Vergütungsfähiger Kostenvoranschlag oder nicht?

13. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
bluestick88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergütungsfähiger Kostenvoranschlag oder nicht?

Hallo,

ich habe einen Rechtsstreit mit einem Hifi-Händler und zwar muss ich nun eine Rechnung fūr die Erstellung eines Kostenvoranschlages zahlen obwohl ich nie vorher informiert worden bin, dass dieser vergūtungsfähig war.

Ich habe nämlich vor ūber einem Monat meinen mangelhaften und nicht mehr garantierten Haushaltsgerät (HiFi Receiver) zusammen mit einem Brief an den Händler eingeschickt. Im beiliegendem Brief habe ich zuerst eine genaue Fehlerbeschreibung gemacht und dann explizit um die Erstellung eines Kostenvoranschlages für die nötigen Reparaturen gebeten.
Ein paar Wochen später bekomme ich eine Email vom Händler mit einer Rechnung als Anlage für die Überprüfung meines Gerätes. Da sie den beschriebenen Fehler nicht gefunden haben entspricht anscheinend diese Rechnung der Erstellung des Kostenvoranschlages. Ich bin also erstaunt, weil der Händler mich nie darauf hingewiesen hatte, dass er für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Überprüfung machen musste und dass die entsprechenden Kosten von mir zu tragen waren (die Information ist sogar nicht einmal in seinen AGBs vorhanden).

Da der Händler mich vorher nicht auf die Vergütungsfähigkeit hingewiesen hatte, habe ich auf seine Email geantwortet und seine Rechnung abgelehnt. Dazu habe ich ihn gebeten mein Altgerät an mich zurückzuschicken. Ich habe mich auch auf Internet über die Rechtslage erkundigt und mich auf § 632 Abs. 3 BGB referenziert laut dem ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Dazu habe gelesen, dass die Vergütungsfähigkeit auch in der Haushaltsbranche immer schriftlich vereinbart sein soll (siehe Kostenvoranschläge sind kein sicherer Schutz vor teuerer Rechnung - Nachrichten Welt Print - WELT ONLINE). Außerdem bestätigt das „OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005, Aktenzeichen 19 U 57/05 " diese Aussage und besagt sogar, dass selbst ein Hinweis im AGB unwirksam ist (siehe Urteil des 19.*Zivilsenats vom*29.12.2005 -*19*U*57/05* und Arbeitsgemeinschaft der KFZ-Sachverstndigen e.V.).

Ich habe nun die Antwort erhalten in der der Händler erklärt, dass es auf der Hand liegt, dass die Überprüfung eines Gerätes auf beschriebene Fehler/Mängel und das nachfolgende Abschätzen der Kosten für eine Reparatur einen vergütungsfähigen Aufwand bedeuten. Er schrieb dann, dass die Vergütungsfähigkeit des Kostenvoranschlages zweifellos ist und dass insofern § 632 Abs. 3 BGB nicht gilt.

Hat er also recht und muss ich dann die Rechnung zahlen?

Vielen Dank!!

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest-12328.05.2012 13:24:52
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 58x hilfreich)

Hast du in deinem Brief explizit geschrieben, dass der Kostenvoranschlag umsonst sein soll? Wenn nicht halte ich eine Rechnung dem Grunde nach für angemessen, da man grundsätzlich nicht erwarten kann, dass eine Überprüfung/Fehlersuche unentgeltlich erfolgt.

Wahrscheinlich wäre es klüger gewesen, einen Händler vor Ort aufzusuchen und die Frage eines Kostenvoranschlags mit diesem ausdrücklich zu besprechen. Allerdings wäre es sehr unwahrscheinlich gewesen, dass ein Händler auf eine solche Anfrage eingegangen wäre. Ich schätze mal, das war dir auch bewusst.

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hat er also recht und muss ich dann die Rechnung zahlen? <hr size=1 noshade>



Nein, ganz klar. Da hätte vorher eine Vereinbarung über die Entgeltlichkeit erfolgen müssen, der Händler stellt die Tatsachen auf den Kopf:

19 U 57/05

Der Gesetzgeber hat vielmehr mit § 632 Abs. 3 BGB den Regelfall definiert und klargestellt, dass Kostenvoranschläge dann, wenn keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist, als vorvertragliche Leistung unentgeltlich zu erfolgen haben. Dabei rekurriert die Begründung des (insoweit unverändert beschlossenen) Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BT-Drucks. 14/6040 ) zu § 632 Abs. 3 BGB explizit auf die vorstehend zitierte BGH-Entscheidung. Ziel des Gesetzes sei es, Streitigkeiten um die Frage der Entgeltlichkeit des Voranschlages zu vermeiden. Deshalb sei ein Voranschlag nach § 632 Abs. 3 BGB so lange unentgeltlich, bis der Unternehmer beweise, dass er mit dem Besteller über die Vergütung einig geworden ist .

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bluestick88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Asterixx, nein, es war mir nicht bewusst, dass einen Kostenvoranschlag grundsätzlich entgeltlich ist, wenn dafür eine Überprüpung des Fehlers nötig ist (habe bessere Erfahrungen in der Automobilbranche gehabt). In dem Fall dachte ich nicht, dass der Händler überhaupt den Fehler überprüfen müsste, da meine Fehlerbeschreibung sehr detailliert war... Dazu verstehe ich immer noch nicht, warum der Händler mehrere Tage nach dem Fehler gesucht hatte, obwohl ich in der Fehlerbeschreibung geschrieben hatte, dass der Fehler nach ein paar Minuten oder manchmal nach einer Stunde auftritt. Naja, es ist eh ein anderes Thema.

Auf den Homepages von anderen Händler habe ich klare Hinweise gefunden über die Entgeltlichkeit von Kostenvoranschläge mit festen Preisen. Das finde ich gut. Habe auch welche gefunden (nachträglich), die Kostenvoranschläge gratis machen, Fehlersuche inklusive. In meinem Fall steht gar keine Information zu dem Thema...wie hätte es mir klar sein können, dass dieser Händler entgeltliche Kostenvoranschläge macht?

Die Antwort von flawless entspricht meinem Verständnis und auch, was ich vom Händler erwartet hätte. Ich als Verkäufer hätte ein schlechtes Gewissen gehabt, wenn ich Aktivitäten auf seine Kosten ausführe, ohne dass er überhaupt weißt, wie hoch diese Kosten ausfallen. Die Überprüfung meines Gerätes hat trotzdem praktisch die Hälfte seines aktuellen Wertes im gutem Zustand gekostet!!!

Gilt also 19 U 57/05 als aktuelle und generelle Interpretierung vom § 632 Abs. 3 BGB ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gilt also 19 U 57/05 als aktuelle und generelle Interpretierung vom § 632 Abs. 3 BGB ?
<hr size=1 noshade>


Das ist keineswegs eine "Interpretation", das OLG Karlsruhe hat die Begründung des Gesetzgebers zitiert, hier nachzulesen:

http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0632.html

... Mit der vorgesehenen Regelung in § 632 Abs. 3 wird das Ziel verfolgt, einen Streit der Parteien um eine Vergütung des Kostenanschlags nicht erst aufkommen zu lassen oder jedenfalls zu begrenzen. Zu diesem Zweck wird auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH vorgesehen, dass ein Kostenanschlag unentgeltlich ist, solange der Werkunternehmer nicht beweist, dass er sich mit dem Kunden über die Vergütungspflicht einig geworden ist. ...

Das ist also "kugelsicher", ausnahmsweise kann man hier ausschliessen, dass das irgendein Amtsrichter anders sieht.

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