Hallo,
Person X hat einen Vertrag gekündigt per Einschreiben mit Rückschein und Zeugen Y fristgerecht im Voraus gekündigt. Der Zeuge Y kann bezeugen, dass die Kündigung bei der Post abgegeben wurde. Der Rückschein mit Unterschrift von Empfänger Z bestätigt den Erhalt.
Nun behauptet Empfänger Z, dass die Kündigung nie eingegangen sei und hat dann einfach den Vertrag verlängert und die Kosten dafür abgebucht.
Wie kann man hier vorgehen? Muss man echt dafür vor Gericht gehen? Person X hat keinen Anwalt.
Vielen Dank im Voraus.
Vertrag gekündigt per Einschreiben mit Rückschein und Zeugen, Empfänger behauptet, die Kündigung sei
19. Juli 2019
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Frage vom 19. Juli 2019 | 11:49
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag gekündigt per Einschreiben mit Rückschein und Zeugen, Empfänger behauptet, die Kündigung sei
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#1
Antwort vom 19. Juli 2019 | 12:03
Von
Status: Junior-Partner (5051 Beiträge, 1961x hilfreich)
Zitat:Muss man echt dafür vor Gericht gehen?
Der, der Geld will, muss klagen - nicht andersherum.
Zitat:und die Kosten dafür abgebucht.
Falls die Kosten per SEPA-Lastschrift abgebucht wurden, kann man Diese einfach zurückbuchen. Man muss dazu keinerlei Frist setzen, denn es gab wg. der Kündigung eben überhaupt keinen Vertrag/Vereinbarung dazu.
Falls per Kreditkarte abgebucht wurde, dann lässt sich der Betrag unter Vorlage der Kündigung und dem Zugangsnachweis per Chargeback zurückbuchen lassen.
#2
Antwort vom 19. Juli 2019 | 14:45
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
ZitatDer Zeuge Y kann bezeugen, dass die Kündigung bei der Post abgegeben wurde. :
Was genau kann er denn bezeugen? Nur die Aufgabe des Einschreibens? Oder auch dessen genauen Inhalt?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 19. Juli 2019 | 15:59
Von
Status: Junior-Partner (5051 Beiträge, 1961x hilfreich)
Also ich kenne kein deutsches Gericht, welches der Argumentation ("Brief war leer.") folgen wird.
Warum sollte ein Privatkunde (der den Vertrag loswerden möchte) leere Briefe an den Anbieter senden?
Die "Brief war leer" Argumentation bricht in sich zusammen, wenn der Empfänger gänzlich den Empfang des Briefs bestreitet.
#4
Antwort vom 19. Juli 2019 | 19:56
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Warum legt Person X dem Empfänger Z nicht einfach die Kopie des Rückscheins vor?
#5
Antwort vom 19. Juli 2019 | 20:44
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
ZitatAlso ich kenne kein deutsches Gericht, welches der Argumentation ("Brief war leer.") folgen wird. :
Wer sagt denn das der leer war? Hat versehentlich die Einkaufsliste rein gemacht ...
ZitatWarum sollte ein Privatkunde (der den Vertrag loswerden möchte) leere Briefe an den Anbieter senden? :
Aus Schusseligkeit ...
ZitatDie "Brief war leer" Argumentation bricht in sich zusammen, wenn der Empfänger gänzlich den Empfang des Briefs bestreitet. :
Nö, zum einen kommt es auf seine Wortwahl an, zum anderen kann man in der gerichtlichen Phase auch die falsche / ungeschickte Wortwahl korrigieren / erklären.
#6
Antwort vom 19. Juli 2019 | 23:51
Von
Status: Junior-Partner (5051 Beiträge, 1961x hilfreich)
und macht sich damit noch unglaubwürdiger.
#7
Antwort vom 20. Juli 2019 | 13:41
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
Zitatund macht sich damit noch unglaubwürdiger. :
Nö, das juristische Laien schadlos falsche Begriffe verwenden dürfen ist richterlich anerkannt.
#8
Antwort vom 22. Juli 2019 | 10:49
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatWer sagt denn das der leer war? Hat versehentlich die Einkaufsliste rein gemacht ... :
Es ist schon ein großer Schritt vom bloßen Bestreiten zu einem vollendeten Prozeßbetrug. Im übrigen kann der Empfänger dann doch sicher die Einkaufsliste in der Handschrift des Beklagten vorlegen. Ansonsten sei erwähnt, daß sich Richter auch nicht die Hose mit der Kneifzange anziehen.
#9
Antwort vom 22. Juli 2019 | 20:23
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
Zitatm übrigen kann der Empfänger dann doch sicher die Einkaufsliste in der Handschrift des Beklagten vorlegen :
Die hat er leider per PC geschrieben ...
#10
Antwort vom 23. Juli 2019 | 08:51
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Dann sagt der Richter "So einen Unsinn glaube ich Ihnen nicht, seien Sie froh, wenn Sie nicht wegen versuchten Betruges angeklagt werden".
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