Ungewollter Vertragsbestandteil

23. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Segantini
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Ungewollter Vertragsbestandteil

Hallo Forum,

ich hatte einen Stromliefervertrag mit abwählbarer Preisgarantie. Da mir eine eventuelle Preiserhöhung lieber war als die kostenpflichtige Garantie eines konstanten (aber in der Summe höheren) Preises, wählte ich die Preisgarantie ab. Das wurde mir auch bestätigt. Da ich zufrieden war, verlängerte ich den Vertrag, will heißen, ich ließ ihn ungekündigt. Ein weiteres Jahr später kündigte ich dann aber wegen Preiserhöhung – und erhielt eine Schlußrechnung.

In dieser Schlußrechnung war die Preisgarantie wieder enthalten. Also widersprach ich. Daraufhin teilte mir das Unternehmen mit, mein Verzicht auf die Preisgarantie sei auf das erste Vertragsjahr beschränkt gewesen, und ich hätte sie im Folgejahr erneut abwählen müssen. Beschrieben war das ganze ungefähr so: im ersten Quartal sei die Garantie kostenlos, für die weiteren 3 Quartale bis zum Ende der Mindestlaufzeit würde sie berechnet, es sei denn, ich wünschte diese Garantie nicht, in diesem Fall genüge eine formlose Mitteilung.

Die Gretchenfrage ist nun, ob der automatisch verlängerte Vertrag wieder die (eigentlich abgewählte) Preisgarantie umfaßte oder nicht. Das Unternehmen bzw. sein Rechtsnachfolger betreibt in dieser Sache ein Klageverfahren gegen mich, die Inkasso- und angedrohten Anwaltskosten betragen inzwischen das 20-fache der strittigen Summe. Und jetzt? Kommen die damit durch?

Liebe Grüße, R.

P.S.: ich habe das Gefühl, das klammheimliche Wiederaufleben der Preisgarantie im Verlängerungsjahr war das eigentliche Geschäftsmodell dieses Anbieters.

-- Editiert von Segantini am 23.01.2019 14:26

-- Editiert von Segantini am 23.01.2019 14:27

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Wie erklärt denn der Lieferant die Preiserhöhung, wenn er gleichzeitig auf der kostenpflichtigen Preisgarantie pocht.

Dass ist für mich zunächst ein Widerspruch in sich.

Außerdem: Du erbittest eine Einschätzung zu vertraglichen Inhalten.
Nur kennen wir weder den Vertrag noch dass, was wie auch immer vereinbart wurde.
Ohne genaue Kenntnis lässt sich nichts vernünftig beurteilen - wobei aus Erfahrung hinzukommt, das Forennutzer ofmals das schreiben was sie zu verstehen glauben, die Realität in Form von AGB etc. aber doch des Öfteren etwas gänzlich anderes aussagt.

In Deinem Fall wäre denkbar, dass die Preisgarantie immer nur für das Vertragsjahr abgewählt werden kann. Vergleichbar mit den Praktiken von SkY. Die räumen Dir auch einen zeitlich begrenzten Nachlass ein und wenn Du den Vertrag dann nicht rehtzeitig kündigst, wird er zu Normalkonditionen fortgesetzt. Aber nur als Denkanstoss gemeint.

Berry

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#2
 Von 
Segantini
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
In Deinem Fall wäre denkbar, dass die Preisgarantie immer nur für das Vertragsjahr abgewählt werden kann.

Das habe ich auch schon vermutet – und werde die Korrespondenz mit dem Anbieter noch einmal unter diesem Aspekt durchackern. Die Bestätigung einer zeitlich limitierten Abwahl wäre mir aber aufgefallen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Segantini):
Die Gretchenfrage ist nun, ob der automatisch verlängerte Vertrag wieder die (eigentlich abgewählte) Preisgarantie umfaßte oder nicht.

Da müsste man sich mal mit den vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich und deren Vereinbarkeit mit dem BGB befassen.



Zitat (von Segantini):
Und jetzt?

Wenn ein Klageverfahren läuft, wird die Gegenseite ihre Argumente liefern.
Damit müsste man sich auseinadersetzen und diese versuchen zu entkräften.



Zitat (von Segantini):
Kommen die damit durch?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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