Vertrag abgeschlossen oder nicht?

14. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
thomas-w
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag abgeschlossen oder nicht?

Hallo,

ich bitte um Hinweise zu folgender Fragestellung:

Eine nur beschränkt deutsch sprechende Person nimmt in einem Fitness-Studio ein Probetraining in Anspruch und bekommt danach einen Antrag zur Mitgliedschaft vorgelegt. Bei der Besprechung wird ein wöchentlicher Preis im Antrag notiert, die ausländische Person versteht den Preis als Monatspreis, desweiteren wird vom Trainer die Laufzeit auf 52 Wochen festgelegt, der Antragsteller geht von 6 Monaten aus.
Die Mitgliedschaft kann nur per Lastschrifteinzug gezahlt werden, auf dem Antrag ist dazu die Bankverbindung anzugeben. Der Antragsteller hat noch kein Bankkonto und möchte sich deshalb und bzgl. der Beitragshöhe mit seiner Partnerin (deutsche Person) abstimmen. Der Trainer stimmt dem zu, es kann dann ein Bankeinzugsformular für eine abweichende Person erstellt werden, welches dem Antragsteller aber noch nicht mitgegeben wird. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird vom Antragsteller bereits unterschrieben. In seinem Herkunftsland würde aus dem Antrag wegen fehlender Bankverbindung kein rechtskräftiger Vertrag.

Auf Grund der hohen monatlichen Kosten entschließt sich der Antragsteller den Vertrag nicht abzuschließen. Das Fitness-Studio hat den Antrag aber bereits als Vertrag umgesetzt und besteht auf Einhaltung des Vertrages, da ja bereits eine Unterschrift vorliegt. Vom Verantwortlichen im Unternehmen wird mitgeteilt, dass sich der Antragsteller nur noch bzgl. der fehlenden Bankverbindung mit seiner Partnerin abstimmen wollte.

Auf dem Antragsformular ist kein Verweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen und auch kein Hinweis auf Datenschutz/-verarbeitung.

Ist hier ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen? Wegen der bereits getätigten Unterschrift würde ich einen Vertrag vermuten (unabhängig von den Deutschkenntnissen des Antragstellers).
Aber da die Beiträge nur per Lastschrifteinzug gezahlt werden können, keine Bankverbindung im Antrag notiert wurde und sich der Antragsteller wegen der Bankverbindung noch abstimmen wollte, hätte das Unternehmen den unvollständigen Antrag doch nicht einfach in einen Vertrag umsetzen dürfen, oder? Kann das Unternehmen die nachträgliche Mitteilung der Bankverbindung verlangen? Wenn das Unternehmen einen Antrag ohne Bankverbindung als Vertrag akzeptiert, könnte es doch auch das Problem des Unternehmens sein, oder?

Spielen der fehlende Verweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Datenverarbeitung eine Rolle?

Für Antworten und Meinungen bedanke ich mich im Voraus.

Gruß,
Thomas

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von thomas-w):
Bei der Besprechung wird ein wöchentlicher Preis im Antrag notiert, die ausländische Person versteht den Preis als Monatspreis, desweiteren wird vom Trainer die Laufzeit auf 52 Wochen festgelegt, der Antragsteller geht von 6 Monaten aus.

Es mangelt offenbar schon am Fundament eines jeden Vertrages, der übereinstimmenden Willenserklärung.

Das Problem: Man hat offenbar durch eine Unterschrift unter die vertraglichen Vereinbarungen mitgeteilt, das es eine übereinstimmende Willenserklärung gibt.

Nun könnte man das ganze wegen Irrtums anfechen, macht sich dann aber Schadenersatzpflichtig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
thomas-w
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Nun könnte man das ganze wegen Irrtums anfechen, macht sich dann aber Schadenersatzpflichtig.

Der Schadenersatz wird dann für die begonnene Laufzeit bis zur Erklärung des Irrtums berechnet oder so wie im Vertrag festgeschrieben (das wären dann die Beiträge bis zur nächsten Kündigungsfrist, also ein Jahr)?

Das Unternehmen hat mitgeteilt, dass der Antragsteller den Vertrag in Ruhe zu Hause hätte prüfen können, im Vertrag stehen 52 Wochen und der Preis pro Woche.
Was ich nicht verstehe: Warum wurde dem Antragsteller der Vordruck für die Einzugsermächtigung nicht mitgegeben? Der Antragsteller wollte die Bankverbindung (und Kosten) schließlich zu Hause klären. Per Mail hat das Unternehmen auch mitgeteilt, dass der Antragsteller die Bankverbindung noch klären wollte. Somit könnte dem Unternehmen doch klar gewesen sein, dass der Antragsteller den Antrag noch nicht endgültig abgegeben hat. Ist das ggf. ein Ansatzpunkt?

Kann man etwas über fehlende AGB/Datenschutz machen?

-- Editiert von thomas-w am 14.03.2018 17:53

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von thomas-w):
Kann man etwas über fehlende AGB/Datenschutz machen?


AGB vielleicht, wenn es denn welche gibt. Datenschutz wohl eher nicht, weil hier noch nicht feststeht, dass das Datenschutzgesetzt überhaupt eine Rolle spielt.

Die noch fehlende Einzugsermächtigung ist nicht vertragserheblich.

Berry

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

ich würde den Vertrag umgehend - imho ist maximal ein Zeitraum von ein paar Tagen zulässig - und nachweisbar gem. BGB §119 (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) anfechten.

Schadenersatz: Sehe ich nur marginal, was soll das denn sein?
Hat das Studio aufgrund des Vertrages neue Geräte angeschafft? :grins:

Datenschutz: Bisher ist absolut kein Verstoß gegen den Datenschutz ersichtlich.

Stefan

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#5
 Von 
thomas-w
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
gem. BGB §119 (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) anfechten.

Den Vertrag oder Antrag? Wenn der Vertrag angefochten wird impliziert das doch die Anerkennung des Vertrages, oder?

Zitat:
Was ich nicht verstehe: Warum wurde dem Antragsteller der Vordruck für die Einzugsermächtigung nicht mitgegeben? Der Antragsteller wollte die Bankverbindung (und Kosten) schließlich zu Hause klären. Per Mail hat das Unternehmen auch mitgeteilt, dass der Antragsteller die Bankverbindung noch klären wollte. Somit könnte dem Unternehmen doch klar gewesen sein, dass der Antragsteller den Antrag noch nicht endgültig abgegeben hat. Ist das ggf. ein Ansatzpunkt?

Dies spielt keine Rolle?

Zitat:
Datenschutz: Bisher ist absolut kein Verstoß gegen den Datenschutz ersichtlich.

Verstoß nicht, aber müsste das Unternehmen im Antrag nicht bereits darauf hinweisen, dass die personenbezogenen Daten gespeichert werden? Kann gegen die Speicherung etwas unternommen werden? Sofern die Datenspeicherung ohne Zustimmung erfolgt, kann gem. BDSG (ab Ende Mai dann gem. DSGVO) widersprochen werden?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Den Vertrag oder Antrag? Wenn der Vertrag angefochten wird impliziert das doch die Anerkennung des Vertrages, oder?
Am Besten beides, also den Antrag und hilfsweise den Vertrag anfechten.
Spielt aber eigentlich keine Rolle, es muss so oder so gleich gewertet werden, sprich: Es soll kein Vertrag zustande gekommen sein.

Zitat:
Dies spielt keine Rolle?
Korrekt, das spielt keine Rolle.
"klären" würde ich so verstehen, dass er die Einzugsermächtigung nicht direkt und selbst erteilen konnte.

Zitat:
Verstoß nicht, aber müsste das Unternehmen im Antrag nicht bereits darauf hinweisen, dass die personenbezogenen Daten gespeichert werden?
Irgendwie wird der Datenschutz oft überschätzt.
Es liegt doch in der Natur der Sache, dass bei einem Vertrag gegenseitig die Daten gespeichert werden, insbesondere wenn es eine dauernde Geschäftsbeziehung werden soll. Imho muss darauf nicht extra hingewiesen werden; aber Datenschutz ist auch nicht so mein Thema.

Stefan

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Man könnte auch das Bestehen des Vertrages an sich bestreiten und *nur hilfsweise* (falls Angst vor Anerkennung des Vertrages) die Anfechtung erklären (sowie höchst hilfsweise kündigen).

Einige bestehen auf die Feststellung, man könne immer nur seine eigene Willenserklärung anfechten; nicht den Vertrag. Ich persönlich sehe das nicht so streng, aber man kann sich ja daran orientieren.

Schadensersatz bestünde jedenfalls nicht in Kosten der Jahresbeiträge. Nur so etwas, wie plakativ angedeutet: extra angeschaffte und nun nutzlos gewordene Geräte zum Beispiel.

-- Editiert von Droitteur am 16.03.2018 09:34

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

2 Fragen:

Zitat:
danach einen Antrag zur Mitgliedschaft vorgelegt.

a.) war es wirklich nur ein Antrag ??
b.) Wann und wie wurde mitgeteilt, dass dem Antrag entsprochen wurde. Darüber ist nichts zu lesen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thomas-w
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
a.) war es wirklich nur ein Antrag ??
b.) Wann und wie wurde mitgeteilt, dass dem Antrag entsprochen wurde. Darüber ist nichts zu lesen.


Es steht nirgends Antrag oder Vertrag, die Formulierung beginnt mit "Hiermit erkläre ich meine Anmeldung bei {Name des Unternehmens} zu den nachfolgenden Bedingungen....."

Eine schriftliche Bestätigung liegt nicht vor.
Als der Antragsteller zu Hause über den Antrag gesprochen und eine Kopie gezeigt hat, wurde die Partnerin aufmerksam, da die Laufzeit/Preise nicht zu den Aussagen des Antragstellers passten. Es wurde dann per Mail nachgefragt, ob es sich bereits um einen Vertrag handelt und sofern ja, um Stornierung gebeten. Das wurde vom Unternehmen mit Hinweis auf gültigen Vertrag abgelehnt. Der Trainingsbeginn ist auf eine Woche nach dem Antragsdatum im Antrag festgehalten, es konnte in einem Telefonat zunächst erreicht werden, das bis zu einem Gesprächstermin in der kommenden Woche (ging beim Unternehmen nicht eher) keine Kosten anfallen.

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