Vertrag gekündigt, Dauerauftrag nicht-Überzahlung zurückverlangen?

13. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
MAJU84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag gekündigt, Dauerauftrag nicht-Überzahlung zurückverlangen?

Meine Mitgliedschaft in einem Verein habe ich form-und fristgemäß zum 18.9.2017 gekündigt. Laut Kündigungsfrist wäre ich also zum 1.1.2018 aus dem Vertrag raus gewesen.Die Beiträge hatte ich per Dauerauftrag bezahlt, welchen ich vergaß nach Ende der Kündigungsfrist aufzulösen. Somit zahlte ich bis Juni 2019 unbemerkt monatlich 40€ fortlaufend! Die aufgelaufenen 720€ möchte mir der Verein nicht erstatten, da es meine Schuld sei. Da die Zahlungen aber an einen Vertrag und eine Mitgliedsnummer gekoppelt waren, es beide aber mit Kündigung nicht mehr gibt, kann der Verein die Beträge doch nun nicht einfach als Spende einbehalten, oder?
Wie ist da die Rechtslage? Kann ich mich auf Paragraph 812 BGB beziehen und das Geld zurückfordern?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von MAJU84):
Kann ich mich auf Paragraph 812 BGB beziehen und das Geld zurückfordern?


Ja, 812 ff BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).

Beinhaltet aber die Gefahr aus 821 BGB.



Zitat (von MAJU84):
Meine Mitgliedschaft in einem Verein habe ich form-und fristgemäß zum 18.9.2017 gekündigt. Laut Kündigungsfrist wäre ich also zum 1.1.2018 aus dem Vertrag raus gewesen.


Wenn du so agiert hast wie hier beschrieben, könnte die Kündigung unwirksam sein.
Du hättest zum 01.01.2018 kündigen müssen.

Berry

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#2
 Von 
MAJU84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das mit der Kündigung etc.ist alles rechtsmäßig gelaufen. Ich habe auch eine ordnungsgemäße Kündigungsbestätigung vom Verein erhalten. Also besser ausgedrückt:
Ich habe AM 18.9.2017 gekündigt und war nach 3-monatiger Kündigungsfrist zum 18.12.2017 aus dem Vertrag raus, wofür es die schriftliche Bestätigung gibt!

Was besagt Paragraph 821?
Ich bin nicht so rechtsbeflissen...was bedeutet hier "Einrede"? Und in wiefern steht dieser Paragraph dem 812BGB entgegen?

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