Verjährungsfristen bei arglistiger Täuschung

12. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
HarryVic
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 79x hilfreich)
Verjährungsfristen bei arglistiger Täuschung

Als Berufsschullehrer kommt man manchmal in Rechtsfragen ganz schön ins Schwitzen. Problematisch ist es besonders dann, wenn auch Kollegen nicht weiter wissen und wenn in den Lehrbüchern entweder keine oder nur widersprüchliche Aussagen stehen.

So wurde in der Berufsschule von einem Schüler in Bezug auf die Verjährungsfristen die Frage aufgeworfen, welche Verjährungsfristen bei arglistiger Täuschung gelten.

Der Fall: Ein Mann erwirbt in einer Galerie ein Gemälde eines bekannten Malers. Er zahlt dafür einen hohen Kaufpreis. Erst 6 Jahre später stellt sich heraus, dass das Gemälde gefäscht wurde. Der Verkäufer wurde als Bilderfälscher entlarvt.

Überlegungen zur Lösung des Falles:
Es liegt eine arglistige Täuschung vor gemäß § 123 Abs.1 BGB vor, die gemäß § 124 BGB Abs.1 innerhalb eines Jahres nach der Kenntnis angefochten werden kann. Nach § 124 Abs.3 geht dieses, weil noch nicht 10 Jahre seit dem Kauf vergangen sind.
Nach dem Schuldrecht regelt § 438 Abs.3 dagegen, dass arglistig verschwiegene Mängel in der regelmäßigen Verjahrungsfrist, d. h. also nach 3 Jahren, verjähren. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Kaufvertrag mit einem Sachmangel, da das Bild nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (vgl. § 434 Abs. 1 BGB ).

Welche Verjährungsfrist gilt denn nun (3 Jahre oder 10 Jahre)? Wie sollte der Käufer vorgehen?

Wer kann einem verwirrten Lehrer zu mehr Durchblick verhelfen?

Schöne Grüße
HarryVic

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> Nach dem Schuldrecht regelt § 438 Abs.3 dagegen, dass arglistig verschwiegene Mängel in der regelmäßigen Verjahrungsfrist, d. h. also nach 3 Jahren, verjähren.

Das ist doch kein Widerspruch. Denn man vergißt meist, daß auch der Beginn der Verjährungsfrist mitentscheidend ist.

§199 I, 1. HS BGB .

D.h. die 3 Jahre laufen erst dann los, wenn der Bildkäufer von der Täuschung erfährt.
Dann greifen noch die 10 Jahre als Höchstfrist, §199 III BGB .
Wenn man also nach 8 Jahren von der Täuschung erfährt, hat man nur noch 2 Jahre Zeit; erfährt man erst nach 11 Jahren davon, hat man keinen Anspruch mehr.

15x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HarryVic
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 79x hilfreich)

Hallo!

Das ist mir trotzdem noch unklar und kann nicht richtig sein:
§ 124 Abs. 1 BGB besagt, dass die Anfechtung binnen Jahresfrist, d. h. innerhalb eines Jahres nach dem Erkennen der Täuschung, erfolgen muss. Man kann sich also nicht mehr 3 Jahre nach dem Erkennen der Täuschung Zeit lassen, ehe man seine Willenserklärung anfechtet.

Im übrigen ist es nicht so, dass man nach Ablauf von 10 Jahren keinen Anspruch mehr hat, wie Sie schreiben, denn bei einer Verjährung bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen, kann aber, wenn die Einrede der Verjährung erfolgt, nicht mehr durchgesetzt werden.

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> § 124 Abs. 1 BGB besagt, dass die Anfechtung binnen Jahresfrist, d. h. innerhalb eines Jahres nach dem Erkennen der Täuschung, erfolgen muss.

Man muß unterscheiden zwischen der Anfechtung der Willenserklärung und einem möglichen Schadensersatz aus arglistiger Täuschung.
§124 BGB betrifft nur ersteres.

D.h. nach einem Jahr (Erkennen mal vorausgesetzt) kannst du z.B. einen Kaufvertrag nicht mehr anfechten (also dessen Nichtigkeit erreichen), weil der VK dich über den Zustand des Kfz arglistig getäuscht hat, du kannst aber nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend machen.

> Im übrigen ist es nicht so, dass man nach Ablauf von 10 Jahren keinen Anspruch mehr hat

Mir ist klar, daß Verjährung eine anspruchsvernichtende Einrede ist und keine automatische Anspruchsvernichtung, da habe ich etwas unsauber formuliert.

Aber wenn du dich auf §124 BGB beziehst und meinst, daß der grundsätzlich für alle Folgen arglistiger Täuschung einschlägig ist, dann schau mal in §124 III BGB - da ist keine Verjährung, sondern ein echtes Erlöschen des Anspruches vorgesehen. ;-P

-- Editiert am 13.03.2009 11:29

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HarryVic
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 79x hilfreich)

Unklarheiten bestehen trotzdem. Nochmal zurück zum Fall:

Ein Mann erwirbt in einer Galerie ein Gemälde eines bekannten Malers. Er zahlt dafür einen hohen Kaufpreis. Erst 6 Jahre später stellt sich heraus, dass das Gemälde gefäscht wurde. Der Verkäufer wurde als Bilderfälscher entlarvt.

1) Anfechtung nach § 124 Abs. 1 BGB möglich? Ja/Nein
M. E. ja, wenn die Anfechtung innerhalb von 1 Jahr erfolgt ( weil 10 Jahre seit Vertragsabschluss noch nicht vergangen sind )
2) Schadenersatz bei Anfechtung möglich? Ja/Nein
M. E. ebenfalls möglich über § 823 BGB (unerlaubte Handlung)
3) Liegt ein Mangel nach § 434 BGB vor?
M. E. ja, wenn der Verkäufer zugesichert hat, dass das Bild echt ist
4) Können Gewährleistungsansprüche durchgesetzt werden?
M. E. nein, weil bei Vorliegen der arglistigen Täuschung der § 438 Abs. 3 BGB gilt und im vorliegenden Fall diese Verjährungsfrist bereits verstrichen ist.

Wo liegen Fehler in meinen Gedankengängen?

Schöne Grüße
HarryVic

33x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb458286-83
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Harry, hallo an alle, die sich mit diesem leidigen Thema auseinandersetzen,

ich stimme in allen Punkten überein, außer im Punkt 4. M. E. können Schadensersatzansprüche auch nach all der Zeit geltend gemacht werden.
Begründung:
In § 438 Abs. 3 BGB steht: "Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein."
Nach § 199 Abs. 1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist UND der Gläubiger Kenntnis von der arglistigen Täuschung erlangt hat.
Nach Abs. 3 verjähren sonstige Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Wenn ich einen arglistig verschwiegenen Bauwerksmangel im ersten Jahr entdecke, verjähren meine Ansprüche aber nicht schon nach drei Jahren (also Ende des 4. Jahres). Bsp. Fertigstellung: 1.03.2014, Verjährung: 2.03.2019 --> bei arglistig verschwiegenen Mängeln kann die Verjährungsfrist also nicht kürzer sein! § 438 Abs. 3 kann für Irritation sorgen.

In dem von Ihnen geschilderten Fall sehe ich das so, wie in der ersten Antwort geschildert.

Ein leidiges Thema, dass auch acht Jahre nach Ihrem Post noch für viele Fragezeichen sorgt. ;-)

Herzliche Grüße
SN

4x Hilfreiche Antwort

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