Vertrag gekündigt per Einschreiben mit Rückschein und Zeugen, Empfänger behauptet, die Kündigung sei

19. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb520295-30
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag gekündigt per Einschreiben mit Rückschein und Zeugen, Empfänger behauptet, die Kündigung sei

Hallo,

Person X hat einen Vertrag gekündigt per Einschreiben mit Rückschein und Zeugen Y fristgerecht im Voraus gekündigt. Der Zeuge Y kann bezeugen, dass die Kündigung bei der Post abgegeben wurde. Der Rückschein mit Unterschrift von Empfänger Z bestätigt den Erhalt.

Nun behauptet Empfänger Z, dass die Kündigung nie eingegangen sei und hat dann einfach den Vertrag verlängert und die Kosten dafür abgebucht.

Wie kann man hier vorgehen? Muss man echt dafür vor Gericht gehen? Person X hat keinen Anwalt.

Vielen Dank im Voraus.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Zitat:
Muss man echt dafür vor Gericht gehen?


Der, der Geld will, muss klagen - nicht andersherum.

Zitat:
und die Kosten dafür abgebucht.


Falls die Kosten per SEPA-Lastschrift abgebucht wurden, kann man Diese einfach zurückbuchen. Man muss dazu keinerlei Frist setzen, denn es gab wg. der Kündigung eben überhaupt keinen Vertrag/Vereinbarung dazu.

Falls per Kreditkarte abgebucht wurde, dann lässt sich der Betrag unter Vorlage der Kündigung und dem Zugangsnachweis per Chargeback zurückbuchen lassen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von fb520295-30):
Der Zeuge Y kann bezeugen, dass die Kündigung bei der Post abgegeben wurde.

Was genau kann er denn bezeugen? Nur die Aufgabe des Einschreibens? Oder auch dessen genauen Inhalt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Also ich kenne kein deutsches Gericht, welches der Argumentation ("Brief war leer.") folgen wird.
Warum sollte ein Privatkunde (der den Vertrag loswerden möchte) leere Briefe an den Anbieter senden?

Die "Brief war leer" Argumentation bricht in sich zusammen, wenn der Empfänger gänzlich den Empfang des Briefs bestreitet.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Warum legt Person X dem Empfänger Z nicht einfach die Kopie des Rückscheins vor?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Also ich kenne kein deutsches Gericht, welches der Argumentation ("Brief war leer.") folgen wird.

Wer sagt denn das der leer war? Hat versehentlich die Einkaufsliste rein gemacht ...



Zitat (von vundaal76):
Warum sollte ein Privatkunde (der den Vertrag loswerden möchte) leere Briefe an den Anbieter senden?

Aus Schusseligkeit ...



Zitat (von vundaal76):
Die "Brief war leer" Argumentation bricht in sich zusammen, wenn der Empfänger gänzlich den Empfang des Briefs bestreitet.

Nö, zum einen kommt es auf seine Wortwahl an, zum anderen kann man in der gerichtlichen Phase auch die falsche / ungeschickte Wortwahl korrigieren / erklären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

und macht sich damit noch unglaubwürdiger.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
und macht sich damit noch unglaubwürdiger.

Nö, das juristische Laien schadlos falsche Begriffe verwenden dürfen ist richterlich anerkannt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wer sagt denn das der leer war? Hat versehentlich die Einkaufsliste rein gemacht ...


Es ist schon ein großer Schritt vom bloßen Bestreiten zu einem vollendeten Prozeßbetrug. Im übrigen kann der Empfänger dann doch sicher die Einkaufsliste in der Handschrift des Beklagten vorlegen. Ansonsten sei erwähnt, daß sich Richter auch nicht die Hose mit der Kneifzange anziehen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
m übrigen kann der Empfänger dann doch sicher die Einkaufsliste in der Handschrift des Beklagten vorlegen

Die hat er leider per PC geschrieben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Dann sagt der Richter "So einen Unsinn glaube ich Ihnen nicht, seien Sie froh, wenn Sie nicht wegen versuchten Betruges angeklagt werden".

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