Stromanbieterwechsel, unklare AGB ?

11. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Poc555
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 17x hilfreich)
Stromanbieterwechsel, unklare AGB ?

Hallo,

ich will mir einen neuen Stromanbieter suchen, aufgrund einschlägiger Erfahrungen gehe ich da jetzt etwas vorsichtiger heran und habe zu den AGB eines Anbieters eine Frage.
Auszug AGB / Bonus :
...
4.3 Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus nach Ziffer 4.1 oder eines anderweitigen Vorteils nach Ziffer 4.2 besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde oder der Kunde an der gleichen Verbrauchsstelle in den letzten 6 Monaten vor der erneuten Beauftragung bereits durch die BEV beliefert wurde. Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet, erfolgt die Rückforderung durch die BEV im Rahmen der Schlussabrechnung.
___________________________________

Erfahrungsgemäß erhöhen die Anbieter im 2. Vertragsjahr drastisch die Preise, sodass keine andere Möglichkeit bleibt, als den Vertrag zu kündigen.

Die Frage ist, bekomme ich den Bonus auch dann, wenn ich die Kündigung umgehend nach Zugang der Preiserhöhung abschicke und die Kündigung zum regulären Vertragsablauf nach einem Jahr erfolgen soll ?

Wie ist dieser Passus in den AGB zu werten, Danke für alle hilfreichen Auskünfte.



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wichtig ist denke ich hier die entscheidende Wortwahl: "...beendet wurde."

Das heißt: Bei einer fristgerechten Kündigung zum Ende des ersten Belieferungsjahres bleibt der Bonus bestehen, denn enden tut es ja erst nach genau einem Jahr.

bei einer drastischen Preiserhöhung dürfte dem Kunden sowieso ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Wenn man dieses ausspricht und zwar zum Ende des ersten Belieferungsjahres, dürfte das ja wieder OK sein und der Bonus steht einem zu. Außerdem ist eine drastische Preiserhöhung etwas, was der Kunde nicht zu vertreten hat, sondern was der Anbieter selbst zu vertreten hat.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Frage ist, bekomme ich den Bonus auch dann, wenn ich die Kündigung umgehend nach Zugang der Preiserhöhung abschicke und die Kündigung zum regulären Vertragsablauf nach einem Jahr erfolgen soll ? <hr size=1 noshade>

Nur wenn Vertragbeginn und Belieferungsbeginn exakt zum gleichen Zeitpunkt liegen.


Es gibt 2 Fristen:
1. Vertragbeginn
2. Belieferungsbeginn

Naturgemäß liegen diese beiden in den meisten Fällen auseinander.
So kann es dazu kommen, das das 1. Belieferungsjahr noch nicht beendet ist wenn das 1. Vertragsjahr endet.

Kündigt man (egal warum) bevor das 1. Belieferungsjahr beendet ist, gibt es keinen Bonus.



quote:<hr size=1 noshade>Erfahrungsgemäß erhöhen die Anbieter im 2. Vertragsjahr drastisch die Preise, sodass keine andere Möglichkeit bleibt, als den Vertrag zu kündigen.
<hr size=1 noshade>

Logisch. So spart man sich den Bonus.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Poc555
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 17x hilfreich)

Besten Dank für die schnelle Antwort.

Zum Thema Vertragsbeginn habe ich folgendes gefunden :

2. Vertragsschluss und –beginn / Lieferbeginn

2.1 Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der BEV in Textform zustande und beginnt mit der Strombelieferung der Verbrauchsstelle durch die BEV. ...
____________________________________

Das sollte normalerweise damit klar sein.
Das Sonderkündigungsrecht dürfte normal auch keine Rolle spielen, da ich ja ein Strompaket kaufen will, eine festgestzte Menge für 12 Monate bei monatlicher Zahlweise. ( Mehrverbrauch natürlich deutlich teurer, ich weiß allerdings genau, was ich verbrauche ).

Eigentlich müsste doch dann nichts mehr schiefgehen ??

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Eigentlich müsste doch dann nichts mehr schiefgehen ??

Eigentlich nicht. Aber bei solchen Boni wird gerne getrickst und einfach am Ende der Bonus verweigert mit fadenscheinigen Begründungen, dass es dann doch ganz anders verstanden werden muss. Ob es klappt oder nicht, da würde ich aufmerksam diverse Bewertungsportale lesen und gezielt nach Beschwerden hinsichtlich der Verweigerung des Bonus schauen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

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