Sonderkündigungsrecht bei Zeitschriften-Abo wegen Preiserhöhung.

2. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
sumi79
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderkündigungsrecht bei Zeitschriften-Abo wegen Preiserhöhung.

Hallo zusammen.

Folgendes Szenario:

Jemand abonniere seit über 10 Jahren eine Zeitschrift.

Im Laufe der Jahre wurde das Abo immer etwas teurer, was man jedoch gerne hingenommen habe.

Dieses Jahr fiel die aktuelle Rechnung besonders hoch aus.

Letztes Jahr wurden noch 89,99€ für das Jahresabo gezahlt. Dieses Jahr dagegen werden sage und schreibe 139,99€ fällig. Das entspricht einer Preiserhöhung von über 55%. Begründet wird das Ganze mit gestiegenen Druckkosten.

Man ist nicht bereit diese Preiserhöhung hinzunehmen und würde gerne wissen, ob in dem Fall ein Sonderkündigungsrecht besteht.

In den AGB steht dazu folgendes:

Zitat:
Zahlung, Preiserhöhungen bei Abonnements
...
Der Verkäufer ist im Falle von Abonnements berechtigt, nach Ablauf einer Mindestlaufzeit den Preis angemessen anzuheben.

Abonnements: Beginn, Bezugszeitraum und Kündigung

Abonnements beginnen grundsätzlich zur nächsten erreichbaren Ausgabe, soweit bei der Bestellung kein späterer Zeitpunkt angegeben wurde.

Der Bezug der Zeitschriften verlängert sich jeweils automatisch um jeweiligen Bezugszeitraum, wenn Sie nicht drei Monate vor Ende des jeweiligen Bezugszeitraums in schriftlicher Form beim Kundenservice kündigen.


Man bezweifle, dass eine Preiserhöhung von über 55% als angemessen betrachtet werden kann.

Es folgt daraufhin eine Außerordentliche Kündigung aufgrund der angekündigten Preiserhöhung zur Ausgabe XX/XX (Datum), welche den neuen Abozeitraum beginnen soll bzw. sollte.

Die Antwort auf das Kündigungsschreiben lautet in etwa wie folgt:

Zitat:
"Beachten Sie bitte, dass eine Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf einzureichen ist. Ihr Kündigungsschreiben kam zu spät bzw. erst nach dem Ausstellen der regulären Rechnung und wird erst zum Ablauf der aktuellen Laufzeit akzeptiert."


Die außerordentlichen Kündigung bzw. das Sonderkündigungsrecht wird mit keinem Wort erwähnt.

Zeitangaben:
Die Rechnung wurde am 18.11.22 erstellt (empfangen paar Tage später) und gilt für den Zeitraum von 15.12.22 bis 07.12.23.
Gekündigt am 27.11.22 und zugestellt per Einschreiben Einwurf am 29.11.22
Reguläre Kündigungsfrist gemäß AGB - 3 Monate.

Wie sieht es rechtlich aus?

Kann jemand einen Tipp geben wie man am besten nun vorgehen sollte?

Vielen Dank im Voraus!

-- Editiert von User am 2. Dezember 2022 16:37

-- Editiert von User am 2. Dezember 2022 17:08

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von sumi79):
Man bezweifle, dass eine Preiserhöhung von über 55% als angemessen betrachtet werden kann.

Man lese die Wirtschafszeitungen und finde heraus ...

Ich würde mal erstes auffordern, das man die Angemessenheit gemäß AGB substantiiert darlegen möge.



Zitat (von sumi79):
das Sonderkündigungsrecht

Auf welcher konkreten Grundlage hat man denn dieses Sonderkündigungsrecht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sumi79
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort!

Zitat (von Harry van Sell):
Man lese die Wirtschafszeitungen und finde heraus ...


Als Laie weiss ich, dass die Inflationsrate aktuell etwa 10% beträgt. Ich bezweifle jedoch, dass von einem Laien erwartet werden kann, dass er die Teuerungsrate für Druckkosten kennt. Der geht in der Regel von einer Teuerungsrate, die in etwa der Inflationsrate entspricht.

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde mal erstes auffordern, das man die Angemessenheit gemäß AGB substantiiert darlegen möge.


Ein guter Tipp. Vielen Dank !

Zitat (von Harry van Sell):
Auf welcher konkreten Grundlage hat man denn dieses Sonderkündigungsrecht?


Wie ich mich bisher einbelesen habe gibt es wohl einen gem. Par. 313 bzw. 314 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Nach meiner Auffassung stellen die AGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die Preiserhöhungsklausel ist daher unwirksam.

Das würde dazu führen, dass die Zeitschrift zum alten Preis bis zum Ablauf des Abo-Zeitraumes weiter geliefert werden muss.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung stellen die AGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die Preiserhöhungsklausel ist daher unwirksam.

Selbst wenn nicht, es dürfte schon daran scheitern, dass die Angemessenheit nicht nachgewiesen wird. Denn da wird nicht was Allgemeines wie "... Corona ... Ukraine ... Inflation ... alles wird teurer, sie wissen schon ..." reichten, da wird man schon mal Kalkulationen etc. offenlegen müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung stellen die AGB eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die Preiserhöhungsklausel ist daher unwirksam.

So ist es.

Zitat:
Das würde dazu führen, dass die Zeitschrift zum alten Preis bis zum Ablauf des Abo-Zeitraumes weiter geliefert werden muss.

Es würde auf jeden Fall dazu führen, daß ein Sonderkündigungsrecht für das Abo besteht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auf welcher konkreten Grundlage hat man denn dieses Sonderkündigungsrecht?

§§313, 314 BGB

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es würde auf jeden Fall dazu führen, daß ein Sonderkündigungsrecht für das Abo besteht.

Unfug.



Zitat (von eh1960):
§§313, 314 BGB

Nö, es fehlen die schwerwiegenden Änderungen und die Unzumutbarkeit


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 19x hilfreich)

Das richtige vorgehen ist der anderen Partei mitzuteilen, dass sie gerne auf Vertragserfüllung klagen können, wenn sie anderer Rechtsauffassung sind als du, was das Thema Sonderkündigung angeht.

Mag einen kleinen Rattenschwanz nach sich ziehen, wo du dann Mahnungen, Inkasso oder sonst was widersprechen musst, sowie die Annahme der Zeitschriften verweigern, aber wenn es vor einem Gericht landet, können ja die Argumente dann vorgebracht werden und die Sache geklärt. Ich erwarte aber nicht, dass es soweit kommt.

Falls so eine Vertragsform zulässig wäre, würde ich mich in dem selben Geschäftsfeld selbständig machen. Ist quasi eine Lizenz zum Geld abschöpfen. Richtig gut ^^

1x Hilfreiche Antwort

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