Telefonische Kündigung von Coaching-Vertrag/Absage von Coaching-Maßnahme

9. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Falterliliee
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 5x hilfreich)
Telefonische Kündigung von Coaching-Vertrag/Absage von Coaching-Maßnahme

Hallo,

bin ich hier im Forum für Vertragsrecht richtig? - Ich habe ein Problem. Ich sollte ein Coaching über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein des Jobcenters bekommen. Mein Hintergrund: Ich bin selbständig und Hartz-IV-Aufstocker. Hatte mich bei einem Weiterbildungsunternehmen für ein Coaching eingetragen, dieses aber telefonisch abgesagt. Neben meiner Arbeit hätte ich dieses zeitaufwändige Coaching nicht bewältigen können. Statt diesem hatte ich ein anderes gefunden, das besser passte.

Die Person am Telefon in der Hauptstelle des 1. Coaching-Anbieters versprach, meine Absage der Teilnahme weitezugeben. Meine Frage, ob ich noch etwas Schriftliches einreichen müsse, verneinte sie.

Wann exakt ich telefonisch gekündigt habe, kann ich nicht mehr sagen, da dies so lange in meinem Telefon nicht gespeichert wird. Es waren etwa 15 bis 17 Tage vor Beginn des geplanten Maßnahmeantritts.

Nun sah ich einen Anruf auf meinem Telefon von diesem 1. Anbieter. In den AGB las ich auch erst eben, es erfordere eine schriftliche Kündigung 15 Tage vor Maßnahmenbeginn.

Die Information, die mir am Telefon von einer Mitarbeiterin der Hauptniederlassung des Anbieters gegeben wurde, war anders. Auch könnte ich eine Forderung über eine solche Maßnahme gar nicht finanzieren.

Kann mir jemand sagen, wie ich vorgehen kann? Was sind meine Rechte? Wie kann in solche Fällen verfahren werden?

Wäre wirklich dankbar für Hilfe und kundige Hinweise.

Gruß


-- Editier von Falterliliee am 09.05.2017 01:17

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

"Die Information, die mir am Telefon von einer Mitarbeiterin der Hauptniederlassung des Anbieters gegeben wurde, war anders"
Und das kann man genau wie beweisen?

"Auch könnte ich eine Forderung über eine solche Maßnahme gar nicht finanzieren."
Spielt keine Rolle.

Demnächst: Lesen, was man unterschreibt. Gerade als Gewerbetreibender/Selbstständiger hat man nicht den Schutz, den ein "normaler Kunde" hat.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Es gibt keine wirksame Kündigung, also wäre die Leistung wie vertraglich vereinbart zu zahlen.
Sofern es "ersparte Aufwendungen" gibt wie z.B. Bücher, andere Schulungsunterlagen wäre diesejedoch in Abzug zu bringen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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