Verjährung für Gutschriften vom Händler

17. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)
Verjährung für Gutschriften vom Händler

Es geht um eine ältere Gutschrift (2012) eines Händlers. Diese wurde, warum auch immer nicht zur Abrechnung gebracht. Es besteht und bestand jedoch ununterbrochen eine Geschäftsbeziegung zum Händler. Demnach müsste das Guthaben ja auf dem entsprechenden Kundenonto als Guthaben verbucht worden sein. Es wurde jedoch auc niur eine entsprechende Mitteilung getätigt, im Gegenteil, überfällige Rechnungen oder zu spät abgezogene Skonti wuredn immer gleich angemahnt.
Greift die Vejährung hier oder sollte dieses Guthaben noch zur Verfügung stehen?

Erschwerend kommt hinzu, dass die damalige Firma von einer großen Kette übernommen wurde. Alle Mitarbeiter sowie alle Rechte und Pflichten der alten Firma wurden jedoch übernommen. Die Firma ist immer noch unter gleichem Namen und mit gleichen Geschäftsformularen erreichbar.

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von SteigerMan):
Es wurde jedoch auc niur eine entsprechende Mitteilung getätigt,

Von wann genau und was genau stand da drin?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von SteigerMan):
Es wurde jedoch auc niur eine entsprechende Mitteilung getätigt,

Von wann genau und was genau stand da drin?

Oh sehe gerade, sorry für die Schreibfehler, war in Eile...
Also es wurde KEINE Information seitens des Händlers gegeben, dass da noch eine Gutschrift unerledigt war oder ist. Im Gegenteil, überfällige Rechnungen oder zu wenig bezahlte Beträge wurde eher angemahnt bzw nachgefordert - obgleich da ja noch ein Betrag als Guthaben hätte stehen müssen.
Mein Verdacht, der ist dann irgendwann einfach mal so einseitig gestrichen worden - ggf auch nach einer (korrekten?) Verjährung?

Aber geht das so einfach? Man könne das nach so langer Zeit auch nicht mehr prüfen sagte der Händler nun...

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Verjährungsbeginn ist nun mal 2012, wenn die Gutschrift in 2012 erfolgt ist. Wenn es keine Konversation darüber gab, dann ist es nun mal verjährt. Und obendrein:

Zitat:
überfällige Rechnungen oder zu wenig bezahlte Beträge wurde eher angemahnt bzw nachgefordert

Das spricht zudem für eine Verwirkung. Denn spätestens bei der ersten Mahnung hättest du auf die Gutschrift und die Verrechnung deiner Rechnung mit dieser verweisen müssen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Aufgefallen ist es zufällig beim Abgleich von Archivdaten, es ist ja nicht mal sicher, OB eine Gutschrift in Papierform vorlag. Diese wäre eigentlich auch verbucht worden...
Ändert das den Fall? IN den Archivdaten des Händlers ist dieser posten der Gutschrift als Haben enthalten. Also sollte das Konto im Plus gewesen sein.
Ist er da in keinerlei Hinweispflicht? Irgendwann muss der Betrag dann ja einfach gestrichen worden sein (sonst wäre er ja jetzt noch im Plus - das wird doch normalerweise nie gemacht...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von SteigerMan):
Irgendwann muss der Betrag dann ja einfach gestrichen worden sein ... - das wird doch normalerweise nie gemacht...

Kann sein das das zum Eintritt der Verjährung ausgebucht wird.

So eine Bereinigung erfolgt bei und z.B. normalerweise zum Jahresbeginn.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Verjährungsbeginn ist nun mal 2012, wenn die Gutschrift in 2012 erfolgt ist. Wenn es keine Konversation darüber gab, dann ist es nun mal verjährt. Und obendrein:
Zitat:
überfällige Rechnungen oder zu wenig bezahlte Beträge wurde eher angemahnt bzw nachgefordert

Das spricht zudem für eine Verwirkung. Denn spätestens bei der ersten Mahnung hättest du auf die Gutschrift und die Verrechnung deiner Rechnung mit dieser verweisen müssen.

WER ist denn in der Beweispflicht ob eine Gutschrift zugegangen ist? Der Hänlder sagt er kann das nicht mehr nachprüfen, obwohl es ja noch innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht liegt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von SteigerMan):
WER ist denn in der Beweispflicht ob eine Gutschrift zugegangen ist?

Niemand, da es verjährt ist.



Zitat (von SteigerMan):
obwohl es ja noch innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht liegt.

Irrelevant.
Nur weil da was im Archiv für die Steuer rumliegt muss er da nichts rauskramen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.986 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen