Hallo,
Folgendes Problem:
Mein Stromversorger stand heute morgen vor meiner Tür und teilte mir mit, dass er meinen Strom abstellen wolle, weil ich den Abschlag (der vor 1,5 Monaten fällig gewesen wäre und für 2 Monate gilt, den ich aber schlicht und einfach vergessen habe) nicht gezahlt habe. Ich hätte nun eine letzte Chance, den Betrag (inkl. Mahngebühren fast 100 EUR) zu begleichen, ansonsten würde er den Zähler ausbauen.
Ich habe mich erst einmal empört, dass ich keine Mahnung bekommen habe. Diese soll mir aber angeblich per Brief zugeschickt worden sein. Es wäre überhaupt kein Problem gewesen, wenn ich von dem Rückstand gewusst hätte, aber ich habe es wie schon geschrieben einfach vergessen und dann als erledigt abgehakt.
Zudem sagte man mir, dass man, wenn ich nicht zuhause gewesen wäre (und welcher Arbeitnehmer ist das normalerweise schon an einem Wochentag um 8:45 Uhr?), einfach so den Strom abgestellt hätte.
Ist das rechtens?
Kann man mir, wenn man mich nicht zuverlässig (z.B. per Einschreiben) mahnt, einfach den Strom abstellen?
Ich sollte vielleicht auch dabei sagen, dass ich vorher IMMER regelmässig gezahlt habe, das also offensichtlich ein Einzelfall war.
Versorger wollte Strom abstellen
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Was mich vorallem interessierne würde: wie muss der Strombetreiber mahnen?
Reicht wirklich ein normaler Brief oder muss er das nachweisen können (also Einschreiben)?
Er muss gar nicht mahnen. Daher stellt es auch kein Problem dar, wenn er nicht beweisen kann, dass Du eine Mahnung erhalten hast.
Es handelt sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung, bei der Du sofort in Verzug gerätst, wenn Du nicht zahlst.
Du solltest Dir vielleicht doch einmal überlegen, auf Einzugsermächtigung umzustellen. Dann passiert so etwas nicht.
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Mann, du bist auch ein Scherzkeks.
1. ist es vertraglich (und scheinbar auch gesetzlich, aber deshalb frage ich ja hier) festgelegt, dass der Energiebetreiber seinen Kunden zu warnen hat, bevor er den Strom abstellt.
2. führt mein Energiebetreiber den Bankeinzug gerade erst ein. Ich hatte also vorher keine Chance.
Außerdem darf der Versorger die Energieversorgung erst dann einstellen, wenn er dieses zuvor mit einer Frist von 14 Tagen angekündigt hat (§33, Abs.2 AVBEltV). Ebenso ist der Versorger zur Mahnung verpflichtet. Er kann lediglich die Androhung der Versorgungseinstellung in der Mahnung aussprechen. Da es sich hierbei jedoch um verbindliche Vorgaben handelt, gehe ich davon aus, dass der Versorger zumindest die Androhung auch nachweisen muss. Insofern reicht hier ein einfacher Brief nicht aus, auch wenn der wohl üblich ist.
Auch ist die Versorgungseinstellung unzulässig, wenn ausreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. Wenn bisher die Abschläge immer pünktlich bezahlt wurden, dürfte dieses der Fall sein.
Unter den gegebenen Umständen wäre eine Versorgungseinstellung bei Abwesenheit in diesem Fall m.E. unzulässig gewesen. Sofern es zur Einstellung erforderlich gewesen wäre, die Wohnung, oder auch z.B. den Keller, insbesondere den verschlossenen Keller, des Kunden zu betreten (bei einem geplanten Ausbau des Zählers ist davon ja wohl auszugehen), würde ich eine Einstellung in Abwesenheit des Kunden ohne gerichtlichen Beschluss auch sowieso immer für unzulässig halten. Hier gilt m.E. der verfassungsmäßige Schutz der Wohnung.
Wie bist Du denn jetzt mit dem Versorger verblieben?
Gruß,
Axel
Tja das mit dem verfassungsmäßigen Schutz der Wohnung greift nicht da der Zähler Eigentum der EVB ist und somit jederzeit Zzutritt zum Zähler gewährt werden muss.
Der Versorger muss nachweisen können das er gemahnt hat, was er in der Regel auch kann.
Jedoch muss dann der Kunde seiner Nachweispflicht nachkommen und beweisen das er den Brief nicht erhalten hat, was aber schwer sein dürfte.
trotzdem ist eine mahngebühr von ca. EUR 100 hier sicherlich unzulässig.
und wie axel schon geschrieben hat darf der versorger nicht so einfach die belieferung einstellen.
da war halt ein ganz agressiver aussendienstler am werk.
kannst das ganze ja mal an die verbraucherzentrale weiterleiten. die interessieren sich oftmals für solche vorgehensweisen.
Hallo Harry,
vielen Dank, daß Du uns darauf aufmerksam gemacht hast. Evtl. hilft es auch der Threatstarterin, sofern sie 2 Jahre und 4 Monate nach Fragestellung noch infos zu diesem Thema benötigt.......
Gruß
Michael
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