Versicherung erhebt Gebühren ohne Grundlage

19. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
General B.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherung erhebt Gebühren ohne Grundlage

Hallo,

meine Freundin hat da ein ganz tolles Problem mit ihrer Versicherung (Axa, das muss mal gesagt sein). Und zwar hat diese im Dezember letzten Jahres eine Forderung von über 200 € gestellt. Das beste: Es war der Beitrag für eine Kfz-Versicherung. a) meine Freundin hatte zu diesem Zeitpunkt überhaupt keinen Führerschein und b) sie besitzt bis heute kein Auto.

Die Daten für diese Kfz-Versicherung kommen unserer Ansicht nach aus ihren anderen beiden Versicherungen (Berufsunf. und Unfallvers.). Selbst nach diversen Anrufen und schriftlichen Erklärungen unsererseits ließ sich die Axa nicht beirren und schickte bis heute 3 Mahnungen. Die Zulassungsstelle hat uns versichert, dass es zwar eine Person mit dem gleichen Namen wie der meiner Freundin in Berlin gibt, aber mit einer anderen Anschrift und einem anderen Geburtsdatum...

Nun kam sogar ein Schreiben von einem Anwalt, der die Sache übernommen hat und nun das Geld eintreiben soll.

Frage: Wie weit kann das jetzt noch gehen? Prüft denn ein Rechtsanwalt keine Vertragsgrundlagen? Der hätte dann doch erkannt, dass meine Freundin überhaupt keinen Vertrag über eine Kfz-Versicherung abgeschlossen hat bzw. dass die Versicherungsnehmerin gar nicht meine Freundin sondern eine ganz andere Dame ist. Ich befürchte, dass hier amerikanische Zustände eintreten könnten und dass sie trotz fehlender Grundlage zur Zahlung verurteilt werden könnte.

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"Dolle Wurst!"

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich befürchte, dass hier amerikanische Zustände eintreten könnten und dass sie trotz fehlender Grundlage zur Zahlung verurteilt werden könnte.

Das könnte nur bei einem Versäumnisurteil passieren.

Die Versicherung müßte im Zweifel das Bestehen eines solchen Vertrages mit Ihrer Freundin beweisen.

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#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Die Versicherung müßte im Zweifel das Bestehen eines solchen Vertrages mit Ihrer Freundin beweisen."

Genau. Zunächst kommt im Zweifel ein Mahnbescheid der Versicherung - gegen diesen sollte Ihre Freundin dann umgehend Widerspruch einlegen - damit dürfte sich die Sache dann aller Voraussicht nach erledigt haben. Wenn die Versicherung hartnäckig bleibt, wird in das streitige Verfahren übergeleitet und dann gilt das von Mareike Geschriebene.

PS: Wieso eigentlich "amerikanische Zustände"? Werden in Amerika (in den USA?) ständig Leute unbegründet verurteilt? Man kann sicher Vorbehalte gegen das US-amerikanische Rechtssystem haben, aber soweit würde ich dann doch nicht gehen...



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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#3
 Von 
General B.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Wegen den Zuständen in den USA - Sorry. Aber ich habe schon von ein Paar solcher Justizversehen gehört. Sollte natürlich keine Verallgemeinerung sein. Es kam mir nur grad als Beispiel in den Sinn.


Was den Widerspruch zum 1. Mahnbescheid angeht: Meine Freundin hat nach dem 1. Mahnschreiben dort angerufen und ihr wurde mitgeteilt, dass sie nur schriftlich bestätigen müsse, dass sie weder eine solche Versicherung noch das genannte Auto besitzt. Das hat sie getan und es folgten 2 weitere Telefonate, 2 weitere Mahnungen und nun das Schreiben des Axa-Anwalts...
Na dann wollen wir mal abwarten, wo denn die Axa den Vertrag herzaubert :)

Ich dachte nur, dass das die Anwälte von denen schon prüfen würden.

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"Dolle Wurst!"

-- Editiert von General B. am 19.07.2004 12:40:15

-- Editiert von General B. am 19.07.2004 12:41:44

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#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Ein MahnSCHREIBEN ist noch kein MahnBESCHEID. Letztgenannten müsste die Versicherung bei dem zuständigen AG beantragen - dieser würde Ihrer Freundin dann per PZU zugestellt. Dagegen dann innerhalb der gesetzten Frist AUF JEDEN FALL Widerspruch einlegen, ansonsten kann die Versicherung einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#5
 Von 
General B.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach so - das hab ich eben verwechselt. Sorry - ich vergaß, dass hier Leute mit Rechtsverstand sitzen, die die Begriffe mit Absicht so wählen. Im Mahnbescheid müsste dann ja eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein. Das Verfahren würde dann sicherlich nicht nach VwVfG, VwGO u.ä. geregelt werden, oder? Es ist ja keine ÖR-Streitigkeit sondern zwischen 2 "Privaten". Welche Rechtsquellen finden da denn Anwendung? ZPO? Ich kenne mich nur halbwegs im verwaltungsrechtlichen Streitweg aus...

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"Dolle Wurst!"

-- Editiert von General B. am 19.07.2004 14:37:00

-- Editiert von General B. am 19.07.2004 14:44:37

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#6
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Das Mahnverfahren ist in den §§ 688 ff ZPO geregelt.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#7
 Von 
General B.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal bis hierhin. Ich schreibe wieder, wenn die Sache ausgestanden ist.

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#8
 Von 
General B.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

So - meine Freundin hat noch ein letztes Mal bei der AXA angerufen und verlangt, dass die ihr doch bitte einmal eine Vertragskopie zuschicken sollen. Als die Dame dann in die Akte schaute, sagte Sie: "Oh, das ist ja eine ganz andere Adresse." Na guck mal einer an...

2 Tage später war die schriftliche Entschuldigung da und wir hoffen jetzt, das da auch nichts mehr kommt. Mann mann mann. Danke nochmal für die Antworten!

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"Dolle Wurst!"

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#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

So regelt sich alles zum Guten. :)

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