Umzugsunternehmen: Arbeitsschein als Vertrag bindend? Rücktritt möglich?

16. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
sh0rty
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Umzugsunternehmen: Arbeitsschein als Vertrag bindend? Rücktritt möglich?

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Hilfe zu dem folgenden Sachverhalt:

- Für einen in 7 Tagen geplanten privaten Umzugstermins bot ein Umzugsunternehmen an, die Räumlichkeiten vorab zu begutachten.
Nach Klärung des Umfangs und der voraussichtlichen Kosten wurde ein ein Festpreis seitens des Umzugsunternehmens angeboten. Nachdem der Kunde Bedenkzeit erwünschte bot das Umzugsunternehmen an, das aktuelle Angebot schriftlich festzuhalten, da selbiges sonst verfallen würde. Dazu wurde ein vorgefertigtes Schreiben mit den Angaben zur Abholadresse, Lieferadresse und des Preises ergänzt und von beiden Parteien unterschrieben. Der Kunde befand sich im Glauben ein unverbindliches Angebot dadurch festzuhalten, damit dieses im Falle einer Vertragsannahme nicht verfalle.

Nachträglich (1 Tag später) entscheidet der Kunde, aufgrund eines mittlerweile als überteuer herausgestellten Preises, das Angebot nicht anzunehmen. Daraufhin fordert das Umzugsunternehmen 30% des vereinbarten Festpreises als Entschädigung für das Nichtzustandekommen des Vertrages und verweist auf das unterschriebene Formular.

Bei dem Formular handelt es sich tatsächlich um einen Arbeitsschein, der die Leistung als komplett erfüllt bestätigt; d.h. Durchführung des Umzugs sowie keine entstandenen Schäden. Zudem enthält dieser Arbeitsschein keinerlei Hinweise auf die AGB sowie etwaige Rücktrittsformalitäten. Lediglich beinhaltet dies einen Hinweis auf §§ 451 - 451h HGB bezüglich der Transportleistung.

Frage:
1) Ist es rechtens einen Arbeitsschein vor Durchführung einer Leistung auszufüllen?
2) Ist ein solcher Arbeitsschein gleichzustellen mit einem Vertrag?
3) Besteht die Möglichkeit eines Rücktritts/Widerrufs bei einem solchen Arbeitsschein?
4) Ist der Kunde verpflichtet eine 30% Entschädigung zu zahlen für eine Leistung die nicht erbracht wurde auf Basis eines Arbeitsscheins anstatt eines Vertrages?
5) Die Naivität des Kunden einmal dahingestellt, etwas blauäugig zu unterschrieben, aber kann hier von einer Enttäuschung seitens des Umzugsunternehmens ausgegangen werden, wenn diese den Anschein eines unverbindlichen Angebots erwecken, sich aber tatsächlich einen Arbeitsschein ausstellen lassen?
6) Besteht für den Kunden eine Möglichkeit aus diesem "Vertragsverhältnis" auszusteigen?

Vielen Dank und einen schönen Gruß

-- Editier von sh0rty am 16.06.2015 15:45

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Bei dem Formular handelt es sich tatsächlich um einen Arbeitsschein, der die Leistung als komplett erfüllt bestätigt


Und das hast du so unterschrieben? Dann wirst du den Anscheinsbeweis, den dieser Vertrag darstellt, schon substantiiert erschüttern müssen. Kannst du das? (Und nein, "ich habe mir das nicht genau durchgelesen" wird dir da nicht helfen.)

ad 1. Dürfen darf man viel. Interessant ist ja eher die Frage der Wirksamkeit.
ad 2. Nach dessen Inhalt ja offenbar schon.
ad 3. Wegen was? Irrtum? Arglistige Täuschung? Kann man eins davon beweisen?
ad 4. Wenn der Vertrag das hergibt, ja.
ad 5. Klar - wenn man das beweisen kann.
ad 6. Siehe 5.

Zitat:
Zudem enthält dieser Arbeitsschein keinerlei Hinweise auf die AGB sowie etwaige Rücktrittsformalitäten.


Muß er auch nicht. Rücktrittsrecht muß man nicht einräumen und ohne Hinweis auf die AGB gelten diese halt nicht für dieses Vertragsverhältnis.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
1) Ist es rechtens einen Arbeitsschein vor Durchführung einer Leistung auszufüllen?

Ja, ist es.
Das dumme daran: die Firma hätte die Leistung einklagen können ohne die Leistung je erbracht zu haben. Und wäre damit zu 90%auch durchgekommen.



Zitat:
2) Ist ein solcher Arbeitsschein gleichzustellen mit einem Vertrag?

Den Umständen nach ja.



Zitat:
3) Besteht die Möglichkeit eines Rücktritts/Widerrufs bei einem solchen Arbeitsschein?

Ja. Dann wird halt Schadenersatz fällig.



Zitat:
4) Ist der Kunde verpflichtet eine 30% Entschädigung zu zahlen für eine Leistung die nicht erbracht wurde auf Basis eines Arbeitsscheins anstatt eines Vertrages?

Nein, ist er nicht.
Dann wird das ganze vor Gericht geklärt. In wieweit die Firma dazu Lust hat, sei man dahingestellt.

Das Problem: vor Gericht kann es passieren, das der Schadenersatz irgendwo zwischen 0% und 100% festgelegt wird.



Zitat:
5) Die Naivität des Kunden einmal dahingestellt, etwas blauäugig zu unterschrieben, aber kann hier von einer Enttäuschung seitens des Umzugsunternehmens ausgegangen werden, wenn diese den Anschein eines unverbindlichen Angebots erwecken, sich aber tatsächlich einen Arbeitsschein ausstellen lassen?

Die Enttäuschung seitens des Umzugsunternehmens ist hier irrelevant, Gefühle zählen nicht, nur die Fakten.



Zitat:
6) Besteht für den Kunden eine Möglichkeit aus diesem "Vertragsverhältnis" auszusteigen?

Davon hat er ja offenbar schon gebrauch gemacht. Also lautet die Antwort JA.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Die Enttäuschung seitens des Umzugsunternehmens ist hier irrelevant


Der TE meinte offenbar "Täuschung". :)

Zitat:
Davon hat er ja offenbar schon gebrauch gemacht. Also lautet die Antwort JA.


Ach Harry, immer diese formal korrekten, den Laien aber in die Irre führenden Antworten. Muß doch nicht sein.

1x Hilfreiche Antwort

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