Urheberrecht

9. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Joascha
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrecht

Hallo,
ich habe unter großem Zeitdruck eine Übersetzung eines Rechenschaftsberichts (Bilanz)gemacht. Der Auftraggeber ist mit dem Resultat nicht zu frieden und redet mitlerweile von Schadensersatz. Kann ich durch Urheberrecht meine Übersetzung schützen und so doch noch den Aufraggeber dazu bringen einzulenken.
Gruß Joachim

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Wovor wollen Sie denn Ihre Übersetzung schützen? Was ist vertraglich über das Urheberrecht vereinbart?

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

>
> Der Auftraggeber ist mit dem Resultat nicht zu frieden
>

Warum hat er dann nicht gleich selbst übersetzt, wenn er es besser kann ?
Ich wüßte nicht, wofür er Schadenersatz haben will. Es handelt sich um einen Dienstvertrag und da die Leistung erbracht wurde, ist der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Es sei denn er hat grob fahrlässig gehandelt (falschen Text übersetzt, falsche Sprache). Wenn er nur mit den Formulierungen nicht einverstanden ist, berechtigt das nicht zum Schadenersatz oder Einbehalt des Lohns.

Urheberrechte an einer Übersetzung halte ich für schwierig, da die Urheberrechte für den inhaltlichen Text sicherlich der Auftraggeber hat. Nur durch die Übersetzung wird kein neues Werk erschaffen bzw. ein anderer Übersetzer wäre vermutlich zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> Nur durch die Übersetzung wird kein neues Werk erschaffen

Das sehen Übersetzer von englische Bücher aber anders. ;)
Und manchmal nach Übersetzung Buch besser als vor Übersetzung. ;)

> ein anderer Übersetzer wäre vermutlich zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen

Urheberrecht ist nicht für ähnliche Ergebnis, nur für gleiche oder fast gleiche. ;)

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

>
> Das sehen Übersetzer von englische Bücher aber anders.
>

Man darf das nicht mit Belletristik vergleichen, also Romane die eine ganz bestimmte Sprache oder Handschrift tragen.

>
> Und manchmal nach Übersetzung Buch besser als vor Übersetzung.
>

Das sehe ich aber ganz anders. :augenroll:


Prinzipiell gelten Übersetzungen nach h.M. wohl tatsächlich als schützenswert nach dem Urheberrecht. Wobei sich die Logik für mich da entzieht. Das gilt offenbar auch dann, wenn das zu Grunde liegende Werk nicht schützenswert war. Wobei der Übersetzer nur die Nutzung seines Werkes untersagen kann, für weitergehende Nutzungsrechte braucht er die Erlaubnis des ursprünglichen Texterstellters.

Also die Nutzung der Übersetzung kannst Du in diesem Sinne dem Auftraggeber untersagen wenn er nicht zahlt.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

> Kann ich durch Urheberrecht meine Übersetzung schützen und so doch noch den Aufraggeber dazu bringen einzulenken.

> Also die Nutzung der Übersetzung kannst Du in diesem Sinne dem Auftraggeber untersagen wenn er nicht zahlt.

Sinn? Wenn Auftraggeber sagt Übersetzung schlecht, er wird sie kaum verwenden wollen. ;)

> Das gilt offenbar auch dann, wenn das zu Grunde liegende Werk nicht schützenswert war.

Dann muß Übersetzung besser sein als Original, denn wenn Original nicht beschützbar, dann Übersetzung die ist gleich gut wie Original auch nicht beschützbar. (Denn macht keinen Sinn, wenn englischer Text nicht beschützbar als Werk für sich, aber doch beschützbar wenn gleicher Text ist Übersetzung von deutschem Text.)

> Es handelt sich um einen Dienstvertrag und da die Leistung erbracht wurde, ist der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet.

Übersetzung nicht Werkvertrag? Kann ich dir verkaufen Übersetzung, obwohl mein Deutsch nicht so gut, du kannst nichts machen? Oder du stellst Text so wie ich schreibe auf Homepage von Firma und findest in Ordnung?

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

>
> Wenn Auftraggeber sagt Übersetzung schlecht,
> er wird sie kaum verwenden wollen.
>

Wenn er unter Zeitdruck steht, kann er sich das anders überlegen. Vielleicht will er nur nicht zahlen ...

>
> Dann muß Übersetzung besser sein als Original, denn wenn
> Original nicht beschützbar, dann Übersetzung die ist
> gleich gut wie Original auch nicht beschützbar.
>

Nach h.M. ist eine einfache technische Dokumentation (wie z.B. eine Bedienungsanleitung) in der Regel kein schützbares Werk, da es nur die notwendigen Abläufe zur Bedienung beschreibt. Eine Übersetzung wäre eine Bearbeitung derselbigen und ist wohl wieder schutzfähig nach dem UWG.

Find ich genauso widersprüchlich wie die Tatsache, dass ein Übersetzer generell ein Urheberrecht besitzt obwohl der inhaltliche Text von jemand Anderem vorgegeben wird.

quote:<hr size=1 noshade>
Bei Übersetzungen stellt sich die Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit noch einfacher dar als bei dem Originalwerk selbst. Eine Übersetzung ist eine Bearbeitung eines Werkes gemäß § 3 UrhG . Diese Bearbeitungen, die persönlich-geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden wie selbständige Werke urheberrechtlich geschützt.

Selbst wenn das zugrundeliegende Werk als rein technischer Text einmal nicht urheberrechtsfähig sein sollte, geht man bei der Übersetzung nahezu immer davon aus, daß es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung handelt, da die Übertragung in eine andere Sprache aufgrund der idiomatischen Verschiedenheiten stets eine individuelle Leistung erfordert, es sei denn, es handelt sich um allereinfachste Texte.
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2x Hilfreiche Antwort

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