Verjährung der Rückforderung nach Vertragsanfechtung

1. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)
Verjährung der Rückforderung nach Vertragsanfechtung


Im Jahr 2013 wird ein Vertrag geschlossen und dementsprechend geleistet. Im Jahr 2014 werden Umstände bekannt, die eine Anfechtung des Vertrages begründen. Im Jahr 2015 wird die Anfechtung dann (unterstellt) wirksam und fristgemäß erklärt, sodass der Vertrag als nichtig anzusehen ist.

Die in Bezug auf den damaligen Vertrag erbrachten Leistungen (Geldzahlungen) sollten nun zumindest nach § 812 zurückzufordern sein. Wann verjährt dieser Anspruch? Beziehungsweise auf welches Datum wird für den Beginn der Verjährungsfrist abgestellt?

Auf das Bekanntwerden der Anfechtbarkeit (2014)?
Auf die tatsächlich erfolgte Anfechtung (2015)?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ganz grundsätzlich ist 2015 schon mal falsch. Es kann als Verjährungsbeginn nur der Moment zählen, wann die Umstände bekannt wurden. Nicht, wann man sie konsequenterweise verfolgte. Das muss dann spätestens in 2014 sein.

Nun muss man etwas genauer hinschauen, denn das BGB spricht davon, dass die Umstände bekannt waren oder man ohne grobe Fahrlässigkeit die Umstände wissen musste. Es kommt also drauf an, was da genau abgelaufen ist und wieso man erst 2014 von den Umständen wusste. Wenn man es also früher hätte wissen müssen, dann gilt auch der frühere Verjährungsbeginn.

Frühestens also das Datum der Zahlung, also 2013. Spätestens das Datum, wo die Umstände bekannt wurden, also 2014.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Früher gab es mal eine Regelung, wonach es auf den Zeitpunkt der Zulässigkeit der Anfechtbarkeit ankam.

Heute kommt es für den Verjährungsbeginn, wie bei sonstigen Ansprüchen, regelmäßig außer auf das Kennenmüssen auch auf das Entstehen an. Der Anfechtungsanspruch entsteht erst aufgrund der Anfechtungserklärung. Maßgeblich ist demnach, soweit unterstellt wurde, dass die Anfechtung wirksam im Jahr 2015 erklärt wurde, das Jahr 2015 bzw der Schluss desselben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Handelt es sich denn um Schadensersatz-Forderungen oder handelt es sich um Forderungen aus der Rückabwicklung des Vertrages? Handelt es sich um arglistige Täuschung oder etwas anderes? War die Anfechtung binnen Jahresfrist erklärt worden oder nicht? Die Schadensersatzforderung aus arglistiger Täuschung - wovon ich irrtümlicherweise ausging, da ich das Wort "Geldzahlungen" übersehen habe - entsteht nämlich meiner Meinung nach gerade nicht erst dann, wenn man die Vertragsanfechtung erklärt.

Wurde übrigens u.a. auch mal hier diskutiert.
Siehe auch https://www.123recht.net/Verjaehrungsfristen-bei-arglistiger-Taeuschung-__f149375.html

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.991 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen