Vertrag *einseitig* gekündigt, oder nicht?

16. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
bernd6655
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag *einseitig* gekündigt, oder nicht?

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt. Vermieter (gewerblich), Mieter (privat). M hat bei V einen Mietvertrag über eine Maschine gekündigt. Der Mietpreis wurde einmal im Jahr bei M per Lastschrift abgebucht, auch nach der Kündigung noch. M möchte nun die Kündigung zurück nehmen, V macht aber nicht mit. Läuft der Vertrag trotzdem durch die abgebuchte Lastschrift über das Kündigungsdatum hinaus weiter? LG Bernd

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von bernd6655):
Vertrag *einseitig* gekündigt,

Korrekt.



Zitat (von bernd6655):
Läuft der Vertrag trotzdem durch die abgebuchte Lastschrift über das Kündigungsdatum hinaus weiter?

Nein.
Denkbar wäre höchstens ein neuer Vertrag, mit den Bedingungen des alten Vertrages.
Ob das vorliegen könnte, dazu müsste man die vertraglichen Vereinbarungen & die Kommunikation prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bernd6655
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die Rückmeldung.

Gilt die Kündigung auch, wenn diese eine 3. Person durchgeführt hat (mit Namen, Unterschrift des Mietvertragsinhabers?) ohne dass der Mieter das wollte bzw. davon Kenntnis hatte?

LG Bernd

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat (von bernd6655):
danke für die Rückmeldung.

Gilt die Kündigung auch, wenn diese eine 3. Person durchgeführt hat (mit Namen, Unterschrift des Mietvertragsinhabers?) ohne dass der Mieter das wollte bzw. davon Kenntnis hatte?

LG Bernd

Wie soll das gehen?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
bernd6655
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

in dem die 3. Person Zugang zu den Vertragsunterlagen hat. d.h. die 3. Person hat die Kündigung aufgesetzt und nur mit Nachnahmen unterschrieben. In dem Fall sind die Nachnahmen und Adressen von der 3. Person und Mietvertragsinhaber gleich (weil Familienangehörige). Sämtliche Korrespondenz führte die 3. Person ohne das der Mietvertragsinhaber davon Bescheid wusste. Nennen wir es Identitätsdiebstahl ?

Was ist nun mit der Wirksamkeit der Kündigung?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Sämtliche Korrespondenz führte die 3. Person ohne das der Mietvertragsinhaber davon Bescheid wusste.


Dann kann/muss man wohl von einer Bevollmächtigung ausgehen.
Und wer hat diese Rücknahme der Kündigung
Zitat:
M möchte nun die Kündigung zurück nehmen

versucht ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bernd6655
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Rücknahme wurde noch nicht direkt angesprochen. Nur der Vermieter hat der 3. Person mitgeteilt, dass es wohl bei der Kündigung bleiben wird. Der Mietvertragsinhaber ist aber mit dem Handeln der 3. Person (nach dem er es durch Zufall mitbekommen hat) und der Kündigung nicht einverstanden. Eine Kündigungbestätigung durch den Vermieter erfolgte auch nur per email. Deswegen hat der Mietvertragsinhaber nichts mitbekommen. Der Vermieter ist über die 3. Person und ihr Handeln auch noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von bernd6655):
Gilt die Kündigung auch, wenn diese eine 3. Person durchgeführt hat (mit Namen, Unterschrift des Mietvertragsinhabers?) ohne dass der Mieter das wollte bzw. davon Kenntnis hatte?

Wenn da die Unterschrift des Mietvertragsinhabers drauf wäre, müsste der Mietvertragsinhaber schon sehr gut begründen, weshalb das angeblich ein Dritter gewesen sein sollte.



Zitat (von bernd6655):
Nennen wir es Identitätsdiebstahl ?

Dann würde man sicherlich unverzüglich nach dem Bekanntwerden strafrechtliche und strafrechtliche Schritte einleiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann würde man sicherlich unverzüglich nach dem Bekanntwerden strafrechtliche und strafrechtliche Schritte einleiten.


Jein. Du willst darauf hinaus, daß die Behauptung unglaubwürdig wird, wenn man das nicht tut. Bei Familienangehörigen sieht das jedoch anders aus.

Dennoch wird im Zweifel der V den Familienangehörigen für alle daraus entstehenden Schäden in Regreß nehmen. Das kann durchaus sehr teuer werden - etwa wenn er im Vertrauen auf die Kündigung die Maschine schon weitervermietet hat und nun seinerseits entweder dem neuen Mieter schadensersatzpflichtig ist oder gar eine neue Maschine kaufen oder teurer woanders mieten muß, um den Mietvertrag einzuhalten.

Ob das dem M so recht ist?

-- Editiert von BigiBigiBigi am 18.09.2019 13:25

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Du willst darauf hinaus, daß die Behauptung unglaubwürdig wird, wenn man das nicht tut.

Nicht ganz so radikal, eher als Stütze der Glaubwürdigkeit der Argmentation.



Zitat (von BigiBigiBigi):
Ob das dem M so recht ist?

Das muss er entscheiden und mit sich selber abklären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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