Verjährung von Kindergartenbeiträgen 2018

4. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Klecks2010
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung von Kindergartenbeiträgen 2018

Guten Tag,

ich habe mal eine Frage zur Verjährung von Kindergartenbeiträgen.

Falls relevant, die Einrichtung ist ein kirchlicher Träger, Zahlungen werden an den Kreis geleistet.

Es kam Post, dass zu prüfen sei ob eine seinerzeit vorgenommene Beitragsfestsetzung korrekt erfolgt sei (ich habe keine erhalten).
Um eine abschließende Überprüfung und Festsetzung vorzunehmen werden Unterlagen gefordert.

Das ganze dreht sich um das Jahr 2018, und hier auch nur bis August da das letzte Kitajahr frei war.

Mich würde interessieren ob dieser Anspruch, wenn er denn besteht, dass weiß ja scheinbar noch niemand, nicht schon verjährt ist?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Klecks2010):
Mich würde interessieren ob dieser Anspruch, wenn er denn besteht, dass weiß ja scheinbar noch niemand, nicht schon verjährt ist?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen / Nutzungsbedingungen liest.
Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Klecks2010
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, Dankeschön.

Ich ging davon aus, dass es generell eine Verjährungsfrist gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Klecks2010):
Ich ging davon aus, dass es generell eine Verjährungsfrist gibt.

Die gibt es, das Problem ist aber, das man herausfinden muss, welche und wann diese beginnt.

Wenn es z.B. noch gar keine rechtswirksame Beitragsfestsetzung gab, kann es gut sein, das die Verjährung noch gar nicht begonnen hat ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Klecks2010
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nochmal eine Frage.

In dem Schreiben steht ja etwas von „seinerzeit vorgenommene Beitragsfestsetzung" und das dies jetzt zu prüfen sei um abschließende Überprüfung und Festsetzung vorzunehmen.

Ich habe ja geschrieben dass ich von einer seinerzeit vorgenommenen Festsetzung noch keine Kenntnis habe, wenn diese nur intern beim Kreis erfolgt ist, handelt es sich wahrscheinlich um den Fall dass es noch nicht rechtswirksam ist?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Klecks2010):
handelt es sich wahrscheinlich um den Fall dass es noch nicht rechtswirksam

Wenn dem Bürger noch keine Festsetzung zugegangen ist, ist das sehr wahrscheinlich.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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