Verjährungsfrist Darlehensvertrag

10. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
7Seconds
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungsfrist Darlehensvertrag

hallo, ich habe eben im netz gelesen, das ein darlehensvertrag nach 3 jahren seine gültigkeit verliert. wer kann mir zu folgenden fakten sagen, ob dies auch hier zutrifft!?
zeitpunkt der vertragsunterzeichnung: 10.12.2004, vertragslaufzeit/rückzahlungsfälligkeit laut klausel im vertrag, bis zum 31.12.2007.
wortlaut des laufzeitparagraphen ist: "dieser vertrag wird bis zum 31.12.2007 geschlossen. spätestens zu diesem zeitpunkt wird die vollständige darlehenssumme zur rückzahlung fällig."
das darlehen war zinslos. innerhalb der laufzeit gab es keinerlei rückzahlungen, weder in raten, noch in jedweder anderen form. nach ablauf der laufzeit, zum 31.12.2007, wurde weder das darlehen zurück gefordert, noch eine schriftliche neuregelung getroffen und auch kein gericht, oder gerichtsvollzieher, zwecks pfändung eingeschaltet. fällt dieser vertrag nun unter die verjährung, da vertragsabschluss ja der 10.12.2004 war? bzw. hat die verjährungsfrist somit
ab 01.01.2005 begonnen, oder ab wann beginnt in diesem fall die verjährungsfrist?
vielen dank für jegliche mithilfe!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

???

quote:
"dieser vertrag wird bis zum 31.12.2007 geschlossen. spätestens zu diesem zeitpunkt wird die vollständige darlehenssumme zur rückzahlung fällig."


Fälligkeit am 31. 12. 2007

Regelverjährung 3 Jahre:


§ 195
Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

***

§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Anspruch aus dem Darlehen verjährt mit Ablauf des 31. 12. 2010, besser gesagt, man kann ihm die Einrede der Verjährung entgegenhalten.


§ 214

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Der Anspruch besteht zwar weiterhin fort, aber der Gläubiger hat keine Möglichkeit mehr, ihn auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.



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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
ich habe eben im netz gelesen, das ein darlehensvertrag nach 3 jahren seine gültigkeit verliert


Das ist natürlich grob falsch.

Richtig ist, daß der Rückzahlungsanspruch 3 Jahre ab Fälligkeit (!) verjährt. In deinem Fall also bei Fälligkeit in 2007 folglich zum 31.12.2010.

Der Darlehensvertrag selbst verjährt aber erst mal gar nicht, so wie ein unbegrenzt geschlossener Mietvertrag oder Arbeitsvertrag nicht "verjährt".
D.h. wenn ich dir heute ein Darlehen über 50 Mille gebe mit Rückzahlungsfälligkeit zum 1.5.2075, kannst du mir nicht schon am 31.12.2013 eine lange Nase drehen und sagen "ätsch, verjährt", sondern erst am Ende des 31.12.2078.
Dito für zeitlich nicht bestimmte Fälligkeiten.

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