Stromrechnung Verjährung oder nicht?

1. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
saftsack
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 5x hilfreich)
Stromrechnung Verjährung oder nicht?


Hallo,

folgender Sachverhalt; Ich habe vor kurzem eine Rechnung einem Inkassounternehmen enthalten, indem eine nicht bezahlte Stromrechnung meines alten Stromanbieters aus dem Jahre 2010 aufgeführt ist.
Diese Rechnung hatte ich allerdings nie erhalten, bin dann aber auch Mitte 2011 zu einem anderen Anbieter gewechselt.
Mein erster Kontakt zu dem Versorger kam erst 2010 zustande, da ich dort erst in das Versorgungsgebiet gezogen bin. Vorher hatte ich mit denen nichts zu tun.
Nach Rücksprache mit dem Versorger wurde die original Rechnung an eine völlig falsche Adresse geschickt, an der ich vor einigen Jahren mal gewohnt habe, aber dort noch nie ein Vertragsverhältnis mit dem Versorger hatte. Ausserdem war ich zu aller Verwirrung (bei dem Versorger) auf einmal mit zwei verschiedenen Kundenummern geführt.

Jetzt zu der Frage; Fällt das jetzt eigentlich unter die Verjährungsfrist? Da ich die Rechnung ja nie erhalten habe..

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Wenn dir jetzt erst die Rechnung zugegangen ist, dann ist noch keine Verjärung eingetreten. Energielieferungen oder kommunale Abgaben verjähren nicht ab Erbringung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

"Die Rechtslage ist kompliziert und nicht eindeutig geklärt. Kern des Problems ist die Verjährung. Forderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende. Die Frage ist, wann diese Verjährung zu laufen beginnt. Bei Dienstleistern wie Rechtsanwälten oder Steuerberatern ist dies gemeinhin dann, wenn die Leistung erbracht wurde.

Stromanbieter können sich hier jedoch auf eine gesetzliche Privilegierung berufen: Bei ihnen beginnt die Verjährungsfrist nach dem Gesetz nämlich erst dann zu laufen, wenn tatsächlich abgerechnet wurde, also mit Rechnungsstellung. Es ist daher grundsätzlich möglich, dass verbrauchter Strom noch Jahrzehnte später in Rechnung gestellt wird. Das zumindest behaupten die meisten Stromversorger gegenüber ihren Kunden.

Ganz richtig ist das aber nicht. Denn dieser Privilegierung steht die Verpflichtung des Stromanbieters gegenüber, innerhalb eines einem angemessenen Zeitraums abzurechnen. Dieser Zeitraum wird vom Gesetzgeber unerfreulich unklar umrissen: er solle nämlich „zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten". Was „wesentlich" in diesem Sinne bedeutet sagt der Gesetzgeber leider nicht. Ebenso wenig hat er geregelt, was eigentlich passiert, wenn diese Frist nicht eingehalten wurde.

Man kann sich aber durchaus auf den Standpunkt stellen, dass der Stromanbieter, der seiner Abrechnungspflicht nicht nachkommt, auch seine Privilegien einbüßt. Die Verjährung würde dann wieder mit Stromverbrauch zu laufen beginnen. Der Verbraucher hätte zumindest die Rechtssicherheit, dass nur für die letzten drei Jahre Rückforderungen verlangt werden könnten.

Rechtsprechung hierzu ist rar. Es lohnt sich daher besonders, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen!"

Quelle:https://www.anwalt.de/rechtstipps/stromkosten-und-verjaehrung_042165.html

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10689 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat:
Nach Rücksprache mit dem Versorger wurde die original Rechnung an eine völlig falsche Adresse geschickt,


Zitat (von hamburger-1910):
die Verjährungsfrist nach dem Gesetz nämlich erst dann zu laufen, wenn tatsächlich abgerechnet wurde, also mit Rechnungsstellung.


Da es ja offensichtlich eine Rechnung gibt, kommt es hier dann auf das Rechnungsdatum an.
Sollte diese 2010 - 2011 ausgestellt worden sein, dürfte nach zitierter Schilderung dann eigentlich die Verjährung eingetreten sein.
Wenn ich mich auf dem Holzweg befinde, bitte korregiert mich.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Da stellt sich aber auch die Frage woher das Unternehmen die falsche Adresse hatte. Vom Himmel fällt die sicher nicht.

Warum die Stromrechnung einfach nicht „verjähren" will Es ist eine vieldiskutierte Frage im Netz, die scheinbar immer wieder über das BGB in die Sackgasse führt. Für den Beginn der sog. dreijährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB ist es zunächst erforderlich, dass diese Forderung erst einmal entsteht. Die „Gegenleistung" (also hier die Geldzahlung für den gelieferten Strom durch den Verbraucher) muss zunächst einmal fällig sein. Wann sind üblicherweise Leistungen aus Verträgen fällig? Hier hat das inzwischen über 100 Jahre alte BGB die Antwort in § 271 BGB . Dabei setzt, so steht es auch gut „kommentiert" im altbekannten und verbreiteten Handkommentar zum BGB „Palandt", die Fälligkeit einer Leistung nicht voraus, dass eine Rechnung erstellt wurde. Ausnahmen sind gesetzliche Sondervorschriften oder aber eine gesonderte Vereinbarung im Vertrag („Kleingedrucktes"). Früher wurde die kryptisch klingende „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" („AVBEltV", gültig bis ca. 2005)) Vertragsbestandteil aller Stromlieferverträge – auch die Stromversorger machten in jedem Vertrag diese Regelung (eine Verordnung) mit zur Grundlage. Heute ist es die „Stromgrundversorgungsverordnung" („StromGGV" http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/ ) Dort heißt es in § 17 StromGGV, Absatz 1: „…. Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig…." Der „alte" § 27 Abs. 1 der AVBEltV sagte, „…..dass die Entgeltforderung des Stromanbieters frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig wird. (Hierzu eine sinngemäße Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGH NJW 1982, 930 , 931) Das bedeutet, einerseits: Es gibt eine Sonderregelung zur Fälligkeit, die steht in den besagten „Energieverordnungen". Andererseits: Der Stromanbieter hat es in Händen, die Fälligkeit mit Erstellung der Rechnung zu „erzeugen". Erst dann, inklusive zweier Wochen, läuft überhaupt erst die vieldiskutierte Verjährung. Die gesetzliche Regelung in der Stromgrundversorgungsverordnung enthält damit auch eine Fälligkeitsregelung. Insofern besteht keine „Lücke", in Betrachtung des § 271 BGB , sondern eine gesetzliche Ausnahme. Ein Anspruch des einzelnen Verbrauchers, eine Rechnung früher zu verlangen, ist hingegen nicht ersichtlich. Diese wenig verbraucherfreundliche Regelung ist sicher der Stromlobby zuzuschreiben, die bei Öffnung des deutschen Strommarktes dem Umstand Rechnung wollte, eine große Zahl von Verbrauchern zu versorgen und gleichzeitig ordentlich abrechnen zu können.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
saftsack
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat:Nach Rücksprache mit dem Versorger wurde die original Rechnung an eine völlig falsche Adresse geschickt,
Zitat (von hamburger-1910):die Verjährungsfrist nach dem Gesetz nämlich erst dann zu laufen, wenn tatsächlich abgerechnet wurde, also mit Rechnungsstellung.
Da es ja offensichtlich eine Rechnung gibt, kommt es hier dann auf das Rechnungsdatum an.
Sollte diese 2010 - 2011 ausgestellt worden sein, dürfte nach zitierter Schilderung dann eigentlich die Verjährung eingetreten sein.
Wenn ich mich auf dem Holzweg befinde, bitte korregiert mich.


Ja die original Rechnung ist vom Oktober 2010.. geschickt an die falsche Adresse..
Diese habe ich mir jetzt zwecks BMS vom Versorger zuschicken lassen..

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Haben Sie jemals Ihre korrekte (neue) Adresse dem ehem. Versorger nachweisbar mitgeteilt?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der Knackpunkt ist und bleibt bei Energielieferanten, wie oben schon richtig gesagt wurde, wann die Rechnung erstellt wurde und nicht, wann sie tatsächlich beim Kunden zugegangen ist. Daher ist der Anspruch verjährt.

Selbst wenn man vergisst, eine neue Adresse mitzuteilen, hemmt das weder die Verjährung, noch ändert das etwas am Verjährungsbeginn. Wenn man beispielsweise Postnachsendeaufträge ordnungsgemäß veranlasst hat, bedingt eine falsche Adresse nicht einmal die Begründung von Anwaltskosten (da gab es schon Fallbeispiele vorm BGH, wo das BGH die Anwaltskosten mangels Verzug abgewiesen hat).

Vielleicht mag es wirklich einen Grund geben, beispielsweise bewusste Verschleierung und "Untertauchen". Also Zustellungsvereitelung. Dann befinden wir uns aber auch schnell erst mal in einer strafrechtlichen relevanten Diskussionsschiene.

Der Fall ist also mal einfach ausgedrückt: 2009 habe ich bei X gewohnt, 2010 bei Y (diese Adresse war Anbieter bekannt), ab 2011 bei Z.
Wenn man nun davon ausgeht, dass man korrekt umgemeldet war, ist der Stromanbieter selbst Schuld, wenn er nicht beim Meldeamt nachfragt um Z als Adresse rauszubekommen, sondern bei irgendeinem privaten Dienstleister, der ihm einfach mal die völlig veraltete Adresse X nennt. Sich derart auf private Dienstleister zu verlassen mit veralteten und falschen Datenbeständen, ist halt grob fahrlässig und berechtigt damit nicht, den Verjährungsbeginn zu diskutieren.
Soll halt der Stromanbieter vom Dienstleister Schadensersatz fordern, weil er durch dessen Falschinformationen in die Verjährung gerannt ist. Was kümmert das aber den Kunden?

Bei allem darf man eines nicht vergessen: Wenn der Stromlieferant den Kunden wirklich nicht wiederfindet, bleibt ihm immer noch das Rechtsmittel einer Klage mit öffentlicher Zustellung offen. Wenn er aber 3 Jahre nicht schafft, dieses Rechtsmittel zu wählen, ist er selbst Schuld, wenn das verjährt.

-- Editiert von mepeisen am 01.07.2015 17:30

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nachtrag, auch wenn es nun für den Fall des TE wohl nicht relevant ist:

Zitat:
Warum die Stromrechnung einfach nicht „verjähren" will Es ist eine vieldiskutierte Frage im Netz, die scheinbar immer wieder über das BGB in die Sackgasse führt.

Wie in späteren Sätzen steht, führt das nicht wirklich zu einer Sackgasse, denn das BGB lässt jederzeit Sondervorschriften zu Verjährungen zu.

Die Frage lässt sich selbst anhand der StromGVV nicht eindeutig beantworten, weil die Varianten, wie abgerechnet wird, dabei sogar eine Rolle spielen.

Nehmen wir mal drei Varianten:
A) Zählerstände werden vom Kunden nicht gemeldet und können nicht abgelesen werden, weil der Zutritt zum Zähler von ihm verweigert wird. Der Stromanbieter schätzt.
B) Zählerstände könnten abgelesen werden, der Stromanbieter verzichtet aber darauf und schätzt.
C) Zählerstände werden gemeldet/abgelesen und es wird aber keine Abrechnung erstellt.

Bei Varianten A und B gibt es eine Rechnung, aber nur eine auf geschätzten Verbräuchen. Bei A hat der Verbraucher die Schätzung zu verantworten, bei B hat der Anbieter sie selbst zu verantworten. Das ist noch einmal ein wesentlicher Unterschied. Bei C hatte der Versorger alle Voraussetzungen, korrekt abzurechnen, hat es aber nie getan.
Und damit es noch komplizierter wird, wirft man die Verwirkung mit dazu und rührt einmal kräftig herum und dann kommt so eine Abhandlung zustande wie hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/Verjaehrung-Stromrechnung-2009-fuer-Zeitraeume-2003-2008---f67291.html

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.790 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen