Verständnisfrage: Auslegung Vertragsbedingungen

4. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
ronniecoleman
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verständnisfrage: Auslegung Vertragsbedingungen

Hallo,

ich hätte einfach mal eine simple Verständnisfrage, wie der markierte Satz aus den folgenden Vertragsbedingungen des Telekommunikationsanbieters T aus juristischer Sicht zu verstehen ist:

quote:

-Aktionsangebot: Bei Buchung bis 14.10.2014 kostet Call & Surf Comfort Speed IP für Breitband Neukunden die ersten 6 Monate 29,95 Euro/Monat, ab dem 7. Monat 34,95 €/Monat und ab dem 25. Monat 39,95 Euro/Monat.

-VDSL 100 kann für 5,- Euro/Monat hinzu gebucht werden. VDSL ist in vielen Anschlussbereichen verfügbar.

-Aktionsangebot Glasfaser: Bei Buchung bis 31.12.2014 kann Fiber 50 für monatlich 0,00 Euro, Fiber 100 für monatlich 5,- Euro und Fiber 200 für monatlich 10,- Euro hinzugebucht werden. Voraussetzung für die Produktbereitstellung ist ein Glasfaser-Hausanschluss. Call & Surf Comfort Speed mit der Option Fiber ist in ausgewählten Anschlussbereichen verfügbar. Mehr Infos zur Verfügbarkeit unter www.t******.de/glasfaser/ausbaugebiete

-Einmaliger Bereitstellungspreis für neuen Telefonanschluss 69,95 Euro
-Mindestvertragslaufzeit 24 Monate
-Individuelle Bandbreite abhängig von der Verfügbarkeit.
-Voraussetzung ist ein geeigneter Router
-Bei Online-Bestellung erhalten alle Call & Surf Neukunden für die ersten 12 Monate einen zusätzlichen Rabatt von 10 % auf den monatlichen Grundpreis, der als Einmalbetrag auf einer der nächsten Telefonrechnungen gutgeschrieben wird. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

-Bei Buchung bis zum 14.10.2014 beträgt der Aufpreis für VDSL 25/50 (bis zu 50 MBit/s) für Breitband-Neukunden in den ersten 24 Monaten für 0-, Euro pro Monat, danach 5€/Monat. Voraussetzung für die Nutzung von VDSL ist ein geeigneter Router. Bei Buchung eines Speedport W724V im Endgeräte-Servicepaket bis zum 14.10.2014 (Kosten für Speedport W 724V: 4,95 Euro/Monat , zzgl. Versandkosten i.H.v. 6,95 Euro) erstatten wir Ihnen die monatlichen Kosten für den Speedport W 724V für die ersten 24 Monate mittels Einmalgutschrift i.H.v. 120 Euro. Mindestvertragslaufzeit 12 Monate. Kündigungsfrist 6 Werktage. Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes.



Ich bin kein "Breitband-Neukunde" mehr, da ich bereits vorher Kunde bei T war.

Jedoch bezieht sich meiner Meinung nach diese Voraussetzung "Breitband-Neukunde" nur auf den o.g. VDSL-Tarif, nicht auf den im markierten Satz besagten Speedport Router.
Da steht einfach nur: Bestelle ich im Bestellprozess den Router (bis zum 14.10) mit, erhalte ich die 120€ Gutschrift. Nicht mehr und nicht weniger.

Ich habe o.g. Tarif bestellt inklusive dem Router und habe nun auf meiner per Post erhaltenen Auftragsbestätigung keine 120€-Gutschrift erhalten.

Der Anbieter T sagt, dass diese Vertragsbedingungen auf der Webseite (Zitat: ) "etwas schwierig dargestellt" wären und diese Gutschrift nur für Breitband-Neukunden gelte.
Das ist mir aus meiner Sicht aber völlig egal wenn ein großer Anbieter wie dieser es nicht hinbekommt, dies richtig zu formulieren.

Da ich ja auch schon eine Auftragsbestätigung (=Annahme des Angebots) erhalten habe, habe ich demnach nicht glasklar Anspruch auf die Gutschrift?

(Das lustige nebenbei ist, dass auf meiner Auftragsbestätigung mir trotzdem der Aktionspreis aus dem ersten Stichpunkt gewährt wird! Anscheinend bin ich laut deren System ja doch Breitband-Neukunde? Was da wieder schiefläuft.. ;-)).


Vielen Dank für jede Meinung hierzu :)

Viele Grüße

-----------------
""

-- Editiert ronniecoleman am 04.10.2014 18:32

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wie der markierte Satz aus den folgenden Vertragsbedingungen des Telekommunikationsanbieters T aus juristischer Sicht zu verstehen ist: <hr size=1 noshade>

Der wird immer im Geamtkontext ausgelegt werden, eine isolierte Betrachtung wird daher nicht zieführend sein.


Wenn dieser eine Satz jedoch im Zusammenhang mit einer Neukunden Werbung genannt wurde und im entsprechenden Absatz auch nochmals auf "Breitband-Neukunden" hingewiesne wurde, wird man das nicht auf "Nicht-Neukunden" auslegen können.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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