Stromliefervertrag, Probleme mit der Kündigung

4. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)
Stromliefervertrag, Probleme mit der Kündigung

Hallo Miteinander,

ich habe hier folgende Situation:

Letztes Jahr habe ich über Verivox.de vom Anbieter A zum Anbieter B gewechselt. Habe alles am 04.05.2012 in Auftrag gegeben (damit es bei A fristgerecht gekündigt werden konnte) der Lieferbeginn war am 01.07.2012, die Vertragslaufzeit lag/liegt bei 12 Monaten. Die Kündigungsfrist liegt laut AGB des Anbieters B bei 12 Wochen zum Vertragsende, sonst Verlängerung um ein Jahr. Also habe ich mir einen Termin für eine eventuelle Kündigung bei B auf 30.06.2013 minus 12 Wochen, also spätestens auf KW14/2013 gesetzt.

Ende März habe ich die Preise erneut verglichen und wollte nun vom Anbieter B zum Anbieter C wechseln. Also habe ich wieder in gewohnter Art und Weise den Anbieter C über Verivox.de damit beauftragt, fristgerecht zum 30.06.2013 bei Anbieter B zu kündigen und ab dem 01.07.2013 meine Versorgung zu übernehmen. Das Problem ist, Anbieter B verweigert die Kündigung mit der Begründung, ich sei noch bis 04.05.2014 vertraglich gebunden.

Ich kenne noch nicht alle Einzelheiten, aber es sieht für mich so aus, als hätte Anbieter B das Auftragsdatum als Vertragsbeginn angenommen und hätte die Laufzeit bereits um ein Jahr verlängert. Bis jetzt war für mich der Lieferbeginn (der 01.07.2012 also) gleich dem Vertragsbeginn. Es ist ja schwachsinnig, die Vertragslaufzeit ab dem Zeitpunkt zu rechnen, wo noch kein Strom geliefert wird. Und zwei zu der gleichen Zeit laufenden Stromlieferverträge machen auch keinen Sinn.

Ich habe gestern nochmal selber per Einschreiben und vorab per Telefax (mit Sendebericht) bei B gekündigt und bestehe auf einen fristgerechten Kündigungstermin bis Ende KW14. Bin sehr auf die Antwort gespannt.

Wie ist das überhaupt mit dem Vertragsbeginn und dem Lieferbeginn bei Strom? Bis jetzt war bei jedem Anbieter der Lieferbeginn gleich dem Vertragsbeginn und Lieferbeginn plus Mindestlaufzeit war das (fristgerechte) Vertragsende. Anders macht es gar keinen Sinn. Wie sieht das von der Gesetzlichen Seite aus?

Danke im Voraus!

Gruß

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43 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Was steht denn in den vertraglichen Vereinbarungen mit B zu den Punkten Vertragsbeginn, Lieferbeginn und Vertragslaufzeit?



Es ist durchaus nicht unüblich das Vertragsbeginn und Lieferbeginn auseinanderliegen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#2
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Danke! Ich habe mittlerweile die AGB von Anbieter B genauer studiert und habe sogar dort eine Bestätigung gefunden:



Das heißt, Anbieter B hält sich nicht an die eigenen AGB und versucht eine fristgemäße Kündigung zu verhindern.

Wie gehe ich dagegen vor? Eine Idee? Danke im Voraus!

Gruß

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Wie wird die Aufnahme der Lieferung dokumentiert ?
Gibt es da eine Rechnung ab wann die erste Lieferung erfolgt ist ? Auch sehe ich da einen Unterschied zum Termin der ersten Abnahme. Gibt es eine Rechnung des alten Anbieters A bis zum 30.6.2012 ?

quote:
Die Kündigungsfrist liegt laut AGB des Anbieters B bei 12 Wochen zum Vertragsende , sonst Verlängerung um ein Jahr.


Gibt es auch einen konkreten Text in einer Vereinbarung zum Vertragsende ?


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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#4
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

>Wie wird die Aufnahme der Lieferung dokumentiert ?
Ich habe eine schriftliche Bestätigung (PDF-Dokument), in der steht: "Versorgungsbeginn: 01.07.2012"

>Gibt es eine Rechnung des alten Anbieters A bis zum 30.6.2012
Ja, die Endabrechnung des Anbieter A mit dem Datum habe ich auch.

>Gibt es da eine Rechnung ab wann die erste Lieferung erfolgt ist?
S. oben. Es gibt keine monatliche Rechnung und die Abschläge erfolgten (erfolgen) einen Monat im Voraus. Das heißt, den ersten Abschlag für Juli 2012 habe ich im Juni bezahlt und so weiter. Das hat der Versorger B gleich so angekündigt. Ist zwar komisch, tut aber -hoffe ich- nichts zur Sache.

>Gibt es auch einen konkreten Text in einer Vereinbarung zum Vertragsende?

Auszug aus den AGB:


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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

die Sache ist doch ziemlich klar:

Vertragsbeginn ist definiert als "Aufnahme der Belieferung", Vertragslaufzeit ist definiert als "... einem Jahr", damit ergibt sich das - mögliche - Vertragsende automatisch (Aufnahme der Belieferung plus ein Jahr), und analog auch der letzte Kündigungstermin (Vertragsende minus 12 Wochen).

Da brauchen wir gar nicht mehr zu diskutieren, ob es bei solchen Verträgen einen Unterschied zwischen Vertragsbeginn und Lieferbeginn geben kann (imho nämlich nicht).

Stefan

PS: Danke für die Info, da weiß ich auf was ich mich einstellen muss (ich hab' seit Jahresanfang den gleichen Versorger).

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#6
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Ok, ich gratuliere ;-(

Bleibt halt die Frage, wie ich am besten dagegen vorgehen kann. Das Problem wird wohl sein, ich kann das nicht einfach aussitzen, nach dem (korrekten) Ablauf der Vertragszeit die Zahlungen einstellen und es drauf ankommen lassen, wie der Versorger reagiert. Der Laden bestätigt die Kündigung dem neuen Versorger nicht. Der neue Versorger kennt die Aktenlage nicht und muss damit leben, was der alte so erzählt. Das heißt ich bekomme keinen Vertrag mit den neuen Versorger und nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit keinen Strom. Geld für einen Anwalt ausugeben, um die Sache zu regeln, scheint mir nicht sinnvoll. Rechtschutzversicherung habe ich nicht. Gibt es irgendeine Schlichtungsstelle oder Regulierungsbehörde für die Stromversorger, die ich auf das schwarze Schaf hetzen kann?

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

OK, ich antworte mal selber. Es fällt in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur die Stromversorger zu überwachen. Und es gibt eine Schlichtungstelle (http://www.schlichtungsstelle-energie.de/) über die man eine Beschwerde einkippen kann: http://www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=23

Aber ich weiß nicht, ob es für solche Fälle, wie meiner gedacht ist, ob es was bringt und wie lange so eine Beschwerde bearbeitet wird.

Ich habe den Versorger angeschrieben und mit allen Tatsachen konfrontiert. Abgesehen davon nochmal selber per Telefax (mit Sendebericht) und per Brief gekündigt. Wenn das alles nchts bringt, dann versuche ich es mit einer Beschwerde.

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Bleibt halt die Frage, wie ich am besten dagegen vorgehen kann.
Ich würde den Versorger unmissverständlich auffordern, den Anschluß zum Vertragende (30.6. bzw. 1.7.) freizugeben, das ganz mit Fristsetzung (imho sollten 2 Wochen ausreichen) und Androhung von Schadenersatz.

quote:
Das Problem wird wohl sein, ich kann das nicht einfach aussitzen, nach dem (korrekten) Ablauf der Vertragszeit die Zahlungen einstellen und es drauf ankommen lassen, wie der Versorger reagiert. Der Laden bestätigt die Kündigung dem neuen Versorger nicht.
Wenn es denn so kommt - was ich nicht glaube -, dann würde ich nur noch den monatlichen Abschlag des alternativen Versorgers zahlen (an den Tarif ist dann nämlich auch der alte Versorger indirekt gebunden, die Differnz ist der Schadenersatz).
Du solltest aber unbedingt die Tarifdetails sichern, insbesondere dürfte das Datum entscheidend sein (die Tarife ändern sich ja andauernd).

Wenn du nun - aufgrund der Verzögerung - nur noch einen schlechteren Tarif bekommst, wäre das übrigens auch als Schadenersatz forderbar, allerdings müsstest du das dann wohl einklagen, einfach von der Endrechnung abziehen ist imho eher kritisch.

quote:
... und nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit keinen Strom.
Nein, du hast ja - nach Meinung das Anbieters - noch einen Vertrag, daran ist er dann auch gebunden (halt: entweder oder).
Und zur Not rutschst du in die Grundversorgung (wieder mit Schadenersatzansprüchen - hier natürlich deutlich höhere), ohne Strom wirst du aller Voraussicht nach nie dastehen.
Wenn du aber in der Grundversorgung landest, solltest du schnellstmöglich wieder einen Sondertarif buchen, auch du hast eine Schadenminderungspflicht.

quote:
Geld für einen Anwalt ausugeben, um die Sache zu regeln, scheint mir nicht sinnvoll.
Mir auch nicht (noch nicht).

quote:
Gibt es irgendeine Schlichtungsstelle oder Regulierungsbehörde für die Stromversorger, die ich auf das schwarze Schaf hetzen kann?


http://www.schlichtungsstelle-energie.de/
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetGas/ElektrizitaetGas_node.html

Stefan


-- Editiert reckoner am 05.04.2013 23:55

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

quote:
Aber ich weiß nicht, ob es für solche Fälle, wie meiner gedacht ist,

Da man dies so auf der Website verkündet, sollte man davon ausgehen können, das es für Fälle wie Deinen gedacht ist.

Da man nicht weis wie lange ein solches Verfahren dauert, sollte man zeitnah Beschwerde einreichen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
einfach von der Endrechnung abziehen ist imho eher kritisch.

So etwas nennt man aber Aufrechnung ;-)

Entsprechend weniger zu zahlen, dass es zu einer Nachzahlung kommen muss, natürlich gut angekündigt und den Tarif des anderen Anbieters gut dokumentiert, ist da durchaus ein probates Mittel.
Man kann dem Anbieter B dann die Wahl lassen: "Gut, verweigert die Freigabe aber dann zahle ich weniger oder macht das, was eure AGB vorschreiben."


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
So etwas nennt man aber Aufrechnung ;-)
Klar, ist mir bekannt.
Aber erstens wird das oft extra ausgeschlossen, und zweitens wäre mir das gerade bei Stromlieferverträgen etwas zu heikel, am Ende wird dann doch abgestellt (egal ob nun berechtigt oder nicht, die Folgeschäden wird man kaum komplett ersetzt bekommen).

Auch dachte ich beispielsweise an Guthaben zum Vertragsende, die darfst du auch nicht einfach von der letzten Rate abziehen (ähnlich wie ein Mieter nicht die Kaution abwohnen darf).

Bei einem zwangsweisen Vertrag - wenn es denn so kommt - sehe ich es allerdings ein bisschen anders, in dem Fall dürfte man imho gleich die Abschläge kürzen, sprich: mit dem Schadenersatz aufrechnen (hatte ich ja auch schon geschrieben).

Stefan

PS: Ich bitte darum, uns auf dem Laufenden zu halten

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Hi,

ich habe gestern den Anbieter B nochmal per E-Mail mit allen Fakten (Lieferbeginn = Vertragsbeginn, Laufzeit Kündigungsfrist) konfrontiert und habe gefragt, wie den der falsche, verzögerte Kündigungstermin errechnet wurde.

Es kam heute eine Antwort, die mehr als knapp ist:

quote:
Sehr geehrter Herr Xxxx,

gerne beantworten wir Ihnen Ihre Anfrage nach dem Enddatum Ihres Strombelieferungsvertrages.

Aufgrund der vereinbarten Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen ist das Enddatum Ihres Strombelieferungsvertrages der 04.05.2014.

Sollten Sie weitere Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr xxxxxx-ENERGY Team


Das ist nur ein Textbaustein, eigentlich eine Frechheit, aber irgendwie habe ich es so erwartet. Ich habe jetzt nochmal eine E-Mail aufgesetzt, in der ich genau alle AGB §§ und die Termine aufliste und vorrechne. In der E-Mail fordere ich ein letztes Mal mir den richtigen Kündigungstermin, den 30.06.2013 zu bestätigen und setze dafür eine Frist von einer Woche. Ich denke wenn per E-Mail kommuniziert wird, dan sollte eine Woche angemessen sein. Nach dem Verstreichen der Frist drohe ich mit einer Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (unter anderem wegen Hinderung der Wettbewerber mit unfairen Mitteln) und falls nötig danach auch mit rechtlichen Schritten und mit einer Schadensersatzklage. Bzw. das ist keine Drohung, ich werde das auch wirklich machen.

Ist das Eurer Meinung nach in etwa OK so?

Gruß


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-- Editiert akbor am 06.04.2013 19:24

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo akbor,

ja, würde ich auch so in der Art machen.
Die Kommunikation per Email ist auch OK, es gibt keine Frist zu beachten oder irgendetwas zu beweisen (weil Emails da etwas unsicher sind).

Nur die Kündigung sollte mindestens einmal per Einschreiben geschickt werden, aber das hast du ja, also bist du in diesem Punkt auf der sicheren Seite.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Die Kündigung kann ich eigentlich mühelos nachweisen. Das erste Mal hat für mich der Versorger C gekündigt, die Bestätigungs-Email von Versorger B (mit dem um 10 Monate vordatiertem Termin) bezieht sich auf diese Kündigung, denke ich. Als ich den Braten gerochen habe, habe ich noch in der KW14 (am 03.04.2013, Abend) per Einschreiben (Einwurf) gekündigt und vorab noch per Telefax (für den Fall, dass das Einschreiben nicht vor Ende KW14 eintrifft) mit einem ausführlichen Sendebericht. Sollte doch eigentlich ausreichend sein, oder?

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo Miteinander,

habe heute die erste Antwort von B bekommen, die kein Textbaustein ist und tatsächlich auf die AGB eingeht. Zitat:

quote:
In Ziffer 2 Abs. 1 unserer Allgemeinen Stromlieferbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ist geregelt, dass der Stromliefervertrag durch unsere Annahmeerklärung zustande kommt. Unsere Annahmeerklärung erfolgt regelmäßig in einer Bestätigungs-E-Mail, welche der Kunde über die uns zuvor von ihm mitgeteilte E-Mail-Adresse erhält.
Sie persönlich haben unsere Bestätigungs-E-Mail am 07.05.2012 erhalten. Aus diesem Grunde hat mit diesem Datum die vertraglich vereinbarte einjährige Vertragslaufzeit unseres Vertrages mit Ihnen begonnen. Die Laufzeit des Vertrages hätte daher bei fristgerechter Kündigung ihrer- oder unsererseits am 06.05.2013 geendet.


Den AGB-Paragraphen hatte ich schon mal oben verlinkt, hier ist er nochmal:


Ich interpretiere den Paragraphen so: es gibt zwar ein Datum, ab dem es quasi klar ist, dass der Vertrag überhaupt zustande kommt. Logischerweise liegt dieses Datum kurz nach der Auftragserteilung. Aber die eigentliche Vertragslaufzeit beginnt doch mit der Aufnahme
der Belieferung!? Ich bin aber leider kein Vertragsanwalt. Der Anbieter B versucht hier, den Paragraphen zu eigenen Gunsten auszulegen. Was ist gesetzlich richtig? Bitte nochmal schnell um Hilfe!!! Danke im Voraus!

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

erst hatte ich an eine Schnapsidee eines Sachbearbeiters gedacht, aber nun finde ich das schon ziemlich dreist und würde mich an deiner Stelle mal mit einer Beschwerde an die Bundesnetzagentur wenden.

Ich verstehe nicht, was an dem Wörtchen "beginnt" noch anders zu interpretieren ist, der Vertrag beginnt mit Aufnahme der Lieferung.

Vorvertragliche Zeiträume haben ganz sicher nichts mit der Kündigungsfrist zu tun (beispielsweise beginnt eine Gewährleistungsfrist auch erst mit Übergabe der Ware, nicht jedoch schon bei Auftragsanfrage oder Auftragsbestätigung).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Danke!

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es gibt nun zwei Varianten: Entweder du hast Recht oder der Anbieter hat Recht. Wenn du Recht hast, brauchen wir uns nicht weiter unterhalten.

Wenn der Anbieter Recht haben könnte, müsste man hier schon den AGB-Paragraphen grob falsch oder missverständlich betrachten. Umgekehrt bedeuten aber missverständliche AGB-Paragraphen, dass im Extremfall Pro Kunde gewertet würde.

Eindeutig gesetzlich geregelt ist nicht, wann Dauerschuldverhältnisse hinsichtlich Vertragslaufzeiten beginnen. Es ist nur indirekt geregelt, dass das wechselseitige Schuldverhältnis natürlich nicht vor tatsächlicher Erfüllung beginnt. Sprich: Du bist auch nicht gezwungen, schon Monate davor Abschlagszahlungen zu leisten. Umgekehrt beginnt die Stromlieferung erst deutlich nach Vertragsschluss.
Ich würde sogar sagen, dass man sich im Zweifel gesetzlich immer an der Erfüllungshandlung orientieren muss. Alles andere müsste ausdrücklich und eindeutig vertraglich geregelt sein, was es hier aber nicht ist...

Soweit meine Meinung, also für mich wäre das eindeutig. Wie man zu seinem recht kommt? Wenn die Bundesnetzagentur das nicht innerhalb von einem Monat geklärt bekommt (freundlich aber bestimmt nachfragen) würde ich einen Anwalt hinzuziehen, nachdem ich den Anbieter per Einschreiben informiert habe, dass ich selbiges nach Verstreichen einer weiteren 1-Wochen-Frist tun werde und dass ich dem Anbieter sämtliche Kosten nach RVG auferlegen werde. Vielleicht sind sie auf dem Ohr dann nicht taub.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Offenbar spielt der Anbieter hier das in diesen Kreisen beliebte Spielchen das Vertragsbeginn und Lieferbeginn auseinanderfallen.

Die haben ein etwas anderes Verständnis vom Prinzip der "Kundenbindung".


Hier möchte man den Punkt der AGB so verstanden wissen, das Vertragsbeginn und Lieferbeginn auseinanderfallen.

Kann man natürlich so lesen.

Ob ein Gericht diesen Punkt in den AGB auch so liest, darf tatsächlich bezweifelt werden.



quote:
Sie persönlich haben unsere Bestätigungs-E-Mail am 07.05.2012 erhalten.

Mails kommen ja hin und wieder gar nicht an ...

Wurde der Erhalt dieser Mail von Dir jemals irgendwo, irgendwie bestätigt?

Beweispflichtig für diesen Zugang wäre übrigens der Anbieter.





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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Das mit der Email ist natürlich auch ein Punkt, ich möchte ihn aber erst einmal nicht weiter verfolgen. Ich habe diese Email tatsächlich bekommen, obwohl ich den Erhalt selbstverständlich nie bestätigt habe. Es ist meiner Meinung nach ganz im Sinne der Sache, dass ein Versorger mich zuerst benachrichtigt, ob der Vertrag überhaupt zustande kommt. Es können ja gewisse Gründe vorliegen, z.B. er ist für mein Gebiet gar nicht zuständig, oder der Vorversorger gibt das Netz nicht frei ;-)

Aber vielleicht sollte ich diese Email noch eimal sehr aufmerksam lesen. Ich werde heute Abend den Text der besagten Email hier reinkopieren, bzw. das PDF scannen, meine persönlichen Daten schwärzen und das Dokument hier einbinden.

Ich danke Euch für Eure Hilfe!

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Also, hier ist der Text der besagten E-Mail vom 07.05.2012:

quote:

Betreff: Ihre xxxxxx-ENERGY Vertragsbestätigung

Vertragsnummer: xxxxxxxxx

Sehr geehrter Herr Xxxxxx,

schön, dass Sie sich für xxxxxxx-ENERGY entschieden haben. Vielen Dank für Ihren Auftrag zur Stromversorgung. Mit dieser E-Mail übersenden wir Ihnen als Anlage Ihre Vertragsbestätigung.

Bitte prüfen Sie die in der Vertragsbestätigung enthaltenen Daten auf Richtigkeit und teilen Sie uns gegebenenfalls Ihre Änderungswünsche mit.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr xxxxxx-ENERGY Team


Das angehängte PDF-Dokument:


Später, am 09.05.2012 bekam ich noch eine E-Mail:
quote:

Betreff: Ihre xxxxxx-ENERGY Versorgungsbestätigung

Vertragsnummer: xxxxxxxxx

Sehr geehrter Herr Xxxxxx,

jetzt zahlt sich Ihr Wechsel zu almado-ENERGY aus, denn seit/ab dem 01.07.2012 beziehen Sie den günstigen Direkt-Strom. Mit dieser Mail übersenden wir Ihnen Ihre Versorgungsbestätigung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr xxxxxx-ENERGY Team



Angehängtes PDF:


-- Editiert akbor am 09.04.2013 18:28

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Das übliche Spiel, Vertragsbeginn weicht vom Versorgungsbeginn ab, Verbraucher kündigt falsch da er nur an den Versorgungsbeginn denkt.



Hast Du eine Rechtsschutzversicherung?





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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Ich kann mir einen Anwalt leisten, muss aber wissen dass die Sache überhaupt Chancen auf Erfolg hat.

Die übliche Sache? Wieso? was ist mit dem von mir und von dem Versorger B zitierten AGB §2 (1):


? Der Versorger macht die Betonung auf das "Zustandekommen" und ich auf den "Beginn". Jemand von uns hat Recht und jemand nicht. Wer hat denn nun Recht? Die Sache muss doch relativ einfach zu beantworten sein, oder?

-- Editiert akbor am 09.04.2013 20:45

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

quote:
Ich kann mir einen Anwalt leisten, muss aber wissen dass die Sache überhaupt Chancen auf Erfolg hat.

Dafür gibt es die anwaltliche Erstberatung, zum Beispiel gleich hier nebenan:
http://www.frag-einen-anwalt.de/


Ich wäre der Meinung, das Du ganz gute Aussichten hast, da die AGB von einem Richter als zweideutig formuliert anerkannt werden könnten.





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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

OK, das wollte ich wirklich nach dem Ablauf der von mir gesetzten Frist (am 12.04.) in Angriff nehmen. Zuerst eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur, dann der Gang zu einem Anwalt. Ist eine Verbraucherzentrale auch empfehlenswert, oder kann man sich das sparen?

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

quote:
Ist eine Verbraucherzentrale auch empfehlenswert, oder kann man sich das sparen?

Naja, fragen kostet nicht. Bei uns sind die so überlaufen, das man 3-4 Wochen warten muss.





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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Nach meiner Erinnerung hat mich der letzte Besuch in der Verbraucherzentrale (vor >10 Jahren) 10 Euro gekostet und rein garnichts gebracht. Wobei die "Preisleistung" ist trotzdem OK :-)

Dannn kann ich ja gleich für 25 Euro "einen Anwalt fragen". Oder so...

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Ich werde noch zum Hirsch mit dieser blöden Firma!!! :-( Nachdem ich am Mo, den 08.04.2013 noch eine "letzte" E-Mail an die geschickt habe, in der ich nochmal die AGB Paragraphen vorkaue, auf dem richtigen Kündigungstermin bestehe, auf die von mir gesetzte Frist bis zum 12.04.2013 erinnere und mit Bundesnetzagentur, Anwalt, eventueller Schadenersatzklage und Auferlegung der Kosten nach RVG drohe, bekam ich heute, gerade eben vor fünf Minuten folgende E-Mail:

quote:

Betreff: Vertragsende aufgrund Kündigung

Vertragsnummer: xxxxxxxxxx

Sehr geehrter Herr Xxxxxxx,

kündigungsbedingt endet Ihr o. a. Vertrag mit uns zum 22.04.2013. Wir werden die Netznutzung durch xxxxxx-ENERGY abmelden und für den Zeitraum der Belieferung eine Schlussrechnung erstellen.

Bitte teilen Sie Ihrem örtlichen Netzbetreiber, der XXXXX Netze GmbH und auch uns den Schlusszählerstand zum 22.04.2013 mit.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr xxxxxx-ENERGY Team


Was ist das nun für eine Wendung? Haben die mir jetzt fristlos gekündigt? Aus welchem Grund? Versuchen die mich unter Zeitdruck zu setzen? Verstehe ich alles nicht. Naja, ich verstehe es schon, wenn ich einer vorzeitigen Kündigung zum 22.04.2013 zustimme, dann müssen die die vertraglich vereinbarte Bonuszahlung von 25% nicht leisten. Was sollte ich jetzt machen? Widersprechen? Noch eine sinnlose E-Mail schreiben? Gar nichts tun? Gleich zum Anwalt gehen? Ich bin ziemlich baff...

-- Editiert akbor am 10.04.2013 19:12

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Je länger ich über die letzte E-Mail des Anbieters B nachdenke, desto besser verstehe ich, wie dreist er eigentlich ist.

Jetzt haben die mir einen zu frühen Kündigungstermin bestätigt, den 22.04.2013 statt den vertrags- und AGB-konformen 30.06.2013. Mit dieser Aktion will Anbieter B meiner Meinung nach gleichzeitig mehrere Ziele erreichen:

1. mir die Argumentation für die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur nehmen. Jetzt kann ich nicht mehr behaupten, dass Anbieter B durch Verzögerung der Kündigung die Konkurrenz behindert. Anscheinend fürchten die die Regulierungsbehörde doch mehr als die Anwälte.

2. würde ich dem früheren Termin zustimmen, dann würde ich quasi freiwillig auf den Anspruch auf die 25% Neukundenbonus verzichten, die mit nach 12 Monaten Vertragslaufzeit vertraglich zustehen. Rechnerisch in meine speziellen Fall sind das ca. 300 Euro.

3. ich bin natürlich verunsichert und ich bin jetzt unter Zeitdruck (in 10 Tagen wird mir quasi der Saft abgedreht) und unter Zugzwang (jetzt muss ich zu einem Anwalt gehen).

Ich habe dem Kündigungstermin zum 22.04.2013 am gleichen Tag per E-Mail widersprochen und bestehe weiterhin auf dem vertrags- und AGB-konformen Kündigungstermin zum 30.06.2013. Ich habe den Anbieter nochmal auf die von mir gesetzte Frist bis 12.04.2013 erinnert und meine "Drohungen" wiederholt. Der Empfang meiner E-Mail wurde von Anbieter B automatisch per E-Mail quittiert. Bis jetzt habe ich keine Antwort bekommen. Es bleibt spannend. Ich hoffe ich habe bis jetzt nichts falsch gemacht.

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

heute, 13:30

quote:

Betreff: Ihre Anfrage zu Ihrem Kündigungstermin

Vertragsnummer: xxxxxxxx

Sehr geehrter Herr Xxxxxx,

gerne beantworten wir Ihnen Ihre Anfrage nach dem Enddatum Ihres Strombelieferungsvertrages.

[color=red]Sie haben von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht.[/color] Daher endet Ihr Vertrag zum 22.04.2013.

Sollten Sie weitere Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr xxxxxx-ENERGY Team


Zirkus, anders kann ich das nicht nennen...

Gruß


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