ist so nicht richtig. Wenn es keine Preiserhöhung gibt, dann gibt es auch kein Sonderkündigungsrecht.


Verstehe ich nicht!

Zum Zeitpunkt x gab es ein angekündigte Preiserhöhung die dem Kunden schriftlich mitgeteilt wurde!

Zum Zeitpunkt x+1 hat der Kunde wegen dieser angekündigten Preiserhöhung gekündigt, z.B. zum Jahresende.
Warum sollte diese Kündigung nicht berechtigt sein.

Warum sollte die zum Zeitpunkt x+1 ausgesprochene Kündigung berechtigt werden, nur weil die Firma zum Zeitpunkt x+2, aber noch vor Jahresende, die Preiserhöhung wieder zurücknimmt.

Das hieße doch in der Schlussfolgerung das ein Kunde gar nicht mehr zu einem neuen Vertragspartner wechseln könnte ohne Gefahr zu laufen auf einmal zwei Verträge zu haben.
Beispiel:
- angekündigte Preiserhöhung zum Jahresende durch 1. Firma
- Kunde kündigt deswegen bei 1. Firma und schließt bei einer 2. Firma einen neuen Vertrag ab
- 1. Firma zieht Preiserhöhung vor Jahresende zurück

Wenn diese Rücknahme der Preiserhöhung nun die Kündigung des Kunden unberechtigt machen würde, hätte er auf einmal zwei Verträge. Wo bliebe da die Rechtssicherheit des Kunden?


-- Editiert von Gerd61 am 01.07.2022 09:33

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#5
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(686 Beiträge, 86x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Warum sollte die zum Zeitpunkt x+1 ausgesprochene Kündigung berechtigt werden, nur weil die Firma zum Zeitpunkt x+2, aber noch vor Jahresende, die Preiserhöhung wieder zurücknimmt.


Korrektur: Warum sollte die zum Zeitpunkt x+1 ausgesprochene Kündigung unberechtigt werden, nur weil die Firma zum Zeitpunkt x+2, aber noch vor Jahresende, die Preiserhöhung wieder zurücknimmt.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Zum Zeitpunkt der Kündigung bestand ein Sonderkündigungsrecht wegen der Preiserhöhung, damit ist diese wirksam.


Da es zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Preiserhöhung gab, gab es auch kein Sonderkündigungsrecht.

Die Preiserhöhung ist nicht wirksam gewesen, weil eine Preiserhöhung durch einseitige Erklärung des Fitnessstudios gar nicht zulässig ist. Die "Kündigung" war juristisch gesehen vielmehr die Ablehnung eines Angebotes auf Vertragsänderung.

Wirksam wäre die Preiserhöhung erst dann gewesen, wenn der Kunde ihr ausdrücklich zugestimmt hätte oder wenigstens durch Zahlung des erhöhten Preises ihr konkludent zugestimmt hätte. Ein Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung gibt es nur, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist. Ohne eine solche Vereinbarung hat man nur Anspruch darauf, dass der Vertrag zu unveränderten Konditionen fortgesetzt wird.


-- Editiert von hh am 01.07.2022 10:32

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Verstehe ich nicht!
Eine Ankündigung Preise erhöhen zu wollen ist noch keine Preiserhöhung. Es kommt auf den Wort laut der Ankündigung an.
Z.B.:
- "Wir beabsichtigen die Preise zu erhöhen" wäre noch keine Vertragsänderung
- "Ab nächsten Monat wird der Monatliche Beitrag X€ betragen" wäre eine Vertragsänderung die ein Sonderkündigungsrecht auslösen würde.

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#9
 Von 
go611966-1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also in dem Brief den ich am 14.06..22 bekam hieß es "Ab dem 01.08.2022 erhöht sich deshalb Dein Beitrag um 5€ pro Monat." in dem Text davor gehen sie nur darauf ein, warum es teurer wird.

Ich bin aus den ganzen Antworten jetzt nicht sicher, ob das jetzt so erlaubt ist wie die das gemacht haben oder ob ich auf meine Kündigung bestehen kann.

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#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Ich bleibe dabei, du hattest zum Zeitpunkt der Kündigung ein Sonderkündigungsrecht.


Die Frage ist auf welcher Grundlage.
Mir fällt da nur ein, dass vertraglich vereinbart sein könnte, dass "bei einer Preiserhöhung dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht". In dem Fall hast Du wohl Recht. Sonderkündigungsrecht berechtigt ausgeübt, Zurückrudern unmöglich.
Davon, dass aber ein Sonderkündigungsrecht bestehen könnte, habe ich hier aber noch nichts gelesen.

Wenn ein solcher Passus nicht im Vetrag steht, dann hat man tatsächlich nur das Angebot zur Vertragsänderung ausgeschlagen und damit die alten Preise.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
"Ab nächsten Monat wird der Monatliche Beitrag X€ betragen" wäre eine Vertragsänderung die ein Sonderkündigungsrecht auslösen würde.


Da ein Vertrag durch eine einseitige Willenserklärung nicht geändert werden kann, ist auch das keine Preiserhöhung.

Vielmehr läuft der Anbieter Gefahr, dass die Preiserhöhung unwirksam ist und der Kunde daher auch noch Jahre später die Differenz zum alten Preis zurückfordern kann. Das mussten sich schließlich Banken erst letztes Jahr vom BGH erklären lassen.

Zitat (von Flo Ryan):
Ich bleibe dabei, du hattest zum Zeitpunkt der Kündigung ein Sonderkündigungsrecht.


Und ich bleibe dabei, dass es kein Sonderkündigungsrecht gab.

Zitat (von Flo Ryan):
Dass der Betreiber vielleicht gar nicht das Recht hatte, die Preise zu erhöhen, ist dafür irrelevant, das ist sein Problem.


Das ist keineswegs irrelevant. Das ist sogar ganz im Gegenteil entscheidend.

Zitat (von Flo Ryan):
Streiten kann man allerhöchstens darüber, ob der Vertrag per sofort oder erst zum Darum der Erhöhung gekündigt werden kann, da sich bis dahin ja nichts für dich ändert.


Da weder das eine noch das andere zutrifft, muss man sich darüber auch nicht streiten.

Zitat (von Kalanndok):
Wenn ein solcher Passus nicht im Vetrag steht, dann hat man tatsächlich nur das Angebot zur Vertragsänderung ausgeschlagen und damit die alten Preise.


Richtig und wer etwas anderes behauptet möge doch bitte die Rechtsgrundlage dafür benennen.

Ein Sonderkündigungsrecht bedarf einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. Eine gesetzliche Grundlage gibt es in diesem Fall nicht und dass es eine vertragliche Grundlage gibt, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor.

Der Gesetzgeber sieht nur für die Fälle ein Sonderkündigungsrecht vor, in denen der Anbieter die Preise durch einseitige Erklärung erhöhen darf. Da es aber bei Fitnessstudios auch keine gesetzliche Grundlage für eine Preiserhöhung durch einseitige Willenserklärung gibt, gibt es auch kein Sonderkündigungsrecht.

-- Editiert von hh am 04.07.2022 14:33

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von go611966-1):
"Ab dem 01.08.2022 erhöht sich deshalb Dein Beitrag um 5€ pro Monat.
Das ist definitiv eine einseitige Änderung und somit steht dir ein Sonderkündigungsrecht zu. Du hast gekündigt (zum Zeitpunkt der geplanten Erhöhung?). Der Vertrag endet dann zum Zeitpunkt deiner Kündigung (die du hoffentlich zum Zeitpunkt der Erhöhung ausgesprochen hast). Den Vorschlag den Vertrag zu den alten Konditionen weiterlaufen zu lassen brauchst du nicht zu akzeptieren. Es sei denn, deine Kündigung hätte einen Vorbehalt enthalten dass du bereit bist den Vertrag zu den alten Konditionen weiterhin zu behalten.

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#14
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Das ist definitiv eine einseitige Änderung und somit steht dir ein Sonderkündigungsrecht zu.


Dass vertraglich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde, ist nicht beschrieben.
Wie kommst Du darauf, dass eins besteht (hast Du vielleicht mehr Informationen als hier im Thread stehen)?
Du darfst daher nicht davon ausgehen, dass ein Sonderkündigungsrecht besteht.
Wegen genau solchen Ratschlägen ist es Laien nicht gestattet Rechtsberatung im Einzelfall zu betreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
und somit steht dir ein Sonderkündigungsrecht zu.

Und das soll jetzt wo genau herkommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Dass vertraglich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde, ist nicht beschrieben.
Braucht es auch nicht, dieses Sonderkündigungsrecht existiert immer solange nichts anderes vertraglich vereinbart wurde um Kosten zu decken. Da der Fragesteller nichts von der Existenz einer solchen Klausel geschrieben hat wird es diese wo auch nicht geben. Es ist sogar genau definiert was in solch einer Preisanpassungsklausel enthalten sein muss um überhaupt wirksam zu sein.
Lies es dir einfach mal durch: http://www.gesetze-im-internet.de/prkg/
Ohne wirksame Klausel keine Preisanpassung.
Da der Vertragsgegner dies wohl auch erkannt hat muss man kein Hellseher sein um zu erkennen, dass es keine wirksame Anpassungsklausel gibt.

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#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Das ist definitiv eine einseitige Änderung


Es kann sich gar nicht um eine einseitige Änderung handeln, da der Vertrag nicht einseitig geändert werden kann.

Zitat (von -Laie-):
und somit steht dir ein Sonderkündigungsrecht zu. Du hast gekündigt (zum Zeitpunkt der geplanten Erhöhung?). Der Vertrag endet dann zum Zeitpunkt deiner Kündigung (die du hoffentlich zum Zeitpunkt der Erhöhung ausgesprochen hast).


Die Aussage bleibt trotz Wiederholung falsch.

Zitat (von -Laie-):
Den Vorschlag den Vertrag zu den alten Konditionen weiterlaufen zu lassen brauchst du nicht zu akzeptieren.


Doch, denn das ist genau die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge der Verweigerung der Zustimmung zur Preiserhöhung.

Zitat (von -Laie-):
Es sei denn, deine Kündigung hätte einen Vorbehalt enthalten dass du bereit bist den Vertrag zu den alten Konditionen weiterhin zu behalten.


Genauso wie die Preiserhöhung keine einseitige Änderung des Vertrages war, sondern nur ein Angebot auf Änderung des Vertrages, war die Kündigung auch keine Kündigung, sondern eine Ablehnung des Angebotes.

Dass in beiden Fällen die Formulierung etwas anderes suggeriert ändert an diesem Ergebnis nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
dieses Sonderkündigungsrecht existiert immer

Dafür gibt es genau 0,0 Rechtsgrundlagen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
dieses Sonderkündigungsrecht existiert immer solange nichts anderes vertraglich vereinbart


Wie kommst Du auf so eine Aussage? Die Behauptung entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage.

Wenn es ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen gibt, dann ist das im Gesetz ausdrücklich festgelegt:
Mietpreiserhöhung: § 558b Abs, 2 BGB
Versicherungsbeiträge § 40 VVG
Strompreiserhöhung § 5 Abs. 3 StromGVV
usw.

Warum sollten in all diesen Gesetzen Sonderkündigungsrechte gesetzlich festgeschrieben sein, wenn so ein Recht immer existiert?
Ein entsprechendes Gesetz für Preiserhöhungen in Fitnessstudios gibt es jedenfalls nicht.

Zitat (von -Laie-):
Lies es dir einfach mal durch: http://www.gesetze-im-internet.de/prkg/
Ohne wirksame Klausel keine Preisanpassung.
Da der Vertragsgegner dies wohl auch erkannt hat muss man kein Hellseher sein um zu erkennen, dass es keine wirksame Anpassungsklausel gibt.


Das hast Du gut erkannt.

Und genau darum handelte es sich lediglich um ein Angebot auf Vertragsänderung und nicht wie von Dir behauptet um eine einseitige Vertragsänderung.

Und wenn Du das Preisklauselgesetz sorgfältig gelesen hättest, dann hättest Du auch erkannt, dass in dem hier diskutierten Vertrag eine Preisklausel verboten wäre. Schon deswegen dürfte der Vertrag keine derartige Klausel enthalten.

Bei einer wirksamen Preisklausel würde eine Preiserhöhung entsprechend der Preisklausel übrigens auch kein Sonderkündigungsrecht auslösen.

-- Editiert von hh am 04.07.2022 20:43

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(686 Beiträge, 86x hilfreich)

Mal so eine Frage in den Raum:

Das Studio kündigt eine Preiserhöhung in der Form an:

Zitat (von go611966-1):
"Ab dem 01.08.2022 erhöht sich deshalb Dein Beitrag um 5€ pro Monat." in dem Text davor gehen sie nur darauf ein, warum es teurer wird.


Also kein Hinweis darauf das diese Preiserhöhung von Kunden ablehnt werden kann und offenkundig mit der Intension geschrieben das der Kunde durch Zahlung des erhöhten Preises der für ihn nachteiligen Vertragsänderung konkludent zustimmt. Allerdings auch mit dem Wissen verfasst das für die Preiserhöhung keine rechtliche Grundlage besteht, anders ist die folgende Antwort des Studios nicht zu interpretieren.

Zitat (von go611966-1):
Da Sie mit der Anpassung des Beitrages nicht einverstanden sind, ziehen wir die
Preisänderung zurück. Ihr monatlicher Mitgliedsbeitrag bleibt unverändert.


Auf einmal hat sich die festgesetzte und terminierte Erhöhung in ein freiwilliges Angebot verwandelt.

Kann man da nicht dem Betreiber einen bewussten Betrugsversuch unterstellen und auf Basis des daraus resultierenden Vertrauensverlustes eine fristlose Kündigung begründen?

-- Editiert von Gerd61 am 05.07.2022 10:20

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Und jetzt?

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