Hallo,
ich möchte den Stromversorger kurzfristig wechseln. Ist das nach neuem Recht (April 2012) jetzt jederzeit möglich, oder muss ich den Jahresvertrag mit dem alten Stromversorger erfüllen?
Habe ich evtl. ein Sonderkündigungsrecht wg. unangekündigter Preiserhöhung? Mir wurde Anfang April per eMail die Jahresabrechnung angekündigt, und ich sollte ein PDF-Dokument vom Server holen, was ich am 23. 04. 2012 getan habe. Darin stand an versteckter Stelle "Ihr aktueller Arbeitspreis" und eine Zahl, die um ca. 20% über dem bisherigen Tarif liegt.
Ist das eine korrekte Preiserhöhungs-Ankündigung? Ich habe es zunächst übersehen, da der Gegenstand des Schreibens ja die Rechnung
über den Verbrauch in der Vergangenheit war. Erst als ich die Bankauszüge bekam, habe ich nachgefragt.
Gruß,
Findikus
ps
Dieser Passus fand sich ziemlich weit unten auf Seite 3:
4. Information zum Preis, Laufzeit und ordentliche Kündigung
Ihr aktueller Arbeitspreis: 0,2200 EUR/kWh. Ihr aktueller Grundpreis: 6,87 EUR/Monat. Zahlungsweise: monatlich.
Ihre Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Diese verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Ihr nächstmöglicher Kündigungstermin ist der 31.12.2012.
-- Editiert Findikus am 18.06.2012 16:39
-- Editiert Moderator am 18.06.2012 23:49
Stromversorgerwechsel jetzt jederzeit möglich?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
sollte der anbieter nicht wenigstens einen monat vor der erhöhung es separat durch e mail oder postweg mitgeteilt haben ist dafür ein ausserordentlicher kündigungsgrund meines wissens gegeben.
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""
Da du hier so fleißig Firmen- und Produktnamen nennst, WAS an der Formulierung Verzichten Sie auf konkretisierende Details!
ist dir nicht verständlich?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
...der Mittelteil :-)
>>Der Artikel „Konkretisierend" existiert in der deutschsprachigen Wikipedia nicht. Du kannst den Artikel erstellen (Anleitung).<<
SCNR
Auch Wikipedia weis nicht alles ...
http://www.duden.de/suchen/sprachwissen/Konkretisierend
im Einzelnen ausführen, näher bestimmen, verdeutlichen
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Ich hatte gehofft, du hättest meinen ASCII-Smiley gesehen
Aber mal im Ernst, wie muss ich mir das vorstellen: ich kündige außerordentlich und
a) warte, bis der lokale Netzmonopolist mir mitteilt, dass ich jetzt bei ihm im Basistarif bin, und wechsele dann zum Tagesbesten eines Vergleichsportals? Berechnet mir der Netzmonopolist eine Anschließungsgebühr o.ä.?
b) suche mir den besagten Tagesbesten aus, schreibe ihm, dass ich bei XYZ außerordentlich gekündigt habe, und bitte ihn, mich trotzdem zu den im Vergleichsportal angebotenen Konditionen zu beliefern? Oder gibt es den Vergleichsportalen jetzt auch die Option mit außerordentlich gekündigtem Vertragsverhältnis?
-- Editiert Findikus am 18.06.2012 22:46
quote:
Berechnet mir der Netzmonopolist eine Anschließungsgebühr o.ä.?
In der Regel wird eine Gebühr fällig - egal wie sie genannt wird. Da müsste man bei der Preisliste des Netzmonopolisten mal nachsehen.
Ob du nun A oder B wählst bleibt dir überlassen.
Wobei die Netzmonopolisten oft außerhalb des Grunversorgungstarifes Angebote haben, die denen der Tagesbesten durchaus ähnlich sind.
Der Tagesbeste wäre für mich sowieso kein Kriterium.
1. Ich würde mal schauen was so über diese 'Besten' so im Nezt kursiert.
Ist halt die Frage wie stressresistent man ist und wieviel Zeit man vertraglices Hickhack investieren will.
2. Morgen ist auch noch ein Tag - mit neuen Preisen. Wichtiger wäre eine Preisgarantie und welchen Umfang diese überhaupt hat.
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Inzwischen habe ich gelernt, dass ich nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) jederzeit kurzfristig kündigen bzw. den Stromlieferanten wechseln kann, und dass längerfristige Vertragsklauseln unwirksam sind. Nun gehe ich davon aus, dass die unangekündigte, aber faktisch vollzogene Preiserhöhung unwirksam ist, was mich zur außerordentlichen Kündigung und zur Rückforderung der überzahlten Abschlags-Beträge berechtigt.
Statt der außerordentlichen Kündigung kann ich aber auch einfach den Stromlieferanten wechseln. Wenn ich im Vergleichsportal nach Ökostrom, ohne Vorkasse, mit Erstjahresbonus suche, erscheint aber auf den ersten 4 Plätzen mit neuen, unschlagbar günstigen Angeboten unter neuen Namen wieder die Firma ******** (Name entkonkretisiert), von der ich aktuell beliefert werde.
Frage: Berechtigt §20 EnWG
auch zum kurzfristigen Wechsel in einen anderes Produkt des gleichen Anbieters?
Vielleicht sollte ich das einfach mal per Wechselformular im Vergleichsportal probieren, evtl. merken die das gar nicht.
-- Editiert Findikus am 25.06.2012 13:37
*** PUSH ******* SCHUPPS *** KLINGELINGELING ***
Weiß denn hier keiner bescheid?
Ist ein Produktwechsel nach §25 NAV auch beim gleichen Anbieter möglich?
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"sent from my HEART 1.0 using the BRAIN 1.1 app "
quote:<hr size=1 noshade>Berechtigt §20 EnWG auch zum kurzfristigen Wechsel in einen anderes Produkt des gleichen Anbieters? <hr size=1 noshade>
Aus welcher Stelle des §20 EnWG sollte sich denn solches ergeben?
quote:<hr size=1 noshade>Ist ein Produktwechsel nach §25 NAV auch beim gleichen Anbieter möglich? <hr size=1 noshade>
Nein, schlicht weil eine Kündigung und eine Vertragsanpassung zwei unterschiedliche Sachen sind.
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