Hallo,
ich habe zum 01.01.2022 einen Stromliefervertrag bei einem grossen Anbieter mit Preisgarantie bis 31.12.2023 abgeschlossen.
Die Preisgarantie hat folgende Daten
Arbeitspreis Netto 23,07 ct/kWh Brutto 27,45 ct/kWh Grundpreis Netto 126,28 €/Jahr Brutto150,27 €/Jahr
Zum 01.07.2022 änderte sich die Preise durch Wegfall der EEG-Umlage auf Netto 19,35 ct/kWh .
Ich habe nun meine Abschlussrechnung erhalten mit den neuen Preisen für das Jahr 2023.
Diese sind nun
Arbeitspreis Netto 23,07 ct/kWh Brutto 27,45 ct/kWh Grundpreis Netto 126,28 €/Jahr Brutto150,27 €/Jahr ,
also wieder so wie laut Preisgarantie vor Wegfall der EEG-Umlage.
Darf der Stromanbieter die weggefallende EEG-Umlage einfach so wieder aufschlagen oder wird es nur ein Versehen sein ?
Stromvertrag Preisgarantie
5. Januar 2023
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Frage vom 5. Januar 2023 | 05:21
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Stromvertrag Preisgarantie
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#1
Antwort vom 5. Januar 2023 | 05:28
Von
Status: Unbeschreiblich (124290 Beiträge, 40350x hilfreich)
ZitatDarf der Stromanbieter die weggefallende EEG-Umlage einfach so wieder aufschlagen oder wird es nur ein Versehen sein ? :
Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Nutzungsbedingungen liest.
Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.
Der bisherigen Schilderung nach sind das hier
ZitatDie Preisgarantie hat folgende Daten :
Arbeitspreis Netto 23,07 ct/kWh Brutto 27,45 ct/kWh Grundpreis Netto 126,28 €/Jahr Brutto150,27 €/Jahr
die vertraglich vereinbarten Preise die gefordert werden können.
#2
Antwort vom 5. Januar 2023 | 06:07
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Aber die Stromanbieter sind doch gesetzlich verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an ihre Kunden weiterzugeben. Hat der Anbieter ja auch für das Jahr 2022 gemacht. Ich habe natürlich sofort eine Email geschickt,aber eine Antwort wird sicher dauern.
In den AGB kann ich nur das finden
"Die Preise garantieren wir Ihnen der
Allgemeinen Stromlieferbedingungen inklusive aller Umlagen,
Steuern und Abgaben bis zum 31.12.2023 "
Ich denke ja eigentlich an ein versehen.
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#3
Antwort vom 5. Januar 2023 | 07:48
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
ZitatIch denke ja eigentlich an ein versehen. :
Nein. Das ist kein versehen.
Schuldner der Abgaben und Umlage und auch der EEG Umlage ist/war immer der Versorger der das Recht hat diese Kosten weiterzuberechnen.
Sie haben, sie sie selbst schreiben eine Bruttopreisgarantie abgeschlossen
Zitat"Die Preise garantieren wir Ihnen der :
Allgemeinen Stromlieferbedingungen inklusive aller Umlagen,
Steuern und Abgaben bis zum 31.12.2023
Das bedeutet das sicher Preis nicht ändert.
Alles in allem haben sie aber immer noch einen guten Deal gemacht.
#4
Antwort vom 5. Januar 2023 | 09:17
Von
Status: Weiser (17253 Beiträge, 9510x hilfreich)
Zitat"Die Preise garantieren wir Ihnen der :
Allgemeinen Stromlieferbedingungen inklusive aller Umlagen,
Steuern und Abgaben bis zum 31.12.2023 "
Sehe ich auch so.
Hier ist der Endpreis garantiert - d.h. selbst bei einer Erhöhung von Steuern / Umlagen hätte der Energieversorger den Preis nicht erhöhen dürfen. Umgekehrt muss der Versorger den Preis bei einer Reduzierung von Steuern / Umlagen nicht senken. Das einzig irritierende ist, dass er es im letzten Jahr trotzdem getan hat. Aber einen Anspruch auf einen weiter niedrigeren Preis als Brutto 27,45 ct/kWh haben Sie nicht.
#5
Antwort vom 5. Januar 2023 | 17:43
Von
Status: Unbeschreiblich (124290 Beiträge, 40350x hilfreich)
ZitatHat der Anbieter ja auch für das Jahr 2022 gemacht. :
Richtig, nur ist 2023 ein neues Jahr ohne die Umlage.
Und vereinbart ist der Bruttopreis.
#6
Antwort vom 5. Januar 2023 | 21:57
Von
Status: Unbeschreiblich (48408 Beiträge, 17074x hilfreich)
ZitatDas einzig irritierende ist, dass er es im letzten Jahr trotzdem getan hat. :
Das ist nicht irritierend. Vielmehr ist es im § 118 Abs. 39 EnWG festgeschrieben, dass der Entfall der EEG-Umlage für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 bei Bruttopreisverträgen weitergegeben werden musste.
Die Abrechnung mit einer Rückkehr ab dem 01.01.2023 zum alten Preis ist daher korrekt.
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