Stromvertrag Preisgarantie

5. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Hans Keller
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Stromvertrag Preisgarantie

Hallo,
ich habe zum 01.01.2022 einen Stromliefervertrag bei einem grossen Anbieter mit Preisgarantie bis 31.12.2023 abgeschlossen.
Die Preisgarantie hat folgende Daten
Arbeitspreis Netto 23,07 ct/kWh Brutto 27,45 ct/kWh Grundpreis Netto 126,28 €/Jahr Brutto150,27 €/Jahr
Zum 01.07.2022 änderte sich die Preise durch Wegfall der EEG-Umlage auf Netto 19,35 ct/kWh .
Ich habe nun meine Abschlussrechnung erhalten mit den neuen Preisen für das Jahr 2023.
Diese sind nun
Arbeitspreis Netto 23,07 ct/kWh Brutto 27,45 ct/kWh Grundpreis Netto 126,28 €/Jahr Brutto150,27 €/Jahr ,
also wieder so wie laut Preisgarantie vor Wegfall der EEG-Umlage.
Darf der Stromanbieter die weggefallende EEG-Umlage einfach so wieder aufschlagen oder wird es nur ein Versehen sein ?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
Darf der Stromanbieter die weggefallende EEG-Umlage einfach so wieder aufschlagen oder wird es nur ein Versehen sein ?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Nutzungsbedingungen liest.

Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Der bisherigen Schilderung nach sind das hier
Zitat (von Hans Keller):
Die Preisgarantie hat folgende Daten
Arbeitspreis Netto 23,07 ct/kWh Brutto 27,45 ct/kWh Grundpreis Netto 126,28 €/Jahr Brutto150,27 €/Jahr

die vertraglich vereinbarten Preise die gefordert werden können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hans Keller
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber die Stromanbieter sind doch gesetzlich verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an ihre Kunden weiterzugeben. Hat der Anbieter ja auch für das Jahr 2022 gemacht. Ich habe natürlich sofort eine Email geschickt,aber eine Antwort wird sicher dauern.
In den AGB kann ich nur das finden
"Die Preise garantieren wir Ihnen der
Allgemeinen Stromlieferbedingungen inklusive aller Umlagen,
Steuern und Abgaben bis zum 31.12.2023 "

Ich denke ja eigentlich an ein versehen.

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#3
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
Ich denke ja eigentlich an ein versehen.


Nein. Das ist kein versehen.

Schuldner der Abgaben und Umlage und auch der EEG Umlage ist/war immer der Versorger der das Recht hat diese Kosten weiterzuberechnen.

Sie haben, sie sie selbst schreiben eine Bruttopreisgarantie abgeschlossen
Zitat (von Hans Keller):
"Die Preise garantieren wir Ihnen der
Allgemeinen Stromlieferbedingungen inklusive aller Umlagen,
Steuern und Abgaben bis zum 31.12.2023


Das bedeutet das sicher Preis nicht ändert.

Alles in allem haben sie aber immer noch einen guten Deal gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
"Die Preise garantieren wir Ihnen der
Allgemeinen Stromlieferbedingungen inklusive aller Umlagen,
Steuern und Abgaben bis zum 31.12.2023 "

Sehe ich auch so.
Hier ist der Endpreis garantiert - d.h. selbst bei einer Erhöhung von Steuern / Umlagen hätte der Energieversorger den Preis nicht erhöhen dürfen. Umgekehrt muss der Versorger den Preis bei einer Reduzierung von Steuern / Umlagen nicht senken. Das einzig irritierende ist, dass er es im letzten Jahr trotzdem getan hat. Aber einen Anspruch auf einen weiter niedrigeren Preis als Brutto 27,45 ct/kWh haben Sie nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Hans Keller):
Hat der Anbieter ja auch für das Jahr 2022 gemacht.

Richtig, nur ist 2023 ein neues Jahr ohne die Umlage.
Und vereinbart ist der Bruttopreis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das einzig irritierende ist, dass er es im letzten Jahr trotzdem getan hat.


Das ist nicht irritierend. Vielmehr ist es im § 118 Abs. 39 EnWG festgeschrieben, dass der Entfall der EEG-Umlage für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 bei Bruttopreisverträgen weitergegeben werden musste.

Die Abrechnung mit einer Rückkehr ab dem 01.01.2023 zum alten Preis ist daher korrekt.

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