Vertrag mit Automatenaufsteller Klausel

29. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Samsa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag mit Automatenaufsteller Klausel

Hallo,

mich würde mal folgendes interessieren:


Mal angenommen, bei der Pacht einer Gaststätte hätte Person A. die freie Wahl ,einen Automatenaufsteller für seine Spielgeräte auszuwählen. Der Standdartaufstellervertrag würde aber folgende Klausel enthalten:

" Die Aufgabe der Gaststätte vor Ablauf dieses Vertrages entbindet den Gastwirt nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, es sei denn, dass der Gastwirt die Gaststätte infolge außergewöhnlicher und nicht in seinem Risikobereich fallender Umstände aufgibt und er unverschuldet nicht in der Lage ist, einen Nachfolger zu stellen, der dergestalt in den Automatenaufstellervertrag eintritt, dass der Aufsteller von diesem unmittelbar Erfüllung verlangen kann"

A hätte einen Pachtvertrag mit einer Länge von 1 Jahr. Der Aufsteller B. würde aber einen 5 Jahresvertrag ansetzen. Aufsteller B würde jedoch behaupten, dass mit Aufgabe der Gaststätte der Vertrag unwirksam wird. Würde diese Aussage mit der oben genannten Klausel bestätigt? Ich denke, dem wäre nicht so. Bestünde trotzdem die Möglichkeit mit Aufgabe der Gaststätte nach 1 jahr aus dem Automatenaufstellervertrag zu kommen?
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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> Aufsteller B würde jedoch behaupten, dass mit Aufgabe der Gaststätte der Vertrag unwirksam wird. Würde diese Aussage mit der oben genannten Klausel bestätigt?

Nein, im Gegenteil.

> Bestünde trotzdem die Möglichkeit mit Aufgabe der Gaststätte nach 1 jahr aus dem Automatenaufstellervertrag zu kommen?

Ja, die Bedingungen sind doch in der Klausel vereinbart:
"[...] infolge außergewöhnlicher und nicht in seinem Risikobereich fallender Umstände aufgibt und er unverschuldet nicht in der Lage ist, einen Nachfolger zu stellen [...]"

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#2
 Von 
Samsa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Aber ist denn die eigene Aufgabe der Gaststätte (aus welchen Gründen auch immer) ein "außergewöhnlicher Umstand"? Und was bedeutet überhaupt "nicht in seinem Risikobereich" ??

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> Aber ist denn die eigene Aufgabe der Gaststätte (aus welchen Gründen auch immer) ein "außergewöhnlicher Umstand"?

Ganz offensichtlich nicht.

Da steht doch ganz deutlich, daß die Aufgabe selbst nicht zur Kündigung berechtigt, es muß ein außergewöhnlicher Grund vorliegen.

Das sollte doch eigentlich völlig klar sein.

> Und was bedeutet überhaupt "nicht in seinem Risikobereich" ?

Naja, wenn er sein Vermögen der Wohlfahrt schenkt und deswegen die Kneipe nicht mehr weiterführen kann, hat er das offenbar ja selbst verschuldet.
Anders würde es aussehen, wenn er z.B. schwer chronisch erkrankt.

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