Trotz Vertrag: Nachmieter zahlt Abschlag nicht

28. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
brl24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Trotz Vertrag: Nachmieter zahlt Abschlag nicht

Guten Tag,

ich habe folgendes Anliegen:

Der Nachmieter meiner Wohnung hat mir einige Gegenstände (Küche, Lampen, Rollos, etc.) abgekauft. Im dem von beiden Parteien unterschriebenen Kaufvertrag ist unter anderem folgende Information enthalten:

§ 7 Der Käufer hat die Kaufgegenstände eingehend besichtigt, diese sind gebraucht. Die Kaufgegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


Nach erfolgreicher Übergabe der Wohnung (ohne Beanstandung von seiner Seite aus) weigert sich der Käufer nun, den vereinbarten Betrag zu zahlen. Da seiner Meinung nach alle verkauften Gegenstände "Schrott" wären, könne er sie nicht gebrauchen und will dafür kein Geld zahlen.

Einige Fakten:
- Bei der Besichtigung hat sich der Käufer die kaufenden Gegenstände genau angeschaut (im Falle der Küche: alle Schranke, Klappen, etc. aufgemacht)
- Die Küche habe ich gebraucht gekauft (bis auf den Herd/Ofen - hier sind sogar noch 2 Jahre Garantie enthalten) und dies auch genauso kommuniziert. Trotzdem ist die Küche voll funktionstüchtig und nicht kaputt oder beschädigt.
- Der Käufer hat die Küche nun sogar schon selber abgebaut und in den Keller gebracht



Der Käufer wirft mir Täuschung vor und möchte deshalb den, im Vertrag festgelegten, Betrag nicht bezahlen.
Ich könnte verstehen, dass er nicht den vollen Preis zahlen möchte, wenn er in die Wohnung kommt und die Küche plötzlich kaputt ist und er sie quasi nicht brauchen kann. Die Ironie dabei ist allerdings, dass ich schon kurz nach der Besichtigung ausgezogen bin und die Küche dementsprechend nicht mal mehr in Benutzung war - der Zustand kann sich also gar nicht verändern. Und während der 1. Besichtigung wurden ja auch keine Mängel seinerseits festgestellt. Bei der Wohnungsübernahme (bei der im Übrigen auch noch eine Person der Wohnungsbaugesellschaft anwesend war) hat er auch keine Mängel feststellen können.

Auf mich wirkt das alles sehr nach einer Masche, um kein Geld für die Gegenstände bezahlen zu müssen. Vor allem weil dies auch alles erst passierte, nachdem er die Schlüssel für die Wohnung bekommen hat.

Ich freue mich über jede Hilfe!
Vielen Dank.

Liebe Grüße





-- Editiert von brl24 am 28.12.2020 13:23

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von brl24):
dass ich schon kurz nach der Besichtigung ausgezogen bin und die Küche dementsprechend nicht mal mehr in Benutzung war - der Zustand kann sich also gar nicht verändern.

Diese Theorie ist schlicht falsch.



Zitat (von brl24):
Da seiner Meinung nach alle verkauften Gegenstände "Schrott" wären,

Hat er das nur so pauschal gesagt oder auch irgendwie substanttiert?



Ja nach dem wie genau der Vertrag zustande kam, könnte er sowieso nichtig sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
brl24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von brl24):
dass ich schon kurz nach der Besichtigung ausgezogen bin und die Küche dementsprechend nicht mal mehr in Benutzung war - der Zustand kann sich also gar nicht verändern.

Diese Theorie ist schlicht falsch.

Okay dies habe ich unglücklich ausgedrückt. Ich wollte damit einfach nur sagen: Die Küche befindet sich immer noch in dem selben Zustand in dem sie sich befand, als die Küche beim 1. und beim 2. Mal angeschaut wurde.



Zitat (von brl24):
Da seiner Meinung nach alle verkauften Gegenstände "Schrott" wären,

Hat er das nur so pauschal gesagt oder auch irgendwie substanttiert?

Ja das hat er pauschal gesagt. Er hat nicht weiter ausgeführt, was genau "Schrott" sein soll.



Ja nach dem wie genau der Vertrag zustande kam, könnte er sowieso nichtig sein.


Können Sie das eventuell weiter ausführen? Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von brl24):
Auf mich wirkt das alles sehr nach einer Masche,
um den Vertrag nicht erfüllen zu müssen.

Seh ich auch so. Hier gilt ganz normales Vertragsrecht. Du wirst den Käufer wenn er sich weiterhin weigert verklagen müssen. Im Zuge dessen wirst Du dann, wenn es angesprochen wird, beweisen müssen, dass der Vertrag unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zu Stande kam und keine Notsituation des Wohnungssuchenden ausgenutz wurde.

Warst Du aktiv am Zustandekommen des Vertrages beteiligt indem Du z.B. die Weitergabe der Vermieteradresse vom Zustandekommen des Vertrages mit Dir abhängig gemacht hast?
Im Sinne von: wer nicht übernimmt, dessen Daten reiche ich nicht an den Vermieter weiter?

Hier findest Du einige Anmerkungen dazu https://www.immonet.de/umzug/wissenswertes-rechtliches-mietrecht-abstand-und-abloese.html

berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Oder in der Anzeige sowas stand wie "Möbel müssen vom Vormieter übernommen werden".


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Warst Du aktiv am Zustandekommen des Vertrages beteiligt indem Du z.B. die Weitergabe der Vermieteradresse vom Zustandekommen des Vertrages mit Dir abhängig gemacht hast?
Im Sinne von: wer nicht übernimmt, dessen Daten reiche ich nicht an den Vermieter weiter?


Guter Punkt! Der Kaufvertrag zwischen Altmieter und Neumieter könnte ggf. nichtig sein, wenn der eigentliche Mietvertrag und dieser Kaufvertrag zu stark verbandelt sind.

Weiterhin schuldet Ihnen der Neumieter maximal den Zeitwert der Küche.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Weiterhin schuldet Ihnen der Neumieter maximal den Zeitwert der Küche.

Nö, solange der Wucher nicht erreicht ist, gilt der vertraglich vereinbarte Preis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Nö, solange der Wucher nicht erreicht ist, gilt der vertraglich vereinbarte Preis.


Den Preis müsste am Ende ein Gericht prüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
brl24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Antworten!

Bezüglich des Preises: Aus meiner Sicht ist der Preis (natürlich) gerechtfertigt. Ich habe Preise von gebrauchten Küchenzeilen bei Ebay verglichen und den Herd (welcher noch 2 Jahre Garantie hat) mit einbezogen. Aber der Preis soll hier erstmal nicht im Fokus stehen.

Ich frage mich viel mehr: Der Käufer hat die Küche nun ja schon abgebaut. Sollte es dazu kommen, dass er den Zustand der Küche "prüfen" (Gutachter, etc.) lassen würde, könnte es doch aber auch sein, dass durch den Abbau Beschädigungen entstanden sein könnten. Die Möglichkeit, dass diese dann eventuell sogar mit Absicht herbeigeführt sein könnten, lasse ich außen vor, aber nun lässt sich doch nicht mal mehr prüfen, ob der Zustand der Küche zu dem von mir aufgerufenen Preis passt. Wie sieht da die rechtliche Lage aus?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Du hast uns noch nicht verraten, ob es einen Zusammenhang zwischen dem Mietvertrag und dem Kaufvertrag mit der Küche gab. Gab es dort eine Kopplung?


Stell Dir mal vor, der Kaufvertrag nennt einen Preis für die Küche von EUR 1500.
Der Mieter behauptet nunmehr, dass die Küche (mit vielen Beschädigungen) allenfalls EUR 500 wert sei und der Kaufpreis damit in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Küche stünde. Und so könnte Deine Klage in sich zusammenfallen.

Zitat:
§ 4a WoVermG
Unwirksame Umgehungsversuche
...

(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.


Tip: Ich würde das Geld abschreiben!



-- Editiert von vundaal76 am 29.12.2020 17:13

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Der Mieter behauptet nunmehr, dass die Küche (mit vielen Beschädigungen) allenfalls EUR 500 wert sei und der Kaufpreis damit in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Küche stünde.


Und? Wenn soll das tangieren?

Zitat (von vundaal76):
Und so könnte Deine Klage in sich zusammenfallen.


Ganz bestimmt nicht.


Zitat (von vundaal76):
Tip: Ich würde das Geld abschreiben!



Toller Tip! ;)

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
brl24
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Du hast uns noch nicht verraten, ob es einen Zusammenhang zwischen dem Mietvertrag und dem Kaufvertrag mit der Küche gab. Gab es dort eine Kopplung?

Wir haben bei der Besichtigung gesagt, dass wir die Küche gerne mit verkaufen würden. Jedoch haben wir nicht gesagt "Ohne Küche - keine Wohnung" (vom Sinn her). Damit war der Nachmieter aber sofort einverstanden und meinte auch er hätte gar keine Lust extra eine Küche einbauen zu lassen. Ich würde deine Frage also so beantworten: Ja es gab eine Kopplung. Aber nicht so, dass eine Nichtübernahme der Küche dazu geführt hätte, dass ich ihn nicht der Hausverwaltung vorgeschlagen hätte. Am Ende habe nicht ich über den Mietvertrag bestimmt, sondern die Hausverwaltung.


Stell Dir mal vor, der Kaufvertrag nennt einen Preis für die Küche von EUR 1500.
In diesem Rahmen bewegen wir uns allerdings nicht mal. Wie gesagt habe ich mich an den "gängigen" Ebay Kleinanzeigen Preisen orientiert.

Der Mieter behauptet nunmehr, dass die Küche (mit vielen Beschädigungen) allenfalls EUR 500 wert sei und der Kaufpreis damit in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Küche stünde. Und so könnte Deine Klage in sich zusammenfallen.

In diesem Rahmen bewegen wir uns allerdings nicht mal.

Zitat:
§ 4a WoVermG
Unwirksame Umgehungsversuche
...

(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.


Tip: Ich würde das Geld abschreiben!




-- Editiert von vundaal76 am 29.12.2020 17:13

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von brl24):
aber nun lässt sich doch nicht mal mehr prüfen, ob der Zustand der Küche zu dem von mir aufgerufenen Preis passt.

Zum einen könnte ein Gutachter durchaus feststellen, ob Schäden frisch sind.
Zum anderen könnte man auch mit Fotos (idealerweise vom Zeitpunkt der Übergabe) den Nachweis liefern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Stell Dir mal vor, der Kaufvertrag nennt einen Preis für die Küche von EUR 1500.
Der Mieter behauptet nunmehr, dass die Küche (mit vielen Beschädigungen) allenfalls EUR 500 wert sei und der Kaufpreis damit in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Küche stünde. Und so könnte Deine Klage in sich zusammenfallen.
Unsinn.

Zitat (von vundaal76):
Tip: Ich würde das Geld abschreiben!
Noch mehr Unsinn.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von brl24):
aber nun lässt sich doch nicht mal mehr prüfen, ob der Zustand der Küche zu dem von mir aufgerufenen Preis passt.

Zum einen könnte ein Gutachter durchaus feststellen, ob Schäden frisch sind.
Zum anderen könnte man auch mit Fotos (idealerweise vom Zeitpunkt der Übergabe) den Nachweis liefern.


Aus technischer Sicht ist der Nachweis, ob eine Schramme z.B. 4 Wochen oder 8 Wochen alt ist, schlicht nicht möglich.
Einzig die Möglichkeit, an der Schramme ggfls. Farbreste z.B. des Farbanstrichs des Treppenhauses festzustellen, wäre möglich. Aber dies würde nichts beweisen, denn dies könnte auch beim Transport der Küchenmöbel in die Wohnung entstanden sein und wären dann beim Verkauf bzw. der Übergabe schon vorhanden.
Darüber hinaus wäre eine solche Untersuchung ziemlich kostspielig und würde vermutlich den Streitwert um ein mehrfaches überschreiten.

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