Vertrag Immobilienkauf

11. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
darilla
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 14x hilfreich)
Vertrag Immobilienkauf

Nehmen wir an es könnte folgender Sachverhalt Zustande kommen:

Familie A wohnt in einer Immobilie zur Miete. Die Eigentümer sterben und der einzige Erbe B der Immobilie möchte diese verkaufen. Da Familie A aber nicht den Kaufpreis auf einmal zahlen kann und B aber auch die FAmilie in den vielen Mietjahren als gute Mieter, die viel übernommen haben usw. schätzen gelernt hat, möchten die beiden sich einigen.

Die beiden Parteien sind sich einig, das ein Vertrag sinnvoll wäre, der einen Zeitraum X festlegt und einen motlichen Betrag Y, in der die Immobilie von Famlie A an Eigentümer B abbezahlt wird und die Familie diese so erwirbt. In dieser Zeit möchte der Eigentümer aber nichts mehr mit Instandhaltung und Reparaturen zu tun haben, er möchte quasi eine Summer erhalten und sich um nichts kümmern müssen.

Fragen:

Wie kann so ein VErtrag aussehen? Hat jemand Erfahrung?
Wann erfolgt der Eintrag ins Grundbuch?
Was ist zu beachten, um den Vertrag "niet- und nagelfest" zu machen und unanfechtbar??? Auch wenn der Eigentümer z.B. stirbt und seine Erben eine andere Meinung haben?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Variante A) So etwas nennt sich Mietkauf. Die detaillierte Ausarbeitung zur Instandhaltung müsste man dann notariell ausarbeiten lassen. Der Eintrag ins Grundbuch erfolgt dann mit Vertragsschluss, als entsprechende Vormerkung und dann endgültig, sobald der Vertrag erfüllt wurde. Natürlich kann sich ein etwaiger Erbe das Ganze danach nicht nochmal überlegen. Allerdings findet das normale Mietrecht Anwendung (bei ggf. im Vergleich überteuerter Miete). Das heißt: Die Mieter können es sich anders überlegen, dann erlischt der Vertrag und das Haus verbleibt im Besitz von B bzw. dessen Erben. Auch können fehlende Mietzahlungen zu einem Erlöschen des Vorkaufsrechts führen.

Variante B) Sofortiger Kauf bei gleichzeitigem Kreditvertrag und Eintragung des Anspruchs von B als Grundschuld. In dem fall würde B diejenige Rolle übernehmen, die ansonsten eine Bank übernehmen würde.

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