Vertrag gültig? Geschäftsitz in Grossbritanien

13. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
kuehroint
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag gültig? Geschäftsitz in Grossbritanien

Hallo wir haben folgendes rechtliches Problem: Geschäft in gutem Glauben. Der Vertrag (Reise) wurde finanziell schriftlich bestätigt und durch erfolgreichem Einzug des Betrages weitergeführt. Der Vertragsgeber hat uns telefonisch angeboten die Buchung kostenfrei zu stornieren. Die haben wir abgelehnt. Ist der Veranstalter berechtigt den Betrag zurückzuzahlen und damit wird der Vertrag dann nichtig erklärt. Zustandekommen eines geschlossenen Vertrages übereinstimmende Willenserklärungen. 1. Angebot 2. Abschluss des Reisevertrage 3. Bezahlung des Vertrages. Da tut sich für uns noch ein weiteres Problem auf "Brexit".

-- Editiert von kuehroint am 13.03.2019 23:49

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von kuehroint):
Ist der Veranstalter berechtigt den Betrag zurückzuzahlen

Klar, kein Gesetz verbietet das.



Zitat (von kuehroint):
damit wird der Vertrag dann nichtig erklärt.

Kommt darauf an, was das Gesetz in GB dazu sagt, wer der Vertragspartner ist, welches Recht laut den vertraglichen Vereinbarungen anwendbar wäre.



Zitat (von kuehroint):
Zustandekommen eines geschlossenen Vertrages

Ist denn überhaupt schon ein Vertrag geschlossen worden?




-- Editiert von Harry van Sell am 13.03.2019 23:58

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wieso will denn der Veranstalter den Vertrag nun stornieren? Aus einer Laune heraus darf er das (sofern wirksam abgeschlossen) ja erst mal nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
kuehroint
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Veranstalter will den Vertrag rückgängig machen, da die Software sich geirrt hat. 1. Zwei Personen nun umsonst reisen und die Software zwei Kinder nicht akzeptiert hat.
Irrtum? Bestätigung weißt schriftlich unsere Buchung aus.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von kuehroint):
Irrtum?

Ja, eine Anfechtung wegen Irrtums kennt auch das Deutsche Gesetz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Meine Standard-Antwort zu Rechtsfällen in Großbritannien:
Das britische Rechtssystem ist komplizierter als das Deutsche (unglaublich, aber es ist so).
Als nicht-Brite hat man ohne Anwalt kaum realistische Chancen vor Gericht, weil vieles zu kompliziert ist, wenn man keine Erfahrung in britischem Recht hat
Britische Anwälte sind teurer als deutsche Anwälte.
In Großbritannien gibt es im Regelfall eine Kostenerstattung vor Gericht. D.h. auch wenn man einen Prozess gewinnt, bleibt man auf den eigenen Anwaltskosten sitzen. Sie müssen nicht vom Gegner erstattet werden.
Bei Summen unter 10000 Pfund lohnt sich ein Rechtsstreit im Regelfall nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Da tut sich für uns noch ein weiteres Problem auf "Brexit".


Wieso? Die Rechtslage für Verträge ändert sich dadurch nicht. Japan ist auch nicht in der EU und trotzdem könntest du einen mit einem japanischen Unternehmen in Japan geschlossenen Vertrag auch dort gerichtlich durchsetzen.

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Außerdem ist Gerichtsstand möglicherweise in Deutschland.

Allerdings, wie hier ebenfalls schon gesagt wurde: Anfechtung ist natürlich denkbar. Und wenn ich lese, dass da irgendjemand kostenlos reisen soll, könnte es sogar sein, dass der Vertrag noch überhaupt nicht wirksam ist (formunwirksame Schenkung) oder sogar noch gar nicht wirksam zustande kam (offensichtlicher Fehler).

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