Stornierung O2-Ratenplan nach Rücksendung Smartphone

4. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
DerPilz
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Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)
Stornierung O2-Ratenplan nach Rücksendung Smartphone

Guten Abend,

ich habe ein erhebliches Problem mit O2.

Ich habe das Smartphone Sony Xperia XZ Premium in schwarz am 18.09.2017 mit einem Ratenplan bei O2 bestellt und dieses am 19.09.2017 auch erhalten. Ich konnte das Gerät dann wenige Tage testen und stellte hierbei fest, dass es einen Mangel aufwies. Meine Gesprächspartner konnten mich nur sehr undeutlich verstehen und auch ich hatte Probleme mich mit ihnen zu unterhalten. Ich sendete das Gerät daher mit der Begründung dass das Mikrofon und der Lautsprecher defekt ist an O2 zurück. Im Lager wurde das Gerät wohl geprüft und es wurden keine Fehler gefunden, was mir in einer E-Mail vom 27.09.2017 bestätigt wurde. Man bot mir in der Mail auch an, wenn ich das Gerät nicht mehr haben will, dieses, gern auch unfrei, zu Händen einer Mitarbeiterin zurückzusenden. Da ich wirklich kein Interesse mehr an dem Gerät hatte, denn mit mir wurde nicht kommuniziert, dass das Gerät geprüft und dann, wenn es fehler- und schadensfrei ist, an mich zurückgeschickt wird. Ich habe mich daher schon für ein anderes Gerät entschieden. Daher verweigerte ich die Annahme des Xperia XZ Premium, sodass dieses dann an O2 retourniert wurde und wieder im Lager einging.

Heute teilten mir O2 dann per Mail mit, dass der Ratenplan nicht storniert werden kann, weil das Gerät Schäden aufweist, die durch mich und Fremdeinwirkung verursacht wurden. Dies kann so nicht sein, weil mir in der Mail vom 27.09.2017 die Schadensfreiheit bestätigt wurde und ich das Gerät danach nicht mehr in den Fingern hatte. Als ich das Gerät eingepackt habe, war dies, bis auf die gemeldeten Mängel am Lautsprecher und dem Mikrofon, komplett schadens- und mangelfrei. Ich kann daher nicht nachvollziehen woher diese Aussage kommt. Das einzige, was ich vergessen habe war, das Panzerglas vom Display zu entfernen. Dieses ist aber rückstandslos entfernbar und kann definitiv keine Schäden verursachen. Das Gerät wurde immer in einer Hülle und mit dem Panzerglas verwendet.

Soweit mir bekannt ist, müsste O2 auch dann das Gerät im Rahmen des mir zustehenden Widerrufsrechts zurücknehmen, wenn es tatsächlich beschädigt wäre, was aber nicht der Fall ist und den Ratenplan stornieren. Sie hätten dann die Möglichkeit mich auf den Wertersatz in Anspruch zu nehmen.

Liege ich hiermit soweit richtig oder nicht?

Gruß

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14 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ich würde einfach nichts mehr bezahlen für dieses Handy. Den Mobilfunkvertrag und das neue Handy natürlich bezahlen. Hebe die Mails gut auf bzw. drucke sie aus. O2 wird es unmöglich sein, zu beweisen, wieso das beim ersten Mal keine Beschädigungen hatte und du - ohne es jemals wieder in den Fingern gehabt zu haben - plötzlich massive Beschädigungen verursacht haben kannst.

Probleme auf dem Postweg sind Probleme, die O2 selbst zu verantworten hat.

Zitat:
Ich kann daher nicht nachvollziehen woher diese Aussage kommt

Variante 1) Erstunken und erlogen
Variante 2) Mangelhafte Verpackung beim Rückversand
Variante 3) Vertuschung falscher Handhabe im Lager

Alles Varianten, die du nicht zu verantworten hast...

Vielleicht maximal einmalig gegenüber O2 schriftlich klarstellen: "Werte O2. Ihre abenteuerlichen Vorwürfe, ich sei für Beschädigungen am Handy verantwortlich, weise ich zurück. Das Handy wies laut Mail vom XX.XX.XXXX keinerlei Defekte und Beschädigungen auf. Seither habe ich das Handy gar nicht mehr in den Händen gehabt. Was soll das hier werden? Versuchen Sie mich zu betrügen? Oder versuchen sie, Versandschäden rechtswidrig mir anzulasten? Ich erwarte eine Entschuldigung für diese völlig absurden Vorwürfe."

Mehr würde ich nicht machen.

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#2
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Ja, vielen Dank.

Bis heute hat sich nichts getan. Morgen wäre die erste Rate fällig, die ich natürlich nicht bezahlen möchte, daher habe ich die Zahlweise auf Überweisung umstellen lassen. Dennoch befindet sich das Gerät wohl in einem Sonderlager von O2.

Ich wurde eben von O2 zurückgerufen, hier erklärte man mir, dass ich die Annahme des Gerätes überhaupt nicht hätte verweigern dürfen, weil dies keinen wirksamen Widerruf darstellt. Dies ist mir soweit auch klar, daher habe ich am 04.10.2017 auch noch einmal online an die in der Widerrufsbelehrung angegebene E-Mail-Adresse von O2 einen Widerruf erklärt. Das Gerät wurde am 19.09.2017 zugestellt, das reguläre Ende der Widerrufsfrist lief daher am 03.10.2017 ab, verlängerte sich jedoch aufgrund des Feiertags "Tag der deutschen Einheit" auf den nächstfolgenden Werktag, den 04.10.2017. An dem Tag habe ich den Widerruf dann auch nochmals versendet. Daher müsste der Ratenplan doch nun definitiv platt sein, oder nicht? O2 drohen schon mit dem Inkassounternehmen und ich bin etwas verunsichert deswegen, denn ich bin der Meinung wirklich nichts falsch gemacht zu haben. Ich habe O2 auf allen möglichen Wegen kontaktiert, aber bisher hüllt sich das Unternehmen in Schweigen.

Wie soll ich mich nun am besten verhalten?

Gruß und vielen herzlichen Dank für die Hilfe.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
das reguläre Ende der Widerrufsfrist lief daher am 03.10.2017 ab, verlängerte sich jedoch aufgrund des Feiertags "Tag der deutschen Einheit" auf den nächstfolgenden Werktag, den 04.10.2017.

Korrekt.
Zitat:
Daher müsste der Ratenplan doch nun definitiv platt sein, oder nicht?

Korrekt
Zitat:
An dem Tag habe ich den Widerruf dann auch nochmals versendet.

Screenshots wurden gemacht? Bzw. Mails kamen an?
Zitat:
O2 drohen schon mit dem Inkassounternehmen

Ich persönlich würde mir solche Drohungen nicht gefallen lassen und Strafanzeige gegen die Mitarbeiter dieses Ladens erstatten wegen Nötigung und versuchten Betrugs. Erst wollen die dir dein Widerrufsrecht verweigern, dann erfinden sie plötzlich Schäden, die am Anfang gar nicht da waren und dann drohen sie mit Inkassos, also enormen Extra-Kosten, obwohl sie Issen, dass sie im Unrecht sind...

Man kann auch einfach *nix* tun. Und stumpf abwarten, bis ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, diesem dann widersprechen. Spätestens dann ist eh Ruhe.

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#4
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Hallo,

also es war die korrekte E-Mail-Adresse (widerruf@cc.o2online.de) an die ich den Widerruf versandt habe. Die E-Mail-Adresse ist korrekt, weil bei anderen Widerrufen auf diese reagiert wurde, was zeigt, dass die Adresse definitiv funktioniert.

Gegen wen soll ich bitte Strafanzeige erstatten? Die Handeln doch im Auftrag des Unternehmens O2 und nicht persönlich. Ich überlege bereits einen Anwalt mit dem Sachverhalt zu beauftragen, weil O2 auf mich nicht mehr reagieren.

Das mit dem Mahnbescheid ist ebenfalls ein guter Gedanke, den behalte ich im Hinterkopf, vielen Dank.

Gruß

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Gegen wen soll ich bitte Strafanzeige erstatten

Gegen unbekannt. Ist Sache der Polizei zu ermitteln, wer da vor allem auch bei der Nummer mit den angeblichen Defekten Mist gebaut hat. Man kann halt nicht gegen eine Firma Strafanzeige erstatten. Firmen begehen keine Straftaten. Das tun immer einzelne Personen.

Sollte beispielsweise ermittelt werden, dass dein Handy dort ohne Schäden im Lager auftaucht, muss ja irgendwer die Schäden erfunden haben und genau diese Person wird dann ziel der Ermittlungen.

Einen Anwalt einzuschalten, nur um "Nachdruck zu verleihen" halte ich für albern. Anwälte sollen sich auf Wichtigeres konzentrieren. Denn du bezahlst erst mal den Anwalt. Wenn du den Weg gehen willst, würde ich das überdeutlich ankündigen. Nach dem Motto "Ich bin euren bodenlosen Unsinn satt. Wenn ihr mich nicht wegen dieser Sache in Ruhe lasst, werde ich einen Anwalt einschalten und mit einer negativen Feststellungsklage beauftragen. Die Anwaltskosten werde ich von euch als Schadensersatz einklagen."

Weitere Alternative: Warten bis das Inkasso sich meldet. Dann einmalig dem Inkasso schreiben, warum das alles bodenloser Unsinn ist und direkt schreiben: "Wenn ihr mich nicht in Ruhe lasst, beschwere ich mich beim Aufsichtsgericht." Wirkt auch oft, dass das Inkasso sich dann zurückzieht und auch O2 einsieht, dass man lieber einfach mal aufhören sollte. Manchmal klappt das auch nicht und es kommt ein zweites oder drittes Inkasso und die Nerverei geht weiter.

-- Editiert von mepeisen am 10.10.2017 18:32

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#6
 Von 
DerPilz
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Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Guten Abend,

ich möchte mich bedanken für die Unterstützung hier im Forum. Der Fall wurde auch ohne strafrechtliche Schritte geklärt. O2 haben das Smartphone aus Kulanz, wie man dort sagte, zurückgenommen und den Ratenplan storniert. Insofern ist der Sachverhalt erledigt.

Gruß

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Glückwunsch und danke für die Rückmeldung.

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#8
 Von 
mgrasek100
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Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

War alles korrekt, erwähnenswert wäre noch, dass die Frist erst zu Laufen beginnt, wenn das Handy da ist, ( siehe Gesetz zu Teillieferung..)dass wäre bei Sim mit Handy wichtig, früher konnte man noch widerrufen, indem man einfach nicht annahm.

Was die E-Mail angeht : man muss als Absender nicht beweisen das die E-Mail gelesen wurde, der reine Abgang reicht, dass kann man technisch auch nachweisen

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Das ist so nicht ganz korrekt. Der Zugang auf dem Zielserver muss bewiesen werden. Das kann je nach Konfiguration mit Weiterleitungen u.ä. schon einen Unterschied machen.
Aber in der Tat muss man nicht beweisen, ob die Mail gelesen wurde. So wie ein Brief auch nur im vorgesehenen Briefkasten eingeworfen werden muss und ob der dann ungelesen weggeworfen wird vom Empfänger, juckt niemanden. Die eMail-Lesebestätigung ist nur die einfachste Form, den Zugang zu beweisen.

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#10
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Jedoch für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es allein auf die Absendung an, so dass der Zugang praktisch nur für andere Dinge erheblich ist; nicht für den Widerruf selbst.

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Jedoch für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es allein auf die Absendung an

Wenn ich die Mail verschicke und sie von meinem eMail-Programm an den Server meines Postfachs sende, dieser aber aus technischen Gründen erst drei Wochen später an den Zielserver weiterleitet, dann habe ich nicht rechtzeitig widerrufen.

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#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Wenn du sie rechtzeitig verschickt hast, hast du sie rechtzeitig verschickt.

Allenfalls könnte man, was du vllt gerade tun möchtest?, darüber diskutieren, ob du sie überhaupt "verschickt" hast. Ansonsten: Eine rechtzeitig abgesendete Widerrufserklärung wahrt die Frist, auch wenn - meinetwegen zB der Brief - erst zu spät ankommt. Und selbst, wenn der niemals ankommt, kannst die Widerrufserklärung nach ganz herrschender Meinung erneut abgeschickt werden.

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Du solltest dir angewöhnen, aufmerksam zu lesen und die Argumente zu verstehen. Dann könnte dir aufgehen, dass ich einen Fall schilderte, wo die Absendung gerade nicht rechtzeitig erfolgt ist.

Analoges Beispiel: Du packst die Widerrufserklärung auf Arbeit fertig frankiert in den Postausgangskorb und die Poststelle sammelt die Post, um sie dann erst eine Woche später zum Postdienstleister zu geben. Dann wurde sie erst eine Woche später versandt und nicht an dem Tag, wo man sie in irgendeinen Postausgangskorb gelegt hat.

Das, was du als "herrschende Meinung" bezeichnet hast, dazu gibt es auch ein paar Gerichtsurteile oder hast du das frei erfunden?

-- Editiert von mepeisen am 28.10.2017 12:34

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#14
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Da ist sie ja wieder, die Überheblichkeit :) weil ich nicht aufmerksam lese, habe ich also nicht verstanden, was für einen Fall du geschildert hast. Dabei schrieb ich doch ausdrücklich, dass das, was du meinst, eine Diskussion darüber wäre, ob man überhaupt "abgesendet" (die Anführungszeichen heißen so viel wie "im Sinne der einschlägigen Norm") hat. Damit lenkst du aber nur von deiner eigentlichen Behauptung ab, dass es für die Rechtzeitigkeit auf den Zugang ankomme.

Dem ist aber nicht so. Gegen Geld würde ich vielleicht sogar jemandem, der so überheblich ist wie du, meine Quellen angeben. Aber so kundig, wie du bist, kannst du auch einfach selbst juristische Literatur zu Rate ziehen. Wenn du keinen Zugang dazu hast, kannst du mit einer Quellenangabe ohnehin nichts anfangen.

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