Titulierung Bank

24. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
pal365443
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 22x hilfreich)
Titulierung Bank

Uns liegt hier ein Brief der KWF vor, dass eine Titulierung stattfinden soll, sie hatte einen Mahnbescheid abgeschickt. Diesem wollen wir widersprechen, da zwar die Höhe der Forderung stimmig ist, allerdings bedurfte es keinen Mahnbescheid, denn die Bank hatte die Raten weiterhin nicht abgebucht. Wir haben nachgefragt, warum der Mahnbescheid beantragt wurde, uns wurde gesagt, wir hätten Post nicht beantwortet. Das stimmt so nicht, denn wir haben diese nicht bekommen und wollten einen Zustellungsbescheid für die abgeschickte Post. Im aktuellen Brief von der Bank steht, wenn wir dem Mahnbeid zustimmen, lässt sie sich auf erneute Ratenzahlung ein, allerdings haben wir immer gezahlt und das Konto war auch stets gedeckt. Was machen wir nun? Also die Hauptforderung ist so wie sie da steht berechtigt, nur der Vorgang des Mahnbescheides ist nicht in Ordnung. Was kommt denn auf uns zu? Was möchte ein Gerichtsvollzieher wissen? Und was passiert, wenn wir Widerspruch einlegen, dann wird das doch gerichtlich geprüft, und am Ende würde man sich trotzdem auf eine Ratenzahlung einigen? Und dazu kämen dann die ganzen Kosten, die uns nun noch auferlegt werden.
Wie sollen wir uns verhalten?
Es wurde uns postalisch nichts zugestellt, außer der Mahnbescheid und den Brief, den wir hier in der Hand halten.

-- Editier von pal365443 am 24.04.2017 14:45

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7 Antworten
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pal365443 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von pal365443
#2

Sehr geehrter Fragesteller,

bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Hier muss die Gegenseite zunächst den Anspruch begründen, Sie können dann darauf erwidern. Das Verfahren wird jedoch nicht von einem Gerichtsvollzieher geführt, dieser nimmt keine rechtlichen Prüfungen vor. Dies Kosten des Verfahrens muss diejenige Partei tragen, die am Ende unterliegt.

Ob der Mahnbescheid bzw der Anspruch gegen SIe berechtigt ist, hängt davon ab welche Art von Ratenzahlungsvereinbarung momentan zwischen Ihnen und der anderen Seite besteht und ob Sie Ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ordnungsgemäß erfüllt haben.

Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne unter 0511-12356736 kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
pal365443
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen lieben Dank.
Ja, das war mir alles bewusst.
Allerdings war meine Frage: Inwiefern der Mahnbescheid rechtens ist, wenn kein Anlass dazu besteht. Die Bank hat selbst abgebucht und Januar / Febuar 2017 nicht. Daraufhin solle ich Post erhalten haben, die nicht ankam. Da ich unter Prüfungs-und Praktikumsstress stand, sind mir die NICHT-Abbuchungen nicht aufgefallen. Höchstwahrscheinlich war in dem Anschreiben das Anliegen zur erneuten Prüfung der Ratenzahlungsbewilligung. Dem wäre ich auch gern nachgekommen. Die Bank hat mir nicht nachgewiesen, dass sie Post verschickt hat. Darauf kommt es mir an.

Meine 2.Frage war eigentlich: Auf was muss ich mich vorbereiten, wenn ich den Mahnbescheid nun so liegen lasse wie er ist, dann käme mir doch jemand ins Haus und überprüft alles? Die Bank meint, gehe ich nicht in Widerspruch, wird die Titulierung aufgenommen und man ist wieder bereit zur Ratenzahlung. Wie wird die Titulierung aufgenommen? Durch einen Gerichtsvollzieher? Durch die Titulierung entstehen doch auch Kosten, diese möchte ich eigentlich vermeiden.
Was muss ich bereithalten, wenn mich ein Gerichtsvollzieher aufsucht? Das Ganze geht doch dann noch weiter.

Gehe ich in Widerspruch, wird es gerichtlich geprüft. Und ändert nix an der ganzen Tatsache. Dass der Kredit zurück zu zahlen ist, keine Frage. Aber was passiert danach? Das kann man doch alles vermeiden?
Vielen lieben Dank.

-- Editiert von pal365443 am 24.04.2017 16:06

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Jannis Geike
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 107x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn kein Anlass besteht ist ein Mahnbescheid zwar grundsätzlich zulässig, allerdings kann er durch den Widerspruch und das nachfolgende gerichtliche Verfahren auf Kosten des Antragsstellers abgewendet werden.

Wenn Sie den Mahnbescheid einfach liegen lassen wird er rechtskräftig und er kann vollstreckt werden. In diesem Falle könnten Sie Besuch von einem Gerichtsvollzieher bekommen. Dieser prüft nur ob die Sachen die er beschlagnahmen will wohl Ihnen gehören, wobei dies bei einem Auffinden in Ihrer Wohnung vermutet wird. Die Titulierung erfolgt durch einen Rechtspfleger.

Die Bank strebt wohl einen Titel an, da hier eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, während die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB 3 Jahre beträgt.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von pal365443):
Auf was muss ich mich vorbereiten, wenn ich den Mahnbescheid nun so liegen lasse wie er ist, dann käme mir doch jemand ins Haus und überprüft alles?

Nö, dann kommt jemand ins Haus, den nennt man Gerichtsvollzieher. Der nimmt dann alles mit was er pfänden kann und darf (ein paar Gegenstände sind unpfändbar) und räumt dann auch regelmäßig das Bankkonto leer (so kanapp über 1000 EUR bleiben Dir). Solange bis alle Schulden bezahlt sind.


Ich würde einen Teilwiderspruch machen und zwar rein bezogen auf die Verfahrenkosten. Mit der Begründung, das kein Anlass besteht für einen Mahnbescheid.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
pal365443
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 22x hilfreich)

Ok, danke. Wenn ich den Teil-Widerspruch einlege, kann ich mich mit der Bank ja trotzdem weiterhin auf die Ratenzahlung einigen, die sie mir hier auch im Brief vorgeschlagen hat? "Hier steht, wir freuen uns, dass Sie wieder mit uns kooperieren möchten und erklären uns mit einer monatlichen Rückzahlung in Höhe von...einverstanden (...)", wenn ich keinen Widerspruch einlege (Dabei habe ich nicht nicht-kooperiert -.-)
Gehe ich in in dem Sinne in Widerspruch, was passiert dann?
Vielen Dank für die Antworten.


-- Editiert von pal365443 am 24.04.2017 17:19

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Wie sollen wir wissen, was dann passiert.

Es kann sein, dass die das akzeptieren, es kann aber auch sein, dass die so verärgert sind, das sie sich an das neuerliche Ratenzahlungsangebot nicht mehr gebunden fühlen.

Wichtig wäre auch zu wissen, ob es sich um einen kredit mit ratierlicher Rückzahlung handelte, oder um ein überzogenes Konto, zu dem erst im Nachhinein die Ratenzahlung eingeräumt wurde.

Gegen einen Kredit spricht eigentlich die fehlende Vollstreckungsklausel.

Warum wurde nicht mehr abgebucht? Ist eine Abbuchung geplatzt?

Wenn der Grund für die fehlende Abbuchung nicht bei der Bank zu finden ist, würde ich darüber nachdenken, auf das erneute Ratenzahlungsangebot einzugehen (dann wird auch nicht gepfändet) und das Mahnbescheidsverfahren hinzunehmen. Die Kosten dürften ohne Widerspruch überschaubar bleiben.
Vorteil: die eigene Rechtssicherheit.

Berry

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