Verpachtung Kneipe Biergeld Rückvergütung

29. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Harals
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verpachtung Kneipe Biergeld Rückvergütung

Guten Tag zusammen,

als Privatpersonen verpachten wir eine Gaststätte. Im aktuell noch laufenden Altvertrag ist eine klassische Brauereibindung verankert: Der Pächter ist verpflichtet, das Bier einer bestimmten Brauerei auszuschenken. Im Gegenzug erhalten wir als Verpächter eine Rückvergütung („Biergeld") pro verkauftem Hektoliter.

Der Einkaufspreis für den Wirt ist dadurch etwas höher, was damals jedoch durch einen entsprechend niedrigeren Basis-Pachtzins ausgeglichen wurde. Die Schankanlage sowie die Kühlung wurden von der Brauerei zur Verfügung gestellt.

Hierzu haben wir zwei Fragen für eine anstehende Neuverpachtung:
1. Ist dieses Modell (Brauereibindung gekoppelt mit Hektoliter-Rückvergütung und reduzierter Pacht) heute bei einem Neuvertrag noch rechtlich zulässig und praxisnah?Wer trägt die Kosten für die Ausstattung bei einem Brauereiwechsel?
2. Falls wir ohne Bindung verpachten und der neue Pächter eine andere Brauerei wählt, wird die alte Anlage vermutlich zurückgebaut. Liegt die Pflicht zur Bereitstellung einer neuen Zapf- und Kühlanlage dann beim Verpächter oder ist es üblich, dass die neue Brauerei diese stellt?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen und Einschätzungen.

mfg

-- Editiert von User am 29. Juli 2026 17:44

-- Editiert von Moderator topic am 29. Juli 2026 20:48

-- Thema wurde verschoben am 29. Juli 2026 20:48




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Harals):
1. Ist dieses Modell (Brauereibindung gekoppelt mit Hektoliter-Rückvergütung und reduzierter Pacht) heute bei einem Neuvertrag noch rechtlich zulässig

Sofern es sich tatsächlich um Pscht handelt und die Vertragliche Vereinbarung rechtssicher formuliert wurde sehe ich da kein Problem.
Bei Miete wird es schon problematischer.



Zitat (von Harals):
und praxisnah?

Das ist eine Entscheidung im Einzelfall.



Zitat (von Harals):
Wer trägt die Kosten für die Ausstattung bei einem Brauereiwechsel?

Das dürfe sich erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärendes zu diesen Details zu ergeben.



Zitat (von Harals):
2. Falls wir ohne Bindung verpachten und der neue Pächter eine andere Brauerei wählt, wird die alte Anlage vermutlich zurückgebaut.

Auch das dürfe sich erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärendes zu diesen Details zu ergeben.
Je nach Alter und Trennung kann man darüber aber auch verhandeln.



Zitat (von Harals):
Liegt die Pflicht zur Bereitstellung einer neuen Zapf- und Kühlanlage dann beim Verpächter oder ist es üblich, dass die neue Brauerei diese stellt?

Das ist eine Entscheidung im Einzelfall.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2751 Beiträge, 657x hilfreich)

Da kann man vermutlich nur mit HVS-Textbausteinen antworten ;)

Was sagen Brauerei und neuer Pächter?

P.S.: Rechtsberatung im Einzelfall dürfe, mit kleinen Ausnahmen, nur Rechtsanwälte erbringen.

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#3
 Von 
McGyver0815
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 26x hilfreich)

Zitat (von Harals):
Ist dieses Modell (Brauereibindung gekoppelt mit Hektoliter-Rückvergütung und reduzierter Pacht) heute bei einem Neuvertrag noch rechtlich zulässig und praxisnah?Wer trägt die Kosten für die Ausstattung bei einem Brauereiwechsel?


DIese Bierlieferrechte gibt es noch. Bislang kannte ich das nur, dass der Wirt diesen Verrag abschließt. Wie ist denn der Pächter, der damit ja nicht Vertragspartner ist, an diesen Vertrag gebunden?

Die Ausstattung wird einem ja nur zur VErfügung gestellt, die gehört ja der Brauerei.

Vielleicht erstmal die Verträge lesen..

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von McGyver0815):
Wie ist denn der Pächter, der damit ja nicht Vertragspartner ist, an diesen Vertrag gebunden?

Wenn der Wirt den Vertrag alleine schließt, ist der Pächter nicht an diesen Vertrag gebunden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13678 Beiträge, 4862x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn der Wirt den Vertrag alleine schließt, ist der Pächter nicht an diesen Vertrag gebunden.

Hier sind Wirt & Pächter eine Person.

Der Vermieter muss sich halt Gedanken machen, ob er das bisherige Konstrukt aufrecht erhalten und das Lokal inkl. Schankanlage verpachten möchte, oder den Brauereivertrag kündigt, dass Lokal ohne Schankanlage verpachtet und Neuverträge seinem Pächter überlässt.

Für das alte Konstrukt spricht, dass neue Pächter "sofort loslegen" kann und sich nicht erst um eine Schankanlage und Brauerei kümmern muss und nicht zu vernachlässigen vermutlich auch die zusätzlichen Einnahmen aus dem "Biergeld".

Dagegen, dass der Pächter durch diese Bindung unflexibel ist (kann bereits für die Verpachtung abschreckend sein) und man als Verpächter den Vertrag mit und die Verantwortung gegenüber der Brauerei hat.

Und da stellt sich die Frage, ob es eine Regelung zwischen euch und der Brauerei gibt.
Was passiert denn, wenn sich euer Pächter (Wirt) aus welchen Gründen auch immer nicht an den vertrag mit euch hält und kein Bier von der Brauerei abnimmt?
Haftet Ihr der Brauerei gegenüber?

Falls ja, könnte man theoretisch den Schaden vom Pächter einfordern, nur da landet man dann schnell bei den Taschen des nackten Mannes....

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Hier sind Wirt & Pächter eine Person.

Korrekt, die Antwort bezog sich nur auf die Frage von McGyver0815



Zitat (von spatenklopper):
Der Vermieter muss sich halt Gedanken machen, ob er das bisherige Konstrukt aufrecht erhalten und das Lokal inkl. Schankanlage verpachten möchte

Es gibt hier keinen Vermieter, nur einen Verüchter.
Bei einer Vermietung würde ich von dem Konstrukt abraten, denn da ist die Gefahr höher, das ein Gericht das als rechtswidrig einstuft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13678 Beiträge, 4862x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt hier keinen Vermieter, nur einen Verüchter.

Einen Verüchter gibt es hier auch nicht.

Wir meinten wohl beide den Verpächter. :cheers:

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130548 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Einen Verüchter gibt es hier auch nicht.

Kleine Tastatur und Dicke Finger sind keine ideale Kombi :wink:



Zitat (von spatenklopper):
Wir meinten wohl beide den Verpächter. :cheers:

So ist es.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Harals
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Und da stellt sich die Frage, ob es eine Regelung zwischen euch und der Brauerei gibt.
Was passiert denn, wenn sich euer Pächter (Wirt) aus welchen Gründen auch immer nicht an den vertrag mit euch hält und kein Bier von der Brauerei abnimmt?
Haftet Ihr der Brauerei gegenüber?


Eigentlich müsste er auch Limo etc. von der Brauerei nehmen. Da sind wir aber nicht so streng. Bier wird ab und zu von einem Zwischenhändler leider bezogen, da er es günstiger bekommt als über die Brauerei direkt. Da ja der besagte kleine Mehrpreis drauf ist von der Rückvergütung. Einen Menge ist mit der Brauerei nicht ausgemacht. Würde es weniger an Bierbezug werden, hätten wir handeln müssen und auf den Vertrag verweisen.
Aber wir hatten bis jetzt ein gutes Verhältnis und nimmt Bier von der Brauerei, dass es sich der Verbrauch immer in der Waage hält und wir den günstigeren Pachtzins kompensieren konnten.

-- Editiert von User am 30. Juli 2026 14:04

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13678 Beiträge, 4862x hilfreich)

Um das weitere Vorgehen und die Möglichkeiten eventuell mal einsortieren zu können, wie ist die Frage überhaupt aufgekommen?

Steht ein Pächterwechsel an, oder läuft der Pachtvertrag aus, sprich besteht für euch die Wahl zwischen Vertragsverlängerung, oder Vertragsänderung?

Zitat (von Harals):
Eigentlich müsste er auch Limo etc. von der Brauerei nehmen.... Bier wird ab und zu von einem Zwischenhändler leider bezogen, da er es günstiger bekommt als über die Brauerei direkt.

Hier spart der Wirt wohl dann gleich doppelt...
Einmal beim Einkauf des Bieres und ein zweites Mal beim "Biergeld"?
Denn ich denke mal, dass die beim Zwischenhändler eingekauften Mengen wohl nicht beim Biergeld berücksichtigt werden.
Zitat (von Harals):
...und wir den günstigeren Pachtzins kompensieren konnten.

Was somit zumindest teilweise Makulatur sein dürfte, wenn er seine Getränke auch aus anderen Quellen bezieht.

Ganz ehrlich?
Wenn der Pächter nicht wechselt und der Pachtvertag ausläuft würde ich ihn nicht verlängern, sondern einen neuen Pachtvertag aufsetzen.
Dabei dem Pächter die freie Wahl der Brauerei und seiner sonstigen Lieferanten überlassen und den eigenen Vertrag mit der Brauerei kündigen, und natürlich den Pachtzins für das Lokal entsprechend anpassen.

Denn
Zitat:
Da sind wir aber nicht so streng....
ist eine Sache zwischen Euch und dem Pächter, wie die Brauerei das sehen sollte, falls sie mal davon Wind bekommen sollte, ist eine ganz andere Geschichte.

Ich würde das Risiko, welches durch den (dauerhaften) Vertragsbruch des "Dritten" entsteht, nicht tragen wollen.

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#11
 Von 
Harals
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Steht ein Pächterwechsel an, oder läuft der Pachtvertrag aus, sprich besteht für euch die Wahl zwischen Vertragsverlängerung, oder Vertragsänderung?

Er weis noch nicht was er machen möchte, aufhören oder nicht (wird ihm zuviel, es läuft zu gut :-) ). evtl. haben wir auch schon einen Nachfolger.
Auch wenn er nicht aufhören möchte, möchten wir den alten Vertrag ändern, da uns trotzdem die jetzige Regelung nicht ganz gefällt und aber trotzdem ab und zu kleine Meinungsunterschiede sind.

Im alten Vertrag stand leider nichts drinnen mit Anpassung Pachtzins etc. Wir werden, falls er nicht aufhören möchte eine Änderungskündigung machen und den Pachtvertrag neu aufsetzen.

Zitat (von spatenklopper):
Ganz ehrlich?
Wenn der Pächter nicht wechselt und der Pachtvertag ausläuft würde ich ihn nicht verlängern, sondern einen neuen Pachtvertag aufsetzen.
Dabei dem Pächter die freie Wahl der Brauerei und seiner sonstigen Lieferanten überlassen und den eigenen Vertrag mit der Brauerei kündigen, und natürlich den Pachtzins für das Lokal entsprechend anpassen.


Wir möchten es ändern. Wie geschrieben entweder er hört sowieso auf oder neuer Pachtvertrag.


Das Einzige ist noch, die Schankanlage und Kühlung ist von der Brauerei.

Wenn der neue Pächter eine neue Brauerei nehmen würde, wäre keine Schankanlage mehr drinnen. Da stecke ich noch etwas im Zwiespalt. Dann müssten wir etwas besorgen, was nicht ganz günstig wird und wir hätten die Verantwortung bei Reparatur etc., oder die neue Brauerei von ihm macht eine rein. Aber wäre auch nicht optimal, wenn 10 Pächter und jeder hat eine andere Brauerei wird jedes mal umgebaut.

Hier bin ich mir noch unsicher. Oder wir schreiben in den Pachtvertrag, dass Fass sowie Flaschenbier von der Brauerer XY bezogen werden muss, wegen der Schankanlage. Aber ohne Rückvergütung.

Da steh ich im Zwiespalt.

Zitat (von spatenklopper):
Ich würde das Risiko, welches durch den (dauerhaften) Vertragsbruch des "Dritten" entsteht, nicht tragen wollen.

Der Brauerei ist alles bekannt. Hier haben wir keinen Druck. Aber wir möchten einmal eine klare Linie.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42863 Beiträge, 14794x hilfreich)

Wir haben hier drei Vertragspartner. Allerdings sind die verschiedenen Vertragsverhältnisse auseinander zu halten. Praktischer Vorschlag: zunächst mit der Brauerei klären, was mit denen zusammen möglich ist, Und wenn man das weiß, dann kann man auch in konkrete Verhandlungen mit einem möglichen Neupächter gehen. Und eben gegebenenfalls ein leeres Ladenlokal vermieten, oder vielleicht eine Kneipe mit der vorhandenen Ausstattung. Aber, was man anbieten kann, das weiß man doch im Augenblick gar nicht.

wirdwerden

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