Sonderkündigungsrecht Mobilfunkvertrag wegen Störung SMS-Zustellung und Sprachtelefonie über "VoLTE"

6. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht Mobilfunkvertrag wegen Störung SMS-Zustellung und Sprachtelefonie über "VoLTE"

Guten Abend,

manche werden mich aus früheren Threads her kennen, diesmal muss ein Problem, einen bestehenden Mobilfunkvertrag betreffend geklärt werden.

Der Vertrag wurde vor wenigen Monaten von der Mutter (Anne) des Vertragsnutzers (Robert) für Robert geschlossen, weil dieser den Vertrag nicht erhielt. Anfangs war auch alles bestens mit dem Vertrag, im Laufe der Zeit stellten sich dann aber Störungen ein. So wurden mehr und mehr SMS nicht ordentlich zugestellt, obwohl diese von den Absendern korrekt versandt wurden und die Zustellung auch bestätigt wurde. Es handelte sich um verschiedene Absender aus unterschiedlichen Netzen. Robert setzte deswegen sein Handy gemäß der Empfehlungen des Providers, bei dem der Vertrag geschlossen wurde zurück und spielte auch neue Firmwareversionen auf. All dies änderte jedoch nichts an dem Zustand. Freunde von ihm fühlten sich hinters Licht geführt, weil die SMS bei denen ja als zugestellt angezeigt wurden, aber bei Robert nie ankamen. Störungsmeldungen beim Provider führten nicht zum gewünschten Erfolg, denn dieser schmetterte diese einfach mit Nachrichten ab, dass das Netz keinerlei Störungen aufweist und auch keine netzseitigen Sperrungen eingerichtet seien.

Robert teilte dem Provider dann mehrfach ebenfalls mit, dass auch die Telefonie gestört ist, denn innerhalb seiner Wohnung kann er das normale GSM- und UMTS-Netz nur mangelhaft empfangen, einzig das LTE-Netz hat eine ausreichende Signalstärke um darüber via "VoLTE" telefonieren zu können. Aber auch diese Gespräche brachen immer wieder zusammen oder wurden gar nicht erst aufgebaut. Diese Einschränkungen traten aber auch auf wenn Robert unterwegs war, diese Störungen waren ortsunabhängig. Unterwegs, wo alle Netze (GSM, UMTS und LTE) empfangen werden konnten waren die Störungen auch desöfteren zu verzeichnen.

Inwieweit besteht nun wegen derartiger Störungen, die scheinbar nicht behoben werden können, ein außerordentliches Kündigungsrecht? Robert verwendet kein "WhatsApp" mehr, sodass er deswegen auf die SMS angewiesen ist. Es wurde auch schon ein SIM-Kartentausch ausgeführt, um die SIM-Karte als Störungsursache ausschließen zu können. In einem anderen Smartphone wurde es auch schon geprüft. Anne hat Robert eine Vollmacht erteilt um derartige Angelegenheiten direkt mit dem Provider klären zu können ohne den Umweg über sie gehen zu müssen. Sollte ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen, würde sie Robert auch eine Vollmacht, die ihn zur Klärung eines solchen Kündigungsverfahrens berechtigt erteilen.

Besten dank für die Antworten.

DerPilz

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Wurden die Störungen alle detailliert prokolliert?
Gibt es für die Reklamationen bezüglich der Gespräche Zugangsnachweise?
Wurde Abhilfe mit Setzung einer Frist nach Datum gefordert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Der erste Schriftwechsel mit dem Anbieter wegen der SMS-Störungen fand am 18.10.2016 statt, wenig später folgte dann eine Korrespondenz aufgrund der Probleme bei der Telefonie. Dem Anbieter wurde detailliert erklärt dass innerhalb der Wohnung aufgrund der massiven Bausubstanz nur das LTE-Netz zu empfangen ist, die anderen beide Netze, d.h. UMTS und GSM, sind so mangelhaft, dass darüber weder das Internet genutzt noch telefoniert werden kann. Daher muss für die Telefonie das LTE-Netz und das Feature "VoLTE" verwendet werden. Der Anbieter wies diese Beschwerden aber bisher immer wieder ab. Nun wurde eine letztmalige Frist von drei Wochen, bis zum 22.11.2016 gesetzt, besteht anschließend ein Sonderkündigungsrecht und wenn ja, was würde mit einem Smartphone, welches zu dem Vertrag ausgehändigt wurde passieren, wenn dieses bereits weiter veräußert wurde und somit nicht mehr zurückgegeben werden kann?

Muss der Vertrag von der Inhaberin gekündigt werden oder kann diese ihren Sohn, der den Vertrag ja über sie dauerhaft nutzt auch zur Erklärung dieser außerordentlichen Kündigung bevollmächtigen? Eine Vollmacht, die den Sohn zur Klärung aller anderen vertraglichen Anliegen wie Vertragsänderungen, Rechnungsauskünfte, Tarifwechsel etc. berechtigt wurde bereits erteilt, darin ist aber nicht explizit angegeben dass der Sohn auch kündigen darf. Was den SMS-Empfang betrifft, so wurde schon mehrfach ein vom Anbieter übersandter "SMS-Fragebogen" wahrheitsgemäß ausgefüllt und sowohl per Fax als auch Mail zurückgeschickt. In diesem sollte angegeben werden zu welchem Datum und Uhrzeit die SMS an den Vertragsnutzer versandt wurden, welche Rufnummer und Netz der Absender hat, der Hersteller und das Modell des Smartphone des Absenders sowie eventuelle Meldungen nach Versand der nicht zugestellten SMS. Es wurde auch gefragt ob der Absender schon SMS ins O2-Netz versenden konnte, welches Gerät vom Empfänger (Vertragsnutzer/Sohn d. Vertragsinhaberin) verwendet wird mit Firmwareangabe. Auch hinsichtlich der Telefonie-Störung wurde schon ein solcher Fragebogen ausgefüllt und verschickt, auch hier ist der Anbieter in Kenntnis der Störung, will aber scheinbar nichts unternehmen.



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Dem Anbieter wurde detailliert erklärt dass innerhalb der Wohnung aufgrund der massiven Bausubstanz

Wenn die Probleme beim Empfang auf die Bausubstanz zurückzuführen wären, dann ist das nicht das Problem des Anbieters.
Die Beweislast das dem nicht so ist liegt beim Kunden.



Zitat (von DerPilz):
wenn ja, was würde mit einem Smartphone, welches zu dem Vertrag ausgehändigt wurde passieren, wenn dieses bereits weiter veräußert wurde und somit nicht mehr zurückgegeben werden kann?

Dann schuldet man den Ersatz des Schadens als gleciwettige Gerätoder in EUR.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Also die Probleme der SMS-Zustellung liegen NICHT am Netz-Empfang, denn auch wenn man unterwegs ist kommt es häufig vor dass SMS nicht zugestellt werden. Ein SIM-Kartentausch ist erfolgt, genauso wie der Versuch die (neue) Karte in einem anderen Smartphone zu verwenden. Die Gewährleistung eines zuverlässigen SMS-Empfangs gehört aber neben der Telefonie zu den Hauptleistungspflichten eines Anbieters, oder nicht?

Was nun die Telefonie betrifft, so treten die Störungen vermehrt innerhalb der Wohnung auf, das bedeutet aber nicht, dass außerhalb der Wohnung die Gespräche nicht abbrechen. Es kam auch dort in der Vergangenheit sporadisch vor, dass Gespräche mittendrin beendet wurden und anschließend nicht mehr direkt neu aufgebaut werden konnten. Also müsste auch hier der Grund der Störungen gesucht werden, denn die Partnerin des Vertragsnutzers, die mit ihrem Smartphone direkt bei O2 ist, hat mir solchen Problemen nie zu kämpfen. Sie verwendet auch ein recht neues Smartphone, bei ihr hat man sich noch nie über nicht zugestellte SMS beklagt. Beide, d.h. der Vertragsnutzer als auch dessen Partnerin nutzen mit ihren Smartphone das Netz von O2, nur dass der Nutzer bei einem Subanbieter (Yourfone) ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Also müsste auch hier der Grund der Störungen gesucht werden, denn die Partnerin des Vertragsnutzers, die mit ihrem Smartphone direkt bei O2 ist, hat mir solchen Problemen nie zu kämpfen. Sie verwendet auch ein recht neues Smartphone, bei ihr hat man sich noch nie über nicht zugestellte SMS beklagt.


Das deutet stark darauf hin, dass nicht das Netz sondern das Telefon der Störer ist.
Hab ich leider mit einem S4 auch.
Freund, gleiches Netz 3 Balken, mein S4 keine Verbindung.

Da kann der Netzanbieter nichts für.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Wie gesagt, es wurde auch schon in einem Galaxy S5 versucht, hauptsächlich wird ein Galaxy S7 (SM-G930F) verwendet mit der neuesten Firmware, aber auch diese wurde schon zurückgesetzt. Also am Handy und an der SIM kann es nicht liegen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Die Gewährleistung eines zuverlässigen SMS-Empfangs gehört aber neben der Telefonie zu den Hauptleistungspflichten eines Anbieters, oder nicht?

Steht in den AGB des Anbieter, vor allem ist eine 100% Zustellung Bestandteil des Vertrages?
Vor allem ist das Telefon für den Versand richtig Konfiguriert, manche Hersteller haben da so Eigenheiten.

Zitat (von DerPilz):
Was nun die Telefonie betrifft, so treten die Störungen vermehrt innerhalb der Wohnung auf, das bedeutet aber nicht, dass außerhalb der Wohnung die Gespräche nicht abbrechen.

Auch hier gilt wohl, das in keiner AGB versprochen wird, überall und immer verfügbar zur sein. Gerade innerhalb von größeren Gebäuden kann sich die Lage schnell ändern, wenn Microcontroller in der Gebäudetechnik eingesetzt werden, oder der Nachbar eben ein Schnurlostelefon von manch I Netversendern in Betrieb genommen hat. Da ist eben manches Mobiltelefon damit überfordert, und nimmt im dümmsten Fall die Basis nicht als Störer wahr.

Zitat (von DerPilz):
Beide, d.h. der Vertragsnutzer als auch dessen Partnerin nutzen mit ihren Smartphone das Netz von O2, nur dass der Nutzer bei einem Subanbieter (Yourfone) ist.

Das tut nichts zur Sache welcher Provider es ist, jedoch mal insgesamt die Frage, warum liest man keine Testberichte von der Netzabdeckung?
Jedes Jahr werden von Connect oder auch Computerbild entsprechende Netzabdeckungen veröffentlicht, dabei ist auf jeden Fall mit dem Anbieter kein Premiumempfang garantiert. Am besten sich die AGB, welche Bestandteil des Vertrages sind hier mal lesen.
Insgesamt sind wohl die Ansprüche an mobile Kommunikation wohl ein wenig zu hoch, wenn gerade heute bei beruflicher Nutzung und guter Verfügbarkeit die MA in wichtigen Positionen Dualsimhandys haben, und trotzdem keine 100% Netzabdeckung.
Zuhause holt man sich einen Festnetzanschluss und hat damit über Kupfer die Verfügbarkeit zu 95%, auch hier sichert kein Anbieter 100% zu, Ausnahmen sind die geschäftlichen Verträge mit der T System, wo entsprechende Reaktionszeiten zugesichert sind. Nur für den privaten Kunden wohl ein wenig zu teuer.
Zitat (von DerPilz):
Sollte ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen, würde sie Robert auch eine Vollmacht, die ihn zur Klärung eines solchen Kündigungsverfahrens berechtigt erteilen.

Eine Rechtsvertretung vor Gericht kann nur von der Mutter an einen RA erteilt werden.
Zudem einen außerordentlichen Kündigungsgrund sehe ich nicht, es sei denn im Vertrag wurde eine 100% Verfügbarkeit erwähnt.
Zitat (von DerPilz):
was würde mit einem Smartphone, welches zu dem Vertrag ausgehändigt wurde passieren, wenn dieses bereits weiter veräußert wurde und somit nicht mehr zurückgegeben werden kann?

Smartphones werden als monatliche Zuzahlung im Vertrag ersichtlich sein, je nach dem 5 oder 10€ und da wird man den restlichen Betrag auf jeden Fall zahlen müssen.
Das Spiel mit Smartphone und Vertragsauflösung haben die Anbieter mal in den 90er Jahren schon festgestellt, und sich heute entsprechend auch abgesichert.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Nein, einen 100%igen Empfang hat der Anbieter selbstverständlich nicht zugesichert, dass kann dieser verständlicherweise auch nicht. Dennoch sind es ja nicht einzelne SMS, die nicht zugestellt werden, sondern leider mit immer höherer Tendenz die Masse. Es stellt sich die Frage warum bei der Partnerin, die dasselbe Netz verwendet, bisher keine SMS verloren ging, bei Robert hingegen schon.

Vor dem Abschluss des Vertrages wurde die Netzabdeckung nicht nur durch Lesen der Fachzeitschriften, sondern auch durchs Testen mit kostenfreien SIM-Karten getestet. Weder der Magenta-Riese noch der Ex-Mannesmann-Konzern konnten hier punkten, bei beiden waren innerhalb der Wohnung weder das GSM-, UMTS- und auch nicht das LTE-Netz zu empfangen, anders bei dem Wasser-Anbieter, hier konnte wenigstens das LTE-Netz mit einer ausreichenden Signalstärke empfangen werden, womit das Telefonieren und SMSen möglich sind. Daher blieb nur die Entscheidung zu einem Anbieter zu wechseln, der das "Wasser-Netz" nutzt. Außerhalb der Wohnung mag dies wieder anders aussehen, aber dies bringt Robert ja nichts. Auch die Möglichkeit aufs Festnetz auszuweichen ist nicht gegeben, weil er einen Vertrag bei einem Kabelanbieter über TV & Internet mit einer Festnetznummer hat, die er zum Faxen verwendet und die somit nicht zum Telefonieren gebraucht werden kann. Robert wollte schon immer das Smartphone für die Telefonabwicklung verwenden und kein Festnetztelefon mehr. Des Weiteren kann Rpbert, wenn er bei dem Kabelanbieter mehrere Nummern und Leitungen hätte, nicht kostenfrei in die Mobilfunknetze telefonieren, weil der Anbieter einen solchen Tarif einfach nicht bereithält und warum sollte er für derartige Telefonate horrende Minutengebühren entrichten, wenn er dies übers das Smartphone kostenfrei haben kann?

Die Mutter kann Robert doch für den Vertrag bevollmächtigen, sodass er sämtlich Angelegenheiten als Vertragsnutzer klären kann. In den AGB des Anbieters ist im Übrigen vorgesehen dass der Inhaber den Vertrag an eine Dritte Person übergeben und ihr überlassen kann. Auch die Änderung des Rechnungsempfängers und die Rechte eines abweichenden Regulierers sind darin geregelt. Wenn Robert den Vertrag nun ausschließlich allein nutzt, muss er auch die Möglichkeit haben Störungen und andere Anliegen mit dem Anbieter zu besprechen ohne das man ihm aufgrund des bestehenden Datenschutzes Steine in den Weg legt.

Das Smartphone wurde zu dem Vertrag dazu gegeben, eine Ratenzahlung besteht nicht, dies wurde aufgrund eines anderen Sachverhalts mit dem Anbieter bereits geklärt. Die Kosten des Smartphone sind im Tarif integriert, eine separate Ratenzahlung existiert daher nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Die Mutter kann Robert doch für den Vertrag bevollmächtigen, sodass er sämtlich Angelegenheiten als Vertragsnutzer klären kann.

Ja, das kann sie.



Zitat (von DerPilz):
In den AGB des Anbieters ist im Übrigen vorgesehen dass der Inhaber den Vertrag an eine Dritte Person übergeben und ihr überlassen kann.

Ich vermute aber mal, das darin nicht die Pflicht des Anbeters verankert ist, das er jeden untergeschobenen Vertragspartner akzeptieren muss?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Es geht hier um keine Vertragsübernahme, nur um eine Vertragsnutzung durch eine Dritte Person. Der Anbieter schreibt hierzu folgendes in dessen AGB:

"Der Kunde ist berechtigt, Dritten die Nutzung seines
Mobilfunkanschlusses zu gestatten. Auch in diesem Fall
bleibt der Kunde Vertragspartner des Diensteanbieters
und haftet uneingeschränkt für sämtliche, sich aus diesem
Vertrag ergebenden Verpflichtungen, insbesondere
die Entgeltzahlungspflicht. Für das Verhalten Dritter,
denen der Kunde die Benutzung der SIM-Karte in zurechenbarer
Weise ermöglicht hat, haftet der Kunde also
wie für eigenes Verhalten. Der Kunde kann Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag oder das Vertragsverhältnis
insgesamt nur nach vorheriger Zustimmung des
Diensteanbieters in Textform auf Dritte übertragen."

Der Sohn hat bereits versucht einen solchen Vertrag abzuschließen, bevor die Mutter als "Strohfrau" in Erscheinung trat. Er wurde vonseiten des Anbieters allerdings abgelehnt, da er diesen Vertrag aber brauchte, weil sein früherer Vertrag bei O2 aufgrund ebensolcher Störungen des SMS-Empfangs, wie nun bei dem neuen Anbieter Yourfone auch, gekündigt wurde, musste dessen Mutter einspringen, die noch nie Probleme mit irgendwelchen Unternehmen hatte und aufgrund ihrer früheren Berufstätigkeit als Beamtin auch eine gute Bonität besaß und somit akzeptiert wurde. Es musste ein Anbieter sein, der das O2-Netz nutzt, denn wie bereits beschrieben, ist weder das Netz der Telebumm von von Vodafone innerhalb der Wohnung ausreichend zu empfangen. Eine Vertragsübernahme nach Abschluss des Vertrags wurde vonseiten Yourfone ebenfalls abgelehnt, derzeit wurde daher überlegt ob eine Vertragsübernahme auf den Namen der GbR, die Robert mit dessen Freundin, weil diese zusammen in einer Wohnung leben und in dem Mietvertrag eingetragen sind, bildet ausgeführt werden kann. Dieser Sachverhalt befindet sich beim Anbieter noch in Klärung. Der Anbieter wurde darauf hingewiesen dass Robert und dessen Freundin weder ein Geschäft betreiben und auch sonst nichts gewerbliches tun, d.h. weder im Handels- noch im Vereinsregister eingetragen sind, keine Steuer-Identifikationsnummer haben und auch keinen Gewerbeschein. Wenn dies den Anbieter nicht stört und er dennoch mit dieser "GbR" zusammenarbeiten will wäre dies natürlich eine Möglichkeit die Mutter aus der Haftung zu holen, zumal die Rechnungen ohnehin bereits vom Konto des Sohns abgebucht werden und er als Rechnungsempfänger eingetragen wurde.

Die Sonderkündigung dieses Vertrages, sofern überhaupt gegeben, wäre das allerletzte Mittel der Wahl, es scheint den Anbieter aber nicht zu interessieren ob die Störungen beseitigt werden, denn Robert erhielt wieder Mails von Yourfone, in denen ihm mitgeteilt wurde dass keine Störungen festgestellt werden konnten, obwohl dies ganz klar der Fall ist. Man geht auch nicht auf die Störungen genauer ein, sondern sendet lieber allgemeingehaltene Formulierungen. In einem Telefonat wurde Robert von der Hotline auch schon auf den allseits bekannten Messenger "WhatsApp" verwiesen, den er allerdings aufgrund der Nutzung seiner Daten durch den Messenger nicht mehr verwendet.

Es wäre auch mal gut zu wissen ob Robert den Anbieter irgendwie dazu verpflichten kann die Mails mit der Anrede "Sehr geehrter Herr xxx" zu beginnen und nicht, wie bisher immer "Sehr geehrte Frau xxx", als ob der Anbieter mit der Vertragsinhaberin korrespondieren würde. Robert hat dem Anbieter schon häufiger mitgeteilt dass er der alleinige Nutzer des Vertrages ist, auf die AGB hingewiesen und darauf bestanden das er korrekt angesprochen wird, dies verweigert der Anbieter aber hartnäckig, erteilt aber dennoch alle gewünschten Auskünfte.



0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
es scheint den Anbieter aber nicht zu interessieren ob die Störungen beseitigt werden,

Es gibt keine Störung.
Für das Gegenteil wäre man beweisbelastet.

Selbstverständlich könnte man den Anbieter auch auf Erbringung der Leistung verklagen, aber da hat man schon wieder das Beweisproblem.



Zitat (von DerPilz):
s wäre auch mal gut zu wissen ob Robert den Anbieter irgendwie dazu verpflichten kann die Mails mit der Anrede "Sehr geehrter Herr xxx" zu beginnen und nicht, wie bisher immer "Sehr geehrte Frau xxx",

Nö.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Der Beweis wurde doch schon durch die Dokumentation in dem SMS-Fragebogen erbracht, oder nicht? Es wurde aufgeführt welche SMS nicht zugestellt wurde, mit Angabe des Absenders (Rufnummer und Mobilfunknetz) und dem verwendeten Endgerät. Hieraus geht hervor, dass die SMS, die an Robert versandt wurden, nicht bei ihm ankamen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Der Beweis wurde doch schon durch die Dokumentation in dem SMS-Fragebogen erbracht, oder nicht?

Das sind nur einseititge Behauptungen die der Anbieter nicht bestätigt hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Es wäre auch mal gut zu wissen ob Robert den Anbieter irgendwie dazu verpflichten kann die Mails mit der Anrede "Sehr geehrter Herr xxx" zu beginnen und nicht, wie bisher immer "Sehr geehrte Frau xxx", als ob der Anbieter mit der Vertragsinhaberin korrespondieren würde.

Nein, denn die Mutter ist immer noch Vertragspartner und nicht Robert.
Zitat (von DerPilz):
Der Kunde ist berechtigt, Dritten die Nutzung seines
Mobilfunkanschlusses zu gestatten. Auch in diesem Fall
bleibt der Kunde Vertragspartner des Diensteanbieters
und haftet uneingeschränkt für sämtliche, sich aus diesem
Vertrag ergebenden Verpflichtungen, insbesondere
die Entgeltzahlungspflicht.

Die Mutter gestattet nur eben die Nutzung, Robert ist niemals Vertragspartner. Auch haftet Robert nicht für eine zu hohe Telefonrechnung gegenüber dem Anbieter, sondern die Mutter.
Noch mal zur Erinnerung, das hier stand im Eingangspost:
>>>>Der Vertrag wurde vor wenigen Monaten von der Mutter (Anne) des Vertragsnutzers (Robert) für Robert geschlossen, weil >>>>dieser den Vertrag nicht erhielt.
Robert wird nicht als Vertragspartner genommen, es gab eben Gründe (mangels Alter oder mangels Bonität), warum Anbieter eben Verträge verweigern. Somit während der Laufzeit des Vertrag immer die Mutter der Vertragspartner, im Gegenteil Robert kann gar nichts erwirken, im Gegenteil der Anbieter kommuniziert eben aus Kulanz mit Robert, denn alles relevante zum Vertrag muss die Mutter machen oder sein lassen.
Einfach nocht mal die AGB lesen, den Vertrag kann Robert weder erfüllen, noch kann er eintreten, es ist so gesehen wie das die Mutter Robert das Handy und die Karte leiht / überlässt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Das ist soweit richtig.

Deswegen wird derzeit eine Vertragsübertragung auf die GbR des Rochert und seiner Partnerin versucht. Außerdem besteht ja eine Vollmacht für Robert, die ihn zu etwaigen Handlungen, den Vertrag betreffend berechtigt. Muss der Anbieter aufgrund einer solchen Vollmacht dann nicht doch Robert mit "Sehr geehrter Herr xxx" ansprechen, weil Robert ja mit dem Anbieter kommunizieren darf?

Was nun die Dokumentation der SMS-Probleme betrifft, so wurde dieser SMS-Fragebogen durch den Anbieter erbeten, dieser hat eine Mail mit einem solchen Fragebogen im Auftrag des Netzbetreibers verschickt, die ausgefüllt werden muss damit eben diesen Störungen auf den Grund gegangen werden kann. Insofern handelt es sich doch nicht um einseitige Behauptungen, die der Anbieter nicht bestätigt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Insofern handelt es sich doch nicht um einseitige Behauptungen, die der Anbieter nicht bestätigt hat.

Du sagst "Störung" und der Anbieter sagt "Nein"
Was soll es denn sonst sein?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Deswegen wird derzeit eine Vertragsübertragung auf die GbR des Rochert und seiner Partnerin versucht.

Ein Vertrag kann nicht einseitig von Mutter auf Sohn mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden, hier muss der andere Vertragspartner zustimmen, was in Anbetracht schon beim Versuch eines Vertrages mit dem Anbieter, vom Anbieter dankend abgelehnt wurde, schon eine Weltfremdheit. Eine Schufa etc ändert sich nicht von heute auf morgen.
Zitat (von DerPilz):
Außerdem besteht ja eine Vollmacht für Robert, die ihn zu etwaigen Handlungen, den Vertrag betreffend berechtigt.

Nein noch mal, die Vollmacht ist bestenfalls für den Nachgang auf der Toilette. Mutti kann einen RA mit Wahrung ihrer (und nicht deren vom Sohn) Rechte sich vertreten lassen. Sohn kann nicht Geschäftsführer für die Mutti sein, aus dem Grund wird auch von keinem der Mobilfunkanbieter überhaupt zum Vertragsabschluss eine Vollmacht akzeptiert, sondern Mutter musste selbst Unterschreiben.
Zitat (von DerPilz):
Muss der Anbieter aufgrund einer solchen Vollmacht dann nicht doch Robert mit "Sehr geehrter Herr xxx" ansprechen, weil Robert ja mit dem Anbieter kommunizieren darf?

Eben einfach lesen und verstehen,
Robert kann keinen Vertrag von der Mutter ohne ihre persönliche Zustimmung ändern, aus dem Grund hält sich der Anbieter auch genau an die Form, Robert ist kein Vertragspartner, sondern er teilt im Moment bestenfalls die Wünsche im Auftrag seiner Mutter vor, die Antwort erhält nicht Söhnchen Robert, sonder Mutti, welche den Vertrag unterzeichnet hatte.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Jetzt nochmal:

Bisher wurde keine Vertragsübernahme auf die GbR versucht, sondern nur auf den Sohn allein. Der Anbieter hat den Sohn aus bonitären Gründen ablehnt, von der GbR war noch überhaupt nicht die Rede, weswegen wird hier also mitgeteilt dass eine solche nicht zustande kommen kann? Ein Versuch ist es doch alle Mal wert, wenn der Sohn damit Mitinhaber des Vertrages werden könnte. Laut dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag der GbR tritt der Sohn nach außen hin als alleiniger Geschäftsführer der GbR auf und vertritt die Gesellschaft daher nach außen hin allein.

Was nun die Vollmacht betrifft, so ist klar dass der Vertrag weiterhin auf die Mutter läuft. Es soll erreicht werden dass sie nicht für jeden Pups ihre Zustimmung erteilen und ihre Unterschrift leisten muss. Wofür sonst kann man Vollmachten erteilen? Es ist doch Blödsinn das man nur Rechtsanwälten Vollmachten erteilen kann, diese können auch für private Personen ausgestellt werden, siehe Bankvollmachten, die jeder erteilen kann und nicht nur Anwälte. Der Sohn regelt beispielsweise in Vertretung einige Sachverhalte für seine künftige Schwiegermutter mit dem Jobcenter, auch hier greift eine Vollmacht und Robert ist kein Rechtsanwalt. Also weswegen sollten nur Rechtsanwälte bevollmächtigt werden können?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Bisher wurde keine Vertragsübernahme auf die GbR versucht, sondern nur auf den Sohn allein.

Die mochten den Sohn schon einmelnicht, fraglich ob er beimnächstenMal mehr gemocht wird.
Aber einen Versuch kann man man durchaus starten.



Zitat (von DerPilz):
tritt der Sohn nach außen hin als alleiniger Geschäftsführer der GbR auf

Eine GbR kann keinen Geschäftsführer haben.
Die Verwendung dieser Bezeichnung sollte man tunlichst unterlassen, sonst besteht die Gefahr, das es teuer wird.



Zitat (von DerPilz):
Also weswegen sollten nur Rechtsanwälte bevollmächtigt werden können?

Weil Rechtsanwälte in bestimmten Sachen (z.B. die Besorgung von Rechtsgeschäften Dritter) ein gesetzliches Monopol haben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sehr wohl einen Geschäftsführer haben. Vgl. hierzu Eintrag in der Wikipedia "https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrgerlichen_Rechts_(Deutschland)":

"Im Außenverhältnis sind alle Gesellschafter gemeinsam geschäftsführungsbefugt (§ 709 Abs. 1 BGB ). Im Innenverhältnis kann qua Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden. Denkbar könnte hier z. B. sein:

eine mehrheitliche Beschlussfassung
die Übertragung auf einen oder mehrere Gesellschafter, ggf. auch unter Ausschluss der übrigen"

Der Gesellschaftsvertrag, der von der Seite der IHK heruntergeladen und entsprechend ausgefüllt wurde, besagt dasselbe. Ich glaube kaum dass die IHK unwahre Tatsachen behauptet, oder? Des Weiteren bestand zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine GbR als ich mit anderen Personen in einer WG vor einigen Jahren zusammenlebte und auch hier ein Mobilfunkvertrag über die GbR abgeschlossen wurde. Damals war ich auch alleiniger "Geschäftsführer"

Da nur Rechtsanwälte bevollmächtigt werden können darf ich auch als Nicht-Anwalt meine Schwiegermutter in Spe vor dem Jobcenter (und anderen Behörden) Kraft Vollmacht offiziell vertreten und erhalte alle gewünschten Auskünfte, die normalerweise unter den Datenschutz fallen. Auch hier wissen die Behörden wohl nicht was sie tun und verstoßen, wenn man den Aussagen im Forum Glauben schenkt, gegen deutsche Gesetze. Das ist sehr interessant zu erfahren.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Nur weil jemand geschäftsführungsbefugt ist, ist er noch lange nicht "Geschäftsführer"

Zitat:

Wer in der Öffentlichkeit geschäftlich aktiv wird, muss sein Unternehmen und sich selbst korrekt bezeichnen. Sei es in Verträgen, gegenüber Kunden oder im Impressum der Website. Gar nicht so einfach in einer Zeit, in der mit Titeln nur so um sich geworfen wird. Eine falsche Bezeichnung führt bestenfalls zur Blamage vor den Geschäftspartnern, schlimmstenfalls werden geschlossene Verträge anfechtbar und man selbst abmahnfähig bzw. wegen Führens falscher Titel strafbar.

...

Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Die GbR setzt sich aus ihren Gesellschaftern zusammen. Im Impressum sollten sowohl das Kürzel „GbR" auftauchen als auch die Gesellschafter namentlich bezeichnet werden. Wichtig ist, dass es hier keine Geschäftsführer und keine Inhaber gibt.

...

Nennt man sich Geschäftsführer, signalisiert das bestimmte Tatsachen, die bei Vertragsschlüssen durchaus relevant sind. „Nur" die Geschäfte zu führen macht einen keinesfalls zum Geschäftsführer, höchstens vielleicht zum „geschäftsführenden Mitarbeiter" bzw. „geschäftsführenden Gesellschafter" oder dergleichen. Treten Mitarbeiter als Geschäftsführer auf, können diese das Unternehmen oder den Verein unter Umständen wirksam an Verträge binden, obwohl sie dazu eigentlich im Innenverhältnis überhaupt nicht berechtigt sind – eine gefährliche Sache.
Quelle: http://www.christophbecker.org/begriffsunterscheidung-im-gesellschaftsrecht-oder-wer-ist-denn-nun-wirklich-geschaftsfuhrer/




Zitat (von DerPilz):
Da nur Rechtsanwälte bevollmächtigt werden können

Wie ich ja schon schrieb, ist das nicht korrekt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Das heißt also ich wäre somit ein "geschäftsführungsbefugter Gesellschafter" oder wie darf ich mich dann bezeichnen ohne Sorge vor Ärger haben zu müssen? Kommt denn nicht beides auf dasselbe raus? Ich darf auf Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verträge abschließen, weil ich allein zur Geschäftsführung im Außenverhältnis berechtigt wurde. Das ist doch so korrekt, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Das heißt also ich wäre somit ein "geschäftsführungsbefugter Gesellschafter"

Korrekt



Zitat (von DerPilz):
oder wie darf ich mich dann bezeichnen ohne Sorge vor Ärger haben zu müssen?

Einzelfallentscheidung.
Man darf sich nicht größer machen als man ist.
Wenn eine 2-Personen-GbR die nur in Deutschland tätig ist einen "Chief Officer of international Business" hat, dann wäre das schon sehr problematisch. Ein "Executive Analyst of Future Innovation" hingegen wäre wieder ok.

Generell tabu sind auch Bezeichnungen die anderen Gesellschfaftsformen vorbehalten sind (Geschäftsführer, Vorstandsvorszitzender, ...)

In Ordnung wäre in der Regel auch wenn die befugten Gesellschafter sich die Bereiche aufteilen und dann "Leitung Bereich1, Bereich2, Bereich3" als Titel führen würden.



Zitat (von DerPilz):
Kommt denn nicht beides auf dasselbe raus?

Nein. Eine GmbH z.B. hat einen Geschäftsführer. Eine GmbH unterliegt aber z.B. wesentlich strengeren Regeln was Buchführung und Gesellschaft berifft, ist bei Gericht eingetragen, hat diverse Veröffentlichungspflichten, ...



Zitat (von DerPilz):
Ich darf auf Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verträge abschließen, weil ich allein zur Geschäftsführung im Außenverhältnis berechtigt wurde. Das ist doch so korrekt, oder?

Ja, das wäre korrekt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.986 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen