Hallo,
ich habe eine Frage in Bezug was
"Hemmung" genau bedeutet.
Als Beispiel:
Eine Forderung würde regulär per 31.12.17 verjähren.
Wenn ich einen Mahnbescheid im Dezember zustellen
lasse und die Widerspruchsnachricht am 31.12.17
erhalte, dann wäre die Verjährung ja genau bis
Ende Juni 2018 gehemmt, oder? Ich hätte also ein
gutes halbes Jahr nach regulärer Verjährung mehr
Zeit den nächsten Verfahrensschritt zu tun.
Wie ist es aber wenn ich den Mahnbescheid bereits
im März 2017 oder im September 2017 zustellen lasse und kurz
darauf Widerspruchsnachricht erhalte. Habe ich dann
ebenso bis Ende Juni 2018 Zeit, da ja erst zu Ende Dezember 17
die reguläre Verjährung eingetreten wäre? Werden die
6 Monate also immer an den 31.12 drauf "addiert" egal
wann unterjährig der MB zugestellt wurde?
Viele Grüße
chess
Verjährung einer Forderung durch Mahnbescheid hemmen (6 Monate)
20. April 2018
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Frage vom 20. April 2018 | 17:17
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich)
Verjährung einer Forderung durch Mahnbescheid hemmen (6 Monate)
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#1
Antwort vom 20. April 2018 | 19:05
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16165x hilfreich)
Zitat:dann wäre die Verjährung ja genau bis
Ende Juni 2018 gehemmt, oder?
Die Zeitdauer, die das Mahnverfahren selbst dauert, kommt IMHO noch drauf. Also zwei, drei Wochen (je nachdem).
Zitat:Habe ich dann
ebenso bis Ende Juni 2018 Zeit
Hemmung bedeutet im Prinzip eine Pause. Oder anders ausgedrückt: Das kommt dann am Ende der Frist oben drauf. Ob es also nun im Sommer 2017 den Mahnbescheid gab oder erst im Dezember ist im Ergebnis für die Verjährung egal.
#2
Antwort vom 20. April 2018 | 20:50
Von
Status: Unbeschreiblich (47462 Beiträge, 16804x hilfreich)
Zitat:Also zwei, drei Wochen (je nachdem).
Nein, 6 Monate (§ 204 Abs. 2 BGB )
Zitat:Werden die 6 Monate also immer an den 31.12 drauf "addiert" egal wann unterjährig der MB zugestellt wurde?
Ja, siehe § 209 BGB
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#3
Antwort vom 21. April 2018 | 06:32
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16165x hilfreich)
Zitat:Nein, 6 Monate (§ 204 Abs. 2 BGB )
Mein Satz in Gesamtheit war: "Die Zeitdauer, die das Mahnverfahren selbst dauert, kommt IMHO noch drauf. Also zwei, drei Wochen (je nachdem)." und er bezog sich auf "bis Juni 2018". Bitte also nicht aus dem Kontext reißen ;-)
Im BGB steht, dass die Hemmung mit Zustellung des Mahnbescheides beginnt und 6 Monate nach Ende des Verfahrens bzw. nach rechtskräftiger Entscheidung endet. Ergo dauert es 6 Monate PLUS die Zeit zwischen Zustellung und Ende des Verfahrens.
-- Editiert von mepeisen am 21.04.2018 06:33
#4
Antwort vom 14. September 2018 | 23:09
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich)
kurz rückfrage: wenn man durch
unterjährigen Mahnbescheid wie oben
die Frist vom 31.12.17 um 6 Monate
gehemmt hat, dann wäre das ja der
der 30.6.18 (Samstag)
der letzte Tag im Juni 2018 war also
ein Wochenende/Sonnabend. würde
der Montag, 2. Juli 18 daher noch
gerade ausreichen für den nächsten
Schritt?
#5
Antwort vom 19. Oktober 2018 | 13:02
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 1x hilfreich)
und reicht es dann aus, wenn
die Klageschrift/begründung bis zu
diesem Tag (vorab per Fax) beim
Gericht eingeht? Ist das also wieder
ein Verfahrensschritt, der um weitere
6 Monate hemmt?
oder käme es darauf an wann die Klageschrift
vom Gericht an den Gegner weitergeleitet wird?
#6
Antwort vom 19. Oktober 2018 | 14:46
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Zitatund reicht es dann aus, wenn :
die Klageschrift/begründung bis zu
diesem Tag (vorab per Fax) beim
Gericht eingeht?
Nein. Das Gericht setzt nach Zahlung der weiteren Gerichtskosten eine Frist innert der die Klage zu begründen ist. Dieser Schritt hat mit Verjährung nichts mehr zu tun.
Berry
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