Verhältnis Anspruchsentstehung und § 271 II BGB

11. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Remus89
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verhältnis Anspruchsentstehung und § 271 II BGB

Guten Abend,

befasse mich den ganzen Tag mit einem Sachverhalt der mir nicht richtig gelingen will.

A mietet den Zeltplatz des B. Miete ist vertraglich vereinbart nach Beedigung der Mietnutzung zu entrichten, spätestens zehn Tage nach Rechnungsdatum. A erhält keine Rechnung des B. Anspruch des B auf Zahlung des Mietzins? Wann tritt Verjährung ein?

Vielleicht sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht, aber der entstandene Anpruch (durch wirksamen Vertragsschluss) kann vom Gläubiger gem. § 271 II BGB doch noch nicht eingefordert werden bevor er die Rechnung ausstellt oder?
Verjährung dürfte doch trotzdem nach § 195 BGB nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1 BGB ), eintreten oder?

In welchem Verhältnis stehen die Anspruchentstehung und § 271 II BGB . Oder spezieller: Die Verjährung bezieht sich auf die Anspruchsentstehung und nicht auf die vertraglich vereinbarte Leistungszeit oder?


Eigentlich wäre es ja auch nicht billig, wenne s anders wäre, denn sonst könnte B in 5 Jahren kommen, eine Rechnung ausstellen und die Verjährung würde erst dann beginnen.

Ich meine die Verjährung beenndet doch den Zeitraum in der die begünstigte Vetragspartei einen Anspruch geltend machen kann und wenn B keine Rechnung ausstellt ist das sein Problem oder?

Vielen Dank im Voraus...

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
denn sonst könnte B in 5 Jahren kommen, eine Rechnung ausstellen und die Verjährung würde erst dann beginnen


Bei Darlehen ist das auch so. Nur wird man so etwas hier nicht konstruieren können.

quote:
Miete ist vertraglich vereinbart nach Beedigung der Mietnutzung zu entrichten, spätestens zehn Tage nach Rechnungsdatum.


"Nach Beendigung der Nutzung" hieße strenggenommen "einen Tag nach dem letzten Miettag".
Da liegt also die Fälligkeit und damit auch der maßgebliche Zeitpunkt für Fragen der Verjährung.

Daß der Mieter ggfs. noch nicht in Verzug gerät, wenn er noch keine Rechnung hat bzw. wenn er sie hat, noch keine 10 Tage vorbei sind, ist davon unabhängig.

Solange aber kein Darlehen ausgehandelt ist, kann hier auch nicht durch "dumme" oder "besonders schlaue" Vertragsgestaltung der Vermieter die Verjährung ewig hinauszögern, indem er die Fälligkeit an die Rechnungsstellung koppeln will.
Andernfalls läge ein Darlehen vor, das aber vom Mieter nicht gewollt ist, Einigungsmangel mit allen rechtlichen Folgen.

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