Im Jahr 2013 wird ein Vertrag geschlossen und dementsprechend geleistet. Im Jahr 2014 werden Umstände bekannt, die eine Anfechtung des Vertrages begründen. Im Jahr 2015 wird die Anfechtung dann (unterstellt) wirksam und fristgemäß erklärt, sodass der Vertrag als nichtig anzusehen ist.
Die in Bezug auf den damaligen Vertrag erbrachten Leistungen (Geldzahlungen) sollten nun zumindest nach § 812 zurückzufordern sein. Wann verjährt dieser Anspruch? Beziehungsweise auf welches Datum wird für den Beginn der Verjährungsfrist abgestellt?
Auf das Bekanntwerden der Anfechtbarkeit (2014)?
Auf die tatsächlich erfolgte Anfechtung (2015)?
Verjährung der Rückforderung nach Vertragsanfechtung
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Ganz grundsätzlich ist 2015 schon mal falsch. Es kann als Verjährungsbeginn nur der Moment zählen, wann die Umstände bekannt wurden. Nicht, wann man sie konsequenterweise verfolgte. Das muss dann spätestens in 2014 sein.
Nun muss man etwas genauer hinschauen, denn das BGB spricht davon, dass die Umstände bekannt waren oder man ohne grobe Fahrlässigkeit die Umstände wissen musste. Es kommt also drauf an, was da genau abgelaufen ist und wieso man erst 2014 von den Umständen wusste. Wenn man es also früher hätte wissen müssen, dann gilt auch der frühere Verjährungsbeginn.
Frühestens also das Datum der Zahlung, also 2013. Spätestens das Datum, wo die Umstände bekannt wurden, also 2014.
Früher gab es mal eine Regelung, wonach es auf den Zeitpunkt der Zulässigkeit der Anfechtbarkeit ankam.
Heute kommt es für den Verjährungsbeginn, wie bei sonstigen Ansprüchen, regelmäßig außer auf das Kennenmüssen auch auf das Entstehen an. Der Anfechtungsanspruch entsteht erst aufgrund der Anfechtungserklärung. Maßgeblich ist demnach, soweit unterstellt wurde, dass die Anfechtung wirksam im Jahr 2015 erklärt wurde, das Jahr 2015 bzw der Schluss desselben.
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Handelt es sich denn um Schadensersatz-Forderungen oder handelt es sich um Forderungen aus der Rückabwicklung des Vertrages? Handelt es sich um arglistige Täuschung oder etwas anderes? War die Anfechtung binnen Jahresfrist erklärt worden oder nicht? Die Schadensersatzforderung aus arglistiger Täuschung - wovon ich irrtümlicherweise ausging, da ich das Wort "Geldzahlungen" übersehen habe - entsteht nämlich meiner Meinung nach gerade nicht erst dann, wenn man die Vertragsanfechtung erklärt.
Wurde übrigens u.a. auch mal hier diskutiert.
Siehe auch https://www.123recht.net/Verjaehrungsfristen-bei-arglistiger-Taeuschung-__f149375.html
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