Vertrag auch ohne Gegenleistung möglich?

15. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Ahnungslos03
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 4x hilfreich)
Vertrag auch ohne Gegenleistung möglich?

Hallo,

muss in einem Vertrag stets ein "Tauschgeschäft" stattfinden?

Ist folgender Vertrag möglich?

A schließt einen Vertrag mit B, in welchem B dem A zussichert alle Kosten, die bei Verkehrsübertretungen von A entstehen zu übernehmen. B gibt A das Geld, damit A seine Strafen zahlen kann.


Kann man so einen Vertrag abschließen, auch wenn B keinen Nutzen daraus zieht?

Muss ein Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit beinhalten?

Danke für den Austausch

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9 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
muss in einem Vertrag stets ein "Tauschgeschäft" stattfinden?


Nein, wie man z.B. bei einem Schenkungsvertrag sehen kann.

Zitat:
Kann man so einen Vertrag abschließen, auch wenn B keinen Nutzen daraus zieht?


Der Vertrag scheitert nicht am fehlenden Nutzen für B, sondern an der Sittenwidrigkeit.

Sollte B der Arbeitgeber von A sein, so handelt es bei der Übernahme von Bußgeldern dennoch um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Zitat:
Muss ein Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit beinhalten?


Nein

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Ahnungslos03):

muss in einem Vertrag stets ein "Tauschgeschäft" stattfinden?

Ein Vertrag ist eine "übereinstimmende Willenserklärung" von zwei oder mehr Vertragspartnern.

Insofern: nein, es muss kein Tauschgeschäft stattfinden.

Zitat:
Ist folgender Vertrag möglich?

A schließt einen Vertrag mit B, in welchem B dem A zussichert alle Kosten, die bei Verkehrsübertretungen von A entstehen zu übernehmen. B gibt A das Geld, damit A seine Strafen zahlen kann.

Von der Frage mal abgesehen, daß so ein Vertrag eventuell als "sittenwidrig" und daher unwirksam angesehen werden kann, ist das möglich.
Zitat:
Muss ein Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit beinhalten?

"Dauerschuldverhältnisse" sind immer zumindest "aus wichtigem Grund" kündbar, das bestimmt §314 BGB, dieses Kündigungsrecht kann nicht vertragglich "abbedungen" werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ahnungslos03
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 4x hilfreich)

Worin besteht die Sittenwidrigkeit?

A schließt mit B den Vertrag ab. B ist ein wohlwollend Verwandter.

Fährt A zu schnell, zahlt A die Strafe an die Polizei.

A geht damit zu B, der ihm das Geld erstattet / freiwillig gibt. Worin besteht hier die Sittenwidrigkeit?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Worin besteht die Sittenwidrigkeit?
Vielleicht weil die Gegenleistung nicht angemessen ist (eben weil gar nicht vorhanden).
Praktisch würde ich einen solchen Vertrag auch als Schenkungsversprechen ansehen - und das geht nur notariell.

Wenn bereits vor Begleichung der Strafe - oder gar vor der Tat selbst - vereinbart wird, dass mögliche Strafen ein anderer übernimmt, dann ist auch noch Vollstreckungsvereitelung (§258 StGB) gegeben.

Zitat:
B ist ein wohlwollend Verwandter.
Dann wiederum wäre die Vollstreckungsvereitelung straffrei.

Je nach dem könnte auch noch §26 StGB (Anstiftung) einschlägig sein, und für den Täter Vorsatz (=doppelte Strafe).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Einfach so bezahlen kann er sie trotzdem. Wofür man dann aber auch keinen Vertrag braucht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Einfach so bezahlen kann er sie trotzdem.


Richtig, wobei A und B dann daran denken sollten, dass das als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Wenn B dann auch noch die Steuern und Sozialabgaben übernehmen will, dann gilt diese Übernahme ebenfalls als Arbeitslohn.

0x Hilfreiche Antwort

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