Überlassungsvertrag Rückgängigmachung

5. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Volare52
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Überlassungsvertrag Rückgängigmachung

Guten Abend!

Ich habe mal eine allgemeine Frage zu einem Überlassungsvertrag. Dort sind verschiedene Punkte geregelt, wenn man gegen diese verstößt, wird die Überlassung rückgängig gemacht, sofern man dagegen verstößt. Es geht dabei um folgenden Punkt. Der Vertrag ist ungültig, wenn man Mitglied in einer im Sektenbericht des Bundestags aufgeführten Sekte oder einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinigung ist. So weit, so gut. Meine Frage ist, wie will die Gegenpartei, das überhaupt beweisen, wenn man den Vertrag rückgängig machen will, wenn man bspw. in einer Sekte ist, die zu den vorhin genannten fällt? Also mal rein in der Theorie. Es wird ja wohl kaum jemand dann sagen, er ist eben das, um dieses zu vermeiden. Also - wie würde sowas dann festgestellt, von der Gegenpartei? Ich hoffe, die Frage ist verständlich, sonst bitte ich um Rückfragen, um Näheres zu erläutern.

Vielen Dank!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120250 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Volare52):
Also - wie würde sowas dann festgestellt, von der Gegenpartei?

Nun spoantan fallen mir da 3748 verschiedene Möglichkeiten ein ...
Überwachung, Nachforschung, Zufalll ... nur um mal einige Überbegriffe zu nennen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Volare52
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Sicherlich. Aber nur weil man jetzt gerade mit Tom Cruise auf einem Foto ist oder mit irgendwelchen befreundet ist, ist man doch nicht zwangsläufig Mitglied? Jetzt als Beispiel. Die Frage ist, wie beweist man sowas konkret?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120250 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Volare52):
Aber nur weil man jetzt gerade mit Tom Cruise auf einem Foto ist oder mit irgendwelchen befreundet ist, ist man doch nicht zwangsläufig Mitglied?

Na wenn Tom Cruise einem darauf die Goldenen Ehrennadel verleiht ...



Zitat (von Volare52):
Die Frage ist, wie beweist man sowas konkret?

Wie schon gesagt: Überwachung, Nachforschung, Zufallsfund, ...

Was die Gegensaeite dann konkret wann wie wo macht ... tja die Glaskugel ist gerade zur Wartung ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Volare52
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja natürlich, dann ist das sicherlich offensichtlich. Ich versuche es mal anders darzustellen. Wenn ich jetzt Werder Bremen Fan bin, aber alle meine Freunde HSV-Fans und Mitglieder sind, und ich ständig mit denen unterwegs bin, heißt das noch lange nicht, dass ich auch ein HSV-Mitglied bin, nur weil es meine Freunde ist. Fakt ist, wie würde man sowas vor Gericht beweisen? Das ist meine eigentliche Frage. Und selbst wenn er heimlicher HSV-Sympathisant ist, würde man das doch nicht so äußern normalerweise.

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