Vertrag bei Umzug

26. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Inge H.
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 8x hilfreich)
Vertrag bei Umzug

Guten Tag zusammen,

wir haben einen Reinigungsvertrag für Büroräume unter Adresse A. Aus diesen Räumen sind wir verzogen nach Adresse B und haben dafür ein neues Angebot erhalten.
Dieses ist zu teuer, wir möchten den Vertrag nicht weiterführen.
Nun wird uns mitgeteilt, dass:
- der Vertrag nicht kündbar wäre
- wenn die Arbeiten bis zum Ablauf des Vertrages nicht mehr ausgeführt werden, Gewinnausfall berechnet wird.
Dieser Gewinnausfall liegt bei mehr als 23 %.
Ich bin der Meinung, das dürfen nur 5 % sein?!

Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank.

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Steht denn bezüglich des "Gewinnausfalls" irgendetwas im Vertrag?

Verträge sind halt zu erfüllen. Punkt. Der Umzug fällt in euren Verantwortungsbereich. Also habt ihr zu zahlen. Punkt. Bei Gewerbetreibenden gibt es auch keinen "Verbraucher-Welpenschutz".

Zitat:
Dieser Gewinnausfall liegt bei mehr als 23 %.
Ich bin der Meinung, das dürfen nur 5 % sein?!

Und ich bin der Meinung, das Geld das gleiche ist wie grün.

Selbst wenn so eine Argumentation OK wäre (was sie aber nicht ist): Einfach willkürlich eine Prozentzahl festzulegen, funktioniert nicht., Im Endeffekt spart sich die Firma etwas ein (Sachkosten), aber manches kann sie nicht einsparen. Das Personal kann ggf. nicht einfach woanders hingeschickt werden, muss aber trotzdem bezahlt werden. Und dieser sicherlich etwas größere Kostenpunkt dort bestimmt auch für die deutlich höhere Ausgleichsforderung.

Ich würde das Angebot annehmen und mich nicht dem Risiko aussetzen, dass man mit den 5% durch kommt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Inge H.):
Nun wird uns mitgeteilt, dass:
- der Vertrag nicht kündbar wäre

Ein Vertrag sie zu knechten ... oder wie meinen die das?
So ein Vertrag ist mitunter sogar recht schnell zu kündigen.

Laut Gesetz wäre das sogar "jederzeit". Dann würde man aber Schadenersatz zahlen müssen, die 5% wären pauschaler Schadenersatz. Wenn der Vertragspartner höheren Schaden nachweisen (und nicht nur behaupten) kann, dann wäre der fällig.


Also würde ich erst mal schauen, was genau zum Thema "Kündigung" und "Ablauf des Vertrages" vereinbart wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Inge H.
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 8x hilfreich)

@mepeisen: zum Gewinnausfall steht nichts im Vertrag

Zur Kündigungsfrist: drei Monate zum Ablauf eines Vertragsjahres. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe § 314 BGB unberührt.

Der Vertragspartner nennt einfach die Gesamtsumme x als Schadenersatz, das sind 23 %. Wir haben um Erläuterung gebeten, wie sich das zusammensetzt: bekommen wir nicht. Die 5 % habe ich mir ja nicht ausgedacht, das ist ja die gesetzl Pauschale.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Man kann natürlich auf Konfrontation gehen und einfach nur 5% anerkennen und überweisen und dann abwarten, ob die Gegenseite vor Gericht zieht und ob sie die 23% dann begründen.

Ich fürchte nur eines: Dass es nie soweit kommt, dass sie ihre 23% begründen müssen.

Denn Verträge sind einzuhalten von jedem der Vertragspartner. Also auch von euch. Es ist nicht absurd anzunehmen, dass es am Ende so ausgeht, dass ihr 100% zu zahlen habt.

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wäre beispielsweise ein Vorfall, dass das Reinigungspersonal etwas stiehlt und solche Dinge. Also etwas, was die Vertrauensbasis erschüttert. Ein von euch freiwillig vorgenommener Umzug ist meinem Wissen nach vieles, aber ganz sicher kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Selbst bei Verbrauchern langt das erst mal nicht für eine außerordentliche Kündigung von Verträgen. Daher gibt es ja Sonderregeln für Umzüge (beispielsweise im TKG).

-- Editiert von mepeisen am 26.04.2018 12:35

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Einfach willkürlich eine Prozentzahl festzulegen, funktioniert nicht.,


Stimmt, 23% kann der Auftragnehmer nicht einfach behaupten, ohne seine Kalkulation offen zu legen. Bis dahin kann sich der Auftraggeber an den 5% in §648 BGB orientieren.

Hier brauchts auch keine Sonderkündigung, fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung. Das ist ein Werkvertrag und kann mit den entsprechenden Folgen jederzeit gekündigt werden.





-- Editiert von Tasti123 am 26.04.2018 14:14

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
ist ein Werkvertrag

Nö. Das ist nicht so.

Und nun? Wer von uns beiden hat Recht? Dummerweise wir beide. Denn ein solcher Vertrag KANN ein Werkvertrag sein, MUSS es aber nicht. Das ist Einzelfallbezogen und orientiert sich sehr stark an der Frage, was exakt nun vertraglich geschuldet wurde. Vielleicht ist es gar am Ende des Tages ein Mischvertrag.

Beispielhaft hierzu: https://www.rechtsanwaelteszk.de/recht/nachrichtenarchiv/bauen-immobilien/5649.facility-management-ist-gebaeudereinigung-dienst-oder-werkvertrag.html

Zitat:
Stimmt, 23% kann der Auftragnehmer nicht einfach behaupten, ohne seine Kalkulation offen zu legen. Bis dahin kann sich der Auftraggeber an den 5% in §648 BGB orientieren.

Lies nochmal in Beitrag #5 den vorletzten Absatz.

Und nun überlegen wir wieder hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag. Wenn ich eine Stundenleistung von xx Reinigungsstunden pro Woche einkaufe, dann plant der Dienstleister diese Arbeitsleistung ein. Dann entsteht ihm bei Kündigung des Vertrages meiner Meinung nach mit 100%iger Wahrscheinlichkeit kein einfacher Schaden von nur 5%.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Inge H.
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo zusammen,

es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag. So steht es auch im Vertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Wenn es wirklich ein Dienstvertrag ist:
Dann muss man das Risiko eingehen, dass die Reinigungsfirma bis zum Vertragsende bei Adresse A auftaucht, dort Putzen will, unverrichteter Dinge wieder abzieht und 100% des vertraglichen Preises wegen Annahmeverzug fordert.
Ob man dieses Risiko eingehen will, muss man selbst entscheiden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.608 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen