Guten Tag,
seit einigen Wochen gibt es in meinem Bundesland wieder die Möglichkeit, als ungeimpfte Person, mit einem negativem Schnelltest, sich Zutritt zu dem Fitnessstudio zu verschaffen, in dem ich Mitlied bin.
Lange Zeit war dies nicht möglich, es herrschten strenge Regeln über den Winter, welche Ungeimpften Personen den Zugang verwehrte (Auch bekannt als 2G).
Daher meine Frage, welche Partei am Ende dafür zahlen muss, wenn ein Kunde seine Leistung nicht wahrnehmen kann, weil das Gesetz es ihm indirekt verbietet?
Wir nehmen hierfür an, dass Person A im Sommer 2020, nach Ende des ersten Lockdowns sich in einem Fitnessstudio angemeldet hat, dort wurde ihr ein Angebot gemacht, was sie nicht ausschlagen konnte.
3 Jahre Mitlgliedschaft für 600€ in einem Fitnessstudio der Oberklasse, Person A unterschreibt den Vertrag, welcher im Sommer 2023 ausläuft.
[Ein Paar Lockdowns und Virusvarianten später]
Spätsommer 2021
Die Regierung kündigt an, dass Sporthallen, wozu auch das Fitnessstudio von Person A fällt, nur noch mit Geimpft- oder Genesenenstatus betreten werden darf.
Person A ist zu diesem Zeitpunkt weder geimpft, noch genesen, dabei gehen wir davon aus, dass Person A gesundheitlich in der Lage wäre, sich impfen zu lassen und demnach kein Attest vom Arzt bekäme, welche das Gegenteil bestätige.
Im Herbst ist es dann soweit, bis jetzt musste Person A vor jedem Besuch im Fitnessstudio einen Schnelltest bestehen, damit sie eintreten durfte, doch nun lässt der Herr an der Pforte Person A nicht passieren.
Person A hat also einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen, welche ihm die Leistung verwehrt.
Das Fitnessstudio darf Person A nicht reinlassen, da die Regierung dies untersagt.
Hat Person A in diesem Falle ein Anspruch auf Schadensersatz oder dergleichen?
Falls ja, von welcher Instanz müsste dieser kommen? Dem Fitnessstudio oder der Regierung?
Oder bleibt Person A auf den Kosten sitzen, als Konsequenz für das Verweigern der Impfung?
Diese Frage beschäftigt mich seitdem ich den Zettel gelesen habe, auf dem stand, dass nun wieder 3G-Zustand in meinem Fitnessstudio herrscht.
Es bezieht sich aber nicht nur auf Verträge mit Fitnessstudios.
Was ist mit Klavierstunden, Buchclubs, Nachhilfe, Mitgliedschaft in einem Golf/Schwimmverein?
Das Einzige, was ich auf dem Forum dazu gefunden habe ist ein Thread über einen Gutschein, der bald abläuft
https://www.123recht.de/forum/generelle-themen/Gutschein-nicht-einloesbar-zwecks-2G-Regel-Recht-auf-Auszahlung-__f591450.html
Verträge für Sportvereine/Fitnessstudios und dergleichen in Zeiten von 2G
28. April 2022
Thema abonnieren
Frage vom 28. April 2022 | 12:06
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verträge für Sportvereine/Fitnessstudios und dergleichen in Zeiten von 2G
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#1
Antwort vom 28. April 2022 | 22:19
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
ZitatDaher meine Frage, welche Partei am Ende dafür zahlen muss, wenn ein Kunde seine Leistung nicht wahrnehmen kann, weil das Gesetz es ihm indirekt verbietet? :
Im dem Falle der Kunde, weil es seine Schuld ist.
#2
Antwort vom 29. April 2022 | 15:56
Von
Status: Richter (8412 Beiträge, 3774x hilfreich)
Die Verbraucherzentrale meint dazu:
Zitat:
Die 2G-Plus-Regel war gesetzlich verpflichtend. Anbieter können nicht freiwillig entscheiden, ob sie die Regelungen umsetzen oder nicht.
Sind Sie also nicht geimpft, so ist es Ihrem Fitnessstudio gesetzlich untersagt, Ihnen die Studioräume zum Trainieren zur Verfügung zu stellen. Aber was bedeutet das für Ihren Vertrag?
Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen:
1. Da das Fitnessstudio seine Leistung nicht erbringen darf, können Sie vom Vertrag zurückzutreten. Hierfür müssen Sie keine Frist setzen
2. Da es Ihre Entscheidung ist, nicht geimpft zu sein, sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass Ihr Fitnessstudio Ihnen das Training untersagen muss. Sie können daher nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Beitrag mindern.
Nach unserer Meinung gilt Option 1 in jedem Fall für diejenigen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Für alle anderen hängt die Antwort von der Rechtsauffassung ab.
Da eine gesicherte Rechtsprechung jedoch derzeit noch fehlt, empfehlen wir Ihnen, sich möglichst mit ihrem Anbieter zu einigen und eine gemeinsame Lösung zu finden. Sie sollten also erst einmal eine Kulanzlösung mit dem Studio suchen.
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