Verjährung Hausanschluss Gas

11. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Haribo82
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)
Verjährung Hausanschluss Gas

Hallo Anwälte,

angenommen Famile A hat am 15.06.2016 vom Gasversorger einen Gasanschluss erhalten.
Hierzu erhielt die Familie A gestern nun aus dem nichts (nach fast 6 Jahren), eine Rechnung in Höhe von 1.900€.
Meines Verständnisses nach dürfte diese Rechnung verjährt sein, oder?
In der Schule haben wir irgendwann einmal etwas von 5 Jahren zum Jahresende gelernt. Das wäre am 31.12.2021.
Heute lese ich auf unterschiedlichen Seiten etwas von 3 Jahren.

Mit diesem Hintergrund wissen würde Familie A gerne versuchen eine anderweitige Einigung zu finden.

Vielen Dank im Voraus und Ihnen allen einen schönen Abend.

Viele Grüße

Michael

-- Editiert von Haribo82 am 11.04.2022 20:09

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Haribo82):
Mit diesem Hintergrund wissen würde Familie A gerne versuchen eine anderweitige Einigung zu finden.

Das kann sie gerne machen.
Eventuell wird sie dann erfahren, das die Verjährungsfrist erst vor kurzem begonnen hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Haribo82
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Harry,

vielen Dank für die rasche Rückmeldung. Heißt das, dass die Verjährungsfrist erst mit Zustellung der Rechnung geschiet? Das zählt auch wenn der Rechnungssteller eine GmbH (und nicht eine Kommune/Gemeinde) ist?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Haribo82):
Heißt das, dass die Verjährungsfrist erst mit Zustellung der Rechnung geschiet?

Oder davor.

Da müsste man mal schauen, wer da was auf welcher Rechtsgrundlage konkret fordert.

Es kann sein, das die Gemeinde z.B. erst vor kurzen die Quote festgelegt hat.



Als erstes würde ich mal die Einrede der Verjährung gerichtsfest erheben und dann schauen mit welcher Rechtsgrundlage man antwortet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Haribo82
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Familie A hat Anfang 2016 eine Pauschale über den Hausanschluss direkt mit der GmbH geschlossen.
Die Gemeinde hat hier nichts mit zu tun. Es handelt sich hierbei auch nicht um Erschließungskosten.

Familie A wird Ihren Vorschlag mal umsetzen und schauen/berichten.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Haribo82):
Es handelt sich hierbei auch nicht um Erschließungskosten.

Ah, es las sich durchaus so.

Dann bin ich mal gespannt, was geantwortet wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Heißt das, dass die Verjährungsfrist erst mit Zustellung der Rechnung geschiet?


Nein, der Gläubiger kann sich nicht ewig Zeit lassen.
Dem Gläubiger würde ich jetzt einmal, schriftlich und nachweisbar mitteilen, dass man der Forderung widerspricht und die Einrede der Verjährung erhebt.

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