Verjährung KfZ Versicherung - Ist diese Forderung verjährt (2 jahre) oder muss ich es zahlen?

8. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Sascha Liedtke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung KfZ Versicherung - Ist diese Forderung verjährt (2 jahre) oder muss ich es zahlen?

Guten Tag,

Heute war bei mir ein Gerichtsvollzieher (OHA!!!) Er wollte eine Forderung und Höhe von ****€ von meiner Damaligen KfZ Versicherung eintreiben. Im Februar 2001 habe ich die Versicherung damals angeschrieben mir den Betrag bis zum 01.01.2002 zu Stunden. Diese gewährte meine Stundung. Seit dem habe ich nichts mehr von der Versicherung gehört, weder Mahnung, Zahlungsaufforderung, vom Anwalt... NICHTS!!

Ich muß dazu sagen, dass ich zwischenzeitlich umgezogen bin. (Aber mit Postnachsendeantrag! (halbes jahr gültig)).

Ist diese Forderung verjährt (2 jahre) oder muß ich es zahlen?

Gruß Sascha Liedtke

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
beck79
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo Sascha,

hast du denn bezahlt (nach der Stundung) oder nicht?

Behörden müssen im allgemeinen nur einmal anmahnen und können dann vollstrecken (musste ich letzte Woche auch erst lernen) mE beginnt die Verjährung mit ablauf der Stundung wieder neu, dh die genze Sache wäre erst zum 01.01.2005 verjährt.

Meinung der anderen??

Gruß
beck79

P.S.: Post deine Frage evtl nochmal unter Inkasso. Da kann man dir besser weiter helfen.

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#2
 Von 
Sascha Liedtke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, habe am 01.01.2002 nicht gezahlt. (Wusste nicht wohin) Ich habe dann auf eine Mahnung gewartet, wo dann natürlich auch die Bankverbindung drin gestanden hätte. Kam aber nix. und meiner Meinung nach wäre dann die Frist doch am 01.01.2004 verjährt oder nicht?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

@beck79

Privatpersonen und Firmen müssen gar nicht mahnen, sondern können sofort einen Mahnbescheid erstellen lassen und diesen dann vollstrecken lassen. Die Forderung stammt noch aus dem Jahr 2001 und somit aus dem alten Verjährungsrecht. Damit wäre die Verjährung nach 2 Jahren am 31.12.2003 eingetreten.

@Sascha Liedtke

Wenn der Gerichtsvollzieher jetzt da war, dann hat es vorher einen Mahnbescheid gegeben. Dieser ist wahrscheinlich in 2003 beantragt worden und dann möglicherweise öffentlich zugestellt worden. Dass in Deinem Fall eine Verjährung eingetreten ist, glaube ich daher nicht.
Eine Beantragung des Mahnbescheides in 2003 reicht, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

@beck79

Privatpersonen und Firmen müssen gar nicht mahnen, sondern können sofort einen Mahnbescheid erstellen lassen und diesen dann vollstrecken lassen. Die Forderung stammt noch aus dem Jahr 2001 und somit aus dem alten Verjährungsrecht. Damit wäre die Verjährung nach 2 Jahren am 31.12.2003 eingetreten.

@Sascha Liedtke

Wenn der Gerichtsvollzieher jetzt da war, dann hat es vorher einen Mahnbescheid gegeben. Dieser ist wahrscheinlich in 2003 beantragt worden und dann möglicherweise öffentlich zugestellt worden. Dass in Deinem Fall eine Verjährung eingetreten ist, glaube ich daher nicht.
Eine Beantragung des Mahnbescheides in 2003 reicht, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

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#5
 Von 
beck79
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 27x hilfreich)

@hh

Bin leider nicht ganz deiner Meinung. Hatte (wie oben kurz erwähnt) letzte Woche selbst den Gerichtsvollzieher im Haus. Er wollte und hat vollstreckt eine offene Forderung aus 09/2003 (Hortbeitrag, war mir wirklich durchgegangen). Ich habe ihm auch gesagt, daß ich "nur" eine Mahnung erhalten habe und die stammte aus 10/2003, deswegen war ich auch der Meinung, daß die Sache bereits erledigt ist, weil ja nichts mehr kam, weder eine zweite Mahnung noch ein Mahnbescheid.
Er hat mir dan erklärt, daß Behörden nur einmal mahnen müssen und dann sofort vollstrecken dürfen ohne vorher nochmal einen Mahnbescheid zu erlassen. So wie ich ihn verstanden habe gilt diese Regelung wirklich "nur" für Behörden.

beck79

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#6
 Von 
Sascha Liedtke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, wenn ich denn wenigstens EINE Mahnung bekommen hätte!!! Aber hat mich ja nicht wirklich erreicht. Und bei einem Mahnbescheid muß man ja auch persönlich unterschreiben (Schriftstück)! Und auch sowas habe ich NIE erhalten.

Jetzt stehe ich da, habe sämtliche Gebühren am A*** obwohl ich NIEMALS etwas erhalten habe...

Gruß Sascha

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#7
 Von 
beck79
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo Sascha,

das hier sollte deine Frage nach dem Mahnbescheid beantworten

quote:
Forderungen des Finanzamtes beziehen sich auf rückständige Steuern wie Kfz-Steuern, Einkommenssteuer oder Umsatzsteuer.

Die Behörden fordern ihre Zahlungsansprüche durch einen Leistungsbescheid. Ist die Forderung nicht gerechtfertigt, müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Versäumen Sie dies, wird der Bescheid unanfechtbar.


und an dich HH:

quote:
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können die Behörden sehr schnell einleiten, da das gerichtliche Mahnverfahren hier entfällt.


Sorry, aber so ist es. nach zu lesen unter www.gvbumann.de unter dem Stichwort "Schulden"

Gruß
beck79

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#8
 Von 
Sascha Liedtke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, okay,

Kann ja gut sein, dass das Finanzamt das kann. Gott sei dank habe ich ja die "Verbindlichkeiten" der Kfz-Versicherung nicht an irgendein Amt (da keine Kfz-Steuer!) sondern an eine Versicherung...

Und wie siehts jetzt aus???

Gruß Sascha

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#9
 Von 
beck79
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 27x hilfreich)

Hallo Sascha,

jow, wer lesen kann ist ganz klar im Vorteil *peinlich* ;)

Warte ich suche nochmal. Melde mich wieder...

Gruß
beck79

So bin wieder da. Kann aber nur noch die Aussage von HH bestätigen.


-- Editiert von beck79 am 08.03.2004 13:46:47

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

@beck79
ich stimme Dir ja zu, aber eine Versicherung ist keine Behörde.

Nach dem neuen Schuldrecht ist eine Mahnung nicht mehr erforderlich. Aber einen Mahnbescheid müsste es eigentlich gegeben haben oder worauf beruht das Erscheinen des Gerichtsvollziehers?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kolodzei
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe verstanden, daß mit einem Mahnbescheid die Verjährung unterbrochen werden kann; die Unterbrechung ist so zu verstehen, daß die gesamte Verjährungsfrist mit Erlaß des Mahnbescheids neu beginnt.

Ist die Verjährung durch Mahnbecheid auch für die Dauer der gesamten Verjährungsfrist unterbrochen, wenn nach Erlaß des Mahnbescheids keine Klage eingereicht wird ?

MfG Helmut Kolodozei * KOLODZEI@T-Online.de

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