Vertag Fitnessstudio wegen Corona verlängert.

25. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Pixelboy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Vertag Fitnessstudio wegen Corona verlängert.

Guten tag,
ich habe einen Vertrag im Fitnessstudio der fristgerecht zum 01.07.20 gekündigt wurde. Es wurde auch vom Studio so bestätigt. Das Studio war ab März wegen Corona geschlossen und somit konnte ich auch die Leistungen des Studios nicht nutzen. Die Beiträge wurden trotzdem abgebucht. Ich habe dem Studio mitgeteilt das ich die Zahlung einstelle ,da der Vertrag nicht erfüllt werden kann. Was auch per Gesetz, so weit ich es weiß, festgelegt wurde. Nun schreibt mir der Inhaber das er meinen Vertrag für die Zeit der Schließung verlängern würde.
Zitat:Die Gerichte haben unter Berücksichtigung der den §§133,157,313BGB zu entnehmenden gesetzlichen Wertungen entschieden, dass es im Falle einer Unterbrechung eines Vertragsverhälnisses dem grundlegenden Interesse beider Parteien entspricht, dass sich das Vertragsverhältniss entsprechend der Unterbrechungszeit zeitlich verlängert. Zitat ende.
Weiterhin nennt er Urteile wo entschieden wurde das ein Vertrag über 24Monate auch 24 Monate bezahlt werden müsse.(LG Gera 1S 159/12 und LG Bamberg 3S 155/14.)
Ist das tatsächlich so? Muss ich jetzt noch drei Monate länger Zahlen? Und was ist mit den Beiträgen aus März bis Juni?
Ich hoffe alles verständlich erklärt zu haben, und freue mich auf hilfreiche Antworte.
Grüße Oliver

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Pixelboy):
Die Gerichte haben unter Berücksichtigung der den §§133,157,313BGB zu entnehmenden gesetzlichen Wertungen entschieden,

Das ist falsch, da nach § 275, § 326 BGB die gegenseitigen Leistungspflichten entfallen.



Zitat (von Pixelboy):
Weiterhin nennt er Urteile wo entschieden wurde das ein Vertrag über 24Monate auch 24 Monate bezahlt werden müsse.(LG Gera 1S 159/12 und LG Bamberg 3S 155/14.)

Seltsamerweise sind diese Urteile unauffindbar ...



Zitat (von Pixelboy):
Die Beiträge wurden trotzdem abgebucht.

Und auch zurückgebucht?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Pixelboy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Ja die Beiträge wurden von mir ab Monat April zurück gebucht. Bis März wurde noch bezahlt obwohl das Studio schon zu war. Vertrag endet ja am 01.07.20. Ich möchte das gerne ohne Anwalt klären da ich keine Rechtsschutz mehr habe. Reicht es aus wenn ich per Einschreiben reagiere und auf die bestehenden Gesetze hinweise?
Es steht ja vieles im Internet auf das ich mich dann berufen kann.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Pixelboy):
Reicht es aus wenn ich per Einschreiben reagiere und auf die bestehenden Gesetze hinweise?

Man schreibt einfach, das deren Auffassung nicht der geltenden Gesetzes- und Rechtslage entspricht, das man daher keine weiteren Zahlungen leisten und darüber auch nicht mehr diskutieren wird.
Man entzieht desweiteren das SEPA-Mandat und kündigt an bei weiteren Versuchen von Abbuchungen diese unverzüglich zurückgebucht werden, man Strafanzeige erstatten wird und gerichtlich eine Unterlassungsverfügung erwirken wird.



Zitat (von Pixelboy):
Muss ich jetzt noch drei Monate länger Zahlen?

Nein.


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#4
 Von 
johnwick
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Es geht hier um das Fitnessstudio FIT/ONE .

Ich habe exakt den gleichen Text als Email bekommen, wie vermutlich auch hundert andere Mitglieder.

Zitat:
Ihre Nachricht, dass Sie mit der von uns beanspruchten Vertragsverlängerung wegen der durch Corona bedingten Schließzeit nicht einverstanden sind, haben wir erhalten.

Es gibt bereits mehrere Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellation. Die Gerichte haben unter Berücksichtigung der den §§ 133, 157, 313 BGB zu entnehmenden gesetzlichen Wertungen entschieden, dass es im Falle einer Unterbrechung eines Vertragsverhältnisses dem grundlegenden Interesse beider Parteien entspricht, dass sich das Vertragsverhältnis entsprechend der
Unterbrechungszeit zeitlich verlängert. Insbesondere erhalte der Kunde bei einer Vertragslaufzeit von beispielsweise 12 Monaten einen vertraglichen Anspruch darauf, den günstigeren 12-Monatsbeitrag auch für volle 12 Monate in Anspruch nehmen zu können. Im Gegenzug muss daher dem Studio auch der Anspruch zugestanden werden, die vertraglich vereinbarten 12 Monate vollständig bezahlt zu erhalten (vgl. LG Gera 1 S 159/12, im gleichen Sinne auch LG Bamberg 3 S 155/14).

Wir werden daher auf unseren Anspruch auf Bezahlung der restlichen
Vertragslaufzeit nicht verzichten und halten an diesem fest.


Vertrag zum 31.05.2021 gekündigt, eine Kündigungsbestätigung per Email erhalten.
Jetzt heißt es, der Vertrag wird um drei weitere Monate verlängert wegen Corona und neues Vertragsende ist der 31.08.2021.
In den Social Media Kanälen haben einige berichtet, dass schon Mahnungen verschickt worden sind.
Selbst die Verbraucherzentralen sagen eindeutig, dass das nicht rechtens ist:
https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/fitnessstudios/duerfen-fitnessstudios-vertraege-wegen-corona-verlaengern
Allerdings weiß ich nicht, wie verbindlich die Aussagen von Verbraucherzentralen sind.

Frage:
Sollte man jetzt schon irgendwelche (rechtliche) Schritte unternehmen oder jetzt erstmal nichts tun und ab Juni 2021 einfach alle Zahlungen zurückbuchen?




-- Editiert von johnwick am 04.07.2020 11:42

-- Editiert von johnwick am 04.07.2020 11:44

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von johnwick):
Sollte man jetzt schon irgendwelche (rechtliche) Schritte unternehmen oder jetzt erstmal nichts tun und ab Juni 2021 einfach alle Zahlungen zurückbuchen?

Ich würde zu letzterem raten.

Es wurde gekündigt und damit ist die Sache erledigt.


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#6
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Hat eigentlich jetzt schon jemand diese ominösen Gerichtsurteile zu Gesicht bekommen?

IMO existieren die nämlich gar nicht ...

Aber das nur am Rande. Ansonsten ist die Rechtslage, wie HvS schon schrieb, ziemlich eindeutig.

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Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#7
 Von 
Pixelboy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Also das ist schon kurios. Der gleiche Text von einem anderen Studio. Bei mir ist es die Injoy Kette.
Oder hängen die irgendwie zusammen? Ich habe es jetzt so gemacht wie Harry Van Self weiter oben empfohlen. Brief mit Hinweis das zurück gebucht wird und bei weiteren versuchen Unterlassungsklage. Natürlich per Einschreiben. Und das dass BGB hier nicht greift da die gegenseitigen Leistungspflichten nicht erfüllt sind.

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#8
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von Pixelboy):
Und das dass BGB hier nicht greift


Oh doch, das greift hier schon. Nur nicht mit den §§, die das Fitnessstudio gerne hätte :devil:

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Pixelboy):
Der gleiche Text von einem anderen Studio.

Da kursiert wohl eine Vorlage welche die einfach ungeprüft verwenden ...



Zitat (von Garfield73):
Hat eigentlich jetzt schon jemand diese ominösen Gerichtsurteile zu Gesicht bekommen?

Die finden sich nirgendwo.
Die genanten Gerichte können die wohl auch nicht finden ... interessant ...


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#10
 Von 
Germarik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Gibt es hier mittlerweile ein Update?
Ich habe nämlcich erstaunlicher weise auch diese Antwort bekommen.

Nach der ersten Mail hieß es nur:
"Vielen Dank für ihre Anfrage. Wir wollen tatsächlich immer ehrlich und korrekt mit unseren Mitgliedern und Kunden kommunizieren.
Laut BGH Rechtssprechung ist der Umstand der behördlich angeordneten Schließung (im Fall Fitnessstudio) tatsächlich vertragsverlängernd. Wir halten uns hier an die Gesetzesvorgaben und bitten um ihr Verständnis."

Beim nachhaken kam dann nicht der BGH sonder die erwähnten anderen Urteile in der Textvorlage:
"Es gibt bereits mehrere Gerichtsurteile zu der nunmehr relevanten Sachverhaltskonstellation. Die Gerichte haben unter Berücksichtigung der den §§ 133, 157, 313 BGB zu entnehmenden gesetzlichen Wertungen entschieden, dass es im Falle einer Unter-brechung eines Vertragsverhältnisses dem grundlegenden Interesse beider Parteien entspricht, dass sich das Vertragsverhältnis entsprechend der Unterbrechungszeit zeitlich verlängert. Insbesondere erhalte der Kunde bei einer Vertragslaufzeit von beispielsweise 24 Monaten einen vertraglichen Anspruch darauf, den günstigeren 24-Monatsbeitrag auch für volle 24 Monate in Anspruch nehmen zum können. Im Gegenzug muss daher dem Studio auch der Anspruch zugestanden werden, die vertraglich vereinbarten 24 Monate vollständig bezahlt zu erhalten (vgl. LG Gera 1 S 159/12, im gleichen Sinne auch LG Bamberg 3 S 155/14).

Wir werden daher auf unseren Anspruch auf Bezahlung der restlichen Vertragslaufzeit nicht verzichten und halten an diesem fest. Dies ist auch nur sachgerecht und fair."

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Germarik):
Laut BGH Rechtssprechung

Das Urteil möge man doch mal bitte vorlegen ...



Zitat (von Germarik):
Wir halten uns hier an die Gesetzesvorgaben

Ach und nun gibt es auch schon eine Gesetzesvorgabe dazu? Auch diese möge man doch mal bitte mitteilen.


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#12
 Von 
Germarik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich habe unterdessen die vermeintliche Quelle der Antwort gefunden,
PDF Download Newsletter mit Musterbrief:
https://www.rae-geisler-franke.de/fileadmin/dokumente/RechtlicheFragenundAntwortIII.pdf

Auf der entsprechenden Seite stellt diese Kanzlei aktuell ein Urteil des Amtsgericht Torgau aus dem August 2020 vor, in dem auch Bezug genommen wird zur Covid-Schließung:
https://www.rae-geisler-franke.de/schwerpunkte/sport-fitness-und-freizeitanlagenrecht.html
Direkt link: https://www.rae-geisler-franke.de/fileadmin/dokumente/Urteile/Urteil__1__AG_Torgau.pdf

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#13
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Germarik):
Direkt link: https://www.rae-geisler-franke.de/fileadmin/dokumente/Urteile/Urteil__1__AG_Torgau.pdf

Dazu aus einem Kommentar:
Zitat:

Das Amtsgericht Torgau hat mit Urteil vom 20.08.2020, Aktenzeichen 2 C 382/19 entschieden, dass der Studiobetreiber für die Zeiträume der behördlich angeordneten Schließung, in denen er keine Beiträge verlangt oder diese sogar erstattet hat, einen Anspruch auf Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit hat.

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#14
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die finden sich nirgendwo.
Die genanten Gerichte können die wohl auch nicht finden ... interessant ...
s.o.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Das Amtsgericht Torgau hat mit Urteil vom 20.08.2020, Aktenzeichen 2 C 382/19 entschieden, dass der Studiobetreiber für die Zeiträume der behördlich angeordneten Schließung, in denen er keine Beiträge verlangt oder diese sogar erstattet hat, einen Anspruch auf Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit hat.

Wer auch immer den Kommentar verfasst hat, hat entweder das Urteil nicht gelesen oder es nicht verstanden / nicht verstehen wollen. Dann da steht was ganz anderes drin ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wer auch immer den Kommentar verfasst hat, hat entweder das Urteil nicht gelesen oder es nicht verstanden / nicht verstehen wollen. Dann da steht was ganz anderes drin ...
Ich weiß ja nicht, welchen Teil Du von dem Urteil gelesen hast ... aber m.E. steht dort ein übertragbarer Sachverhalt, so dass das Fitness-Studio die Zeitdauer der Stillegung des Vertrags an die Vertragslaufzeit anhängen darf.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Ich weiß ja nicht, welchen Teil Du von dem Urteil gelesen hast ...

Alles ...

Insbesondere den Teil wo es um eine vertraglich vereinbarte Stilllegung der Mitgliedschaft wegen Schwangerschaft im Jahre 2018 ging.

Es gab also eine konkrete vertragliche Vereinbarung bezüglich einer Vertragsstörung die aus der Sphäre des Verbraucher kam (Schwangerschaft).
Und nicht um die Zeiträume einer behördlich angeordneten Schließung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gab also eine konkrete vertragliche Vereinbarung bezüglich einer Vertragsstörung die aus der Sphäre des Verbraucher kam (Schwangerschaft).
Und nicht um die Zeiträume einer behördlich angeordneten Schließung.
Liest Du irgendwas anderes als ich? Bitte lies nochmal die Begründung, insb. letzter Absatz auf Seite 7 und dann auf Seite 8.
https://www.rae-geisler-franke.de/fileadmin/dokumente/Urteile/Urteil__1__AG_Torgau.pdf

Aus der Begründung:

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

@Pixelboy: Nach dem Urteil oben (siehe auch Screenshot) sehe ich die Forderungen als berechtigt an.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Germarik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Verbraucherzentrale sieht das übrigens anders:
"Für solche kostenpflichtigen Vertragsverlängerungen gibt es nach unserer Rechtsauffassung keine Rechtsgrundlage. Eine in diesem Zusammenhang bemühte Entscheidung des AG Torgau (Urteil vom 20.08.2020, AZ: 2 C 382/19, nicht veröffentlicht) trifft, unserem Verständnis nach, zu dieser Frage entgegen anderslautender Berichte keine Aussage. Ausführungen zu der in diesen Fällen vorliegenden Unmöglichkeit konnten wir den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt deshalb auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Verlängerungen sind grundsätzlich
1. nur freiwillig möglich und
2. müssen für die Kunden kostenfrei sein (zumindest dann, wenn sie sich nicht selbst auf eine Zahlung einlassen)."

https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/aerger-um-kuendigung-so-setzen-sie-ihre-rechte-beim-fitnessstudio-durch-50351

Und auch einige Kanzleien schließen sich dieser Sichtweise an:
https://www.dr-bahr.com/news/keine-wettbewerbswidrige-taeuschung-durch-fitness-studio-bei-vertragsverlaengerung-aufgrund-von-coro.html
https://www.ra-dietel.de/corona-krise-kuendigung-fintessstudio-und-beitragszahlungen-in-vereinen/

Und sogar der DSSV (Europas größter Arbeitgeberverband für die Fitness-Wirtschaft) stellt dies selbst klar:
"Klarstellung: Zur Verlängerung der Laufzeit von Mitgliedsverträgen
Durch die Schließung der Studios und die Unmöglichkeit für Mitglieder zu trainieren, gehen einige Studioinhaber davon aus, dass sich die derzeitige Laufzeit automatisch verlängert. Dies ist aber nicht der Fall. Verlängerungen der Laufzeiten bedürfen immer einer beidseitigen Vereinbarung, die sicherheitshalber sogar von Inhaber und Mitglied unterschrieben werden sollte. Es ist nicht möglich allein durch eine Mitteilung einen Vertrag zu verändern! Auch wenn viele Mitglieder bei der derzeitigen Lage eine solche Regelung akzeptieren, sollte die Rechtslage bekannt sein. "
https://www.dssv.de/corona/vertragsrecht/fitnessstudiovertragsrecht/

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
@Pixelboy: Nach dem Urteil oben (siehe auch Screenshot) sehe ich die Forderungen als berechtigt an.


Nein!
Streitgegenständlich ist die Stilllegung des Vertrags wg. Schwangerschaft. Ja, Covid wird im Urteil auch angesprochen. Hier liegt aber ein Sonderfall vor.
Das Urteil ist auf andere Standardfälle (Verlängerung der Mitgliedschaft um die Schließungszeit bei Vorliegen einer mitgliederseitigen Kündigung) in meinen Augen nicht übertragbar.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Streitgegenständlich ist die Stilllegung des Vertrags wg. Schwangerschaft.

Genau, hier stammt die Ursache des Problems aus der Sphäre des Mitgliedes - bei Corona unbestreitbar nicht der Fall.
Des Weiteren hatte das Studio in dem Urteil zusätzlich noch eine rechtskonforme Regelung in den AGB, welches ihm solche Varianten ermöglichte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
johnwick
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Germarik):

...
Und sogar der DSSV (Europas größter Arbeitgeberverband für die Fitness-Wirtschaft) stellt dies selbst klar:
"Klarstellung: Zur Verlängerung der Laufzeit von Mitgliedsverträgen
Durch die Schließung der Studios und die Unmöglichkeit für Mitglieder zu trainieren, gehen einige Studioinhaber davon aus, dass sich die derzeitige Laufzeit automatisch verlängert. Dies ist aber nicht der Fall. Verlängerungen der Laufzeiten bedürfen immer einer beidseitigen Vereinbarung, die sicherheitshalber sogar von Inhaber und Mitglied unterschrieben werden sollte. Es ist nicht möglich allein durch eine Mitteilung einen Vertrag zu verändern! Auch wenn viele Mitglieder bei der derzeitigen Lage eine solche Regelung akzeptieren, sollte die Rechtslage bekannt sein. "
https://www.dssv.de/corona/vertragsrecht/fitnessstudiovertragsrecht/


Auf meine Frage auf Facebook, ob die mir das so bestätigen können, haben die vermutlich die Unter-Seite wieder entfernt...tzz. Die setzen sich ja für Fitnessstudios ein.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Carla2020
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

FitOne versucht mich auch bereits seit Monaten einzuschüchtern. Nach meiner Bitte, mir die rechtlichen Grundlagen zu belegen, kamen immer wieder nur Aussagen es sei in "beidseitigem Interesse" den Vertrag um 2 Monate zu verlängern.
April und Mai wurden zwar erstattet, meiner fristgerechten Kündigung vom Juni 2020 zum 31. September wird aber nicht zugestimmt. Ich müsse bis 31. November 2021 bezahlen. Die Mahngebühren sind bereits enorm und mir wird mit Inkasso gedroht.
Generell ist die Kommunikation mit der Verwaltung sehr schwierig, man findet keine Telefonnummer im Briefkopf und die Mahnungen und Drohungen werden auch nie von einem Mitarbeiter unterschrieben, sondern nur vom "Fit One Team".
Ich habe bereits mehrmals um Belege gebeten die beweisen dass die Forderungen rechtlich sind, aber außer einem Online Artikel der für meinen Fall nicht relevant war kam noch nichts.

Es ist sehr frustrierend und die Drohungen und Mahnungen sind nervenaufreibend :(

0x Hilfreiche Antwort

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