Hallo,
muss in einem Vertrag stets ein "Tauschgeschäft" stattfinden?
Ist folgender Vertrag möglich?
A schließt einen Vertrag mit B, in welchem B dem A zussichert alle Kosten, die bei Verkehrsübertretungen von A entstehen zu übernehmen. B gibt A das Geld, damit A seine Strafen zahlen kann.
Kann man so einen Vertrag abschließen, auch wenn B keinen Nutzen daraus zieht?
Muss ein Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit beinhalten?
Danke für den Austausch
Vertrag auch ohne Gegenleistung möglich?
15. März 2021
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Frage vom 15. März 2021 | 18:03
Von
Status: Beginner (67 Beiträge, 4x hilfreich)
Vertrag auch ohne Gegenleistung möglich?
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#2
Antwort vom 16. März 2021 | 16:54
Von
Status: Unbeschreiblich (47657 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:muss in einem Vertrag stets ein "Tauschgeschäft" stattfinden?
Nein, wie man z.B. bei einem Schenkungsvertrag sehen kann.
Zitat:Kann man so einen Vertrag abschließen, auch wenn B keinen Nutzen daraus zieht?
Der Vertrag scheitert nicht am fehlenden Nutzen für B, sondern an der Sittenwidrigkeit.
Sollte B der Arbeitgeber von A sein, so handelt es bei der Übernahme von Bußgeldern dennoch um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Zitat:Muss ein Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit beinhalten?
Nein
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#3
Antwort vom 16. März 2021 | 19:52
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:
muss in einem Vertrag stets ein "Tauschgeschäft" stattfinden?
Ein Vertrag ist eine "übereinstimmende Willenserklärung" von zwei oder mehr Vertragspartnern.
Insofern: nein, es muss kein Tauschgeschäft stattfinden.
Zitat:Ist folgender Vertrag möglich?
A schließt einen Vertrag mit B, in welchem B dem A zussichert alle Kosten, die bei Verkehrsübertretungen von A entstehen zu übernehmen. B gibt A das Geld, damit A seine Strafen zahlen kann.
Von der Frage mal abgesehen, daß so ein Vertrag eventuell als "sittenwidrig" und daher unwirksam angesehen werden kann, ist das möglich.
Zitat:Muss ein Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit beinhalten?
"Dauerschuldverhältnisse" sind immer zumindest "aus wichtigem Grund" kündbar, das bestimmt §314 BGB, dieses Kündigungsrecht kann nicht vertragglich "abbedungen" werden.
#4
Antwort vom 27. März 2021 | 07:47
Von
Status: Beginner (67 Beiträge, 4x hilfreich)
Worin besteht die Sittenwidrigkeit?
A schließt mit B den Vertrag ab. B ist ein wohlwollend Verwandter.
Fährt A zu schnell, zahlt A die Strafe an die Polizei.
A geht damit zu B, der ihm das Geld erstattet / freiwillig gibt. Worin besteht hier die Sittenwidrigkeit?
#5
Antwort vom 27. März 2021 | 10:42
Von
Status: Philosoph (13747 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
Vielleicht weil die Gegenleistung nicht angemessen ist (eben weil gar nicht vorhanden).Zitat:Worin besteht die Sittenwidrigkeit?
Praktisch würde ich einen solchen Vertrag auch als Schenkungsversprechen ansehen - und das geht nur notariell.
Wenn bereits vor Begleichung der Strafe - oder gar vor der Tat selbst - vereinbart wird, dass mögliche Strafen ein anderer übernimmt, dann ist auch noch Vollstreckungsvereitelung (§258 StGB) gegeben.
Dann wiederum wäre die Vollstreckungsvereitelung straffrei.Zitat:B ist ein wohlwollend Verwandter.
Je nach dem könnte auch noch §26 StGB (Anstiftung) einschlägig sein, und für den Täter Vorsatz (=doppelte Strafe).
Stefan
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#7
Antwort vom 27. März 2021 | 19:15
Von
Status: Unbeschreiblich (32921 Beiträge, 17282x hilfreich)
Einfach so bezahlen kann er sie trotzdem. Wofür man dann aber auch keinen Vertrag braucht...
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#9
Antwort vom 28. März 2021 | 13:38
Von
Status: Unbeschreiblich (47657 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Einfach so bezahlen kann er sie trotzdem.
Richtig, wobei A und B dann daran denken sollten, dass das als Arbeitslohn zu versteuern ist.
Wenn B dann auch noch die Steuern und Sozialabgaben übernehmen will, dann gilt diese Übernahme ebenfalls als Arbeitslohn.
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