Vertrag mit Werbetafel für guten Zweck

22. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)
Vertrag mit Werbetafel für guten Zweck

Hallo, ich habe im Mai diesen Jahres einen 3 Jahres Vertrag unterschrieben. In einem Pflegeheim soll ein Defibrillator angebracht werden der sich durch die Anbringung einer Werbetafel finanzieren soll. Auf der Werbetafel dürfen sich einige Firmen präsentieren, ich bin einer davon. Ich zahle Jährlich einen Betrag und der wurde schon im Juni bezahlt. Diese Werbetafel wurde bis heute nicht angebracht und ein Anruf beim Pflegeheim ergab das sie diese Tafel nicht haben möchten. Habe deshalb vor 7 Wochen schon einen Brief an die Marketing Firma geschrieben, in dem ich die sofortige Umsetzung des Vertrags verlangt habe. Als Antwort kam das sich die Sache noch in Klärung befindet und sie sich schnellstmöglich bei mir melden. Ist bis jetzt nicht geschehen.
Ich würde jetzt gerne vom Vertrag zurücktreten und mein Geld zurückverlangen. Im Vertrag steht aber leider kein Zeitpunkt bis wann die Werbetafel angebracht sein muss. Wie ist da die Rechtlage? Ich nehme an irgendwann muss ich doch vom Vertrag zurücktreten können?
Was sollte ich im Anschreiben beachten? Gibt es Paragrafen auf die ich mich berufen kann?
Vielen Dank!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von pheno88):
Wie ist da die Rechtlage?

Als erstes sollte man mal gerichtsfest Verzug beim Vertragspartner herbeiführen.
Nach Ablauf der Frist kann man dann zurücktreten. Vermutlich wird man aber auf Rückzahlung des Geldes klagen müssen - erfhrungsgemäß sind solche Firmen da nicht sonderlich kooperativ ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie mach ich das "gerichtsfest Verzug beim Vertragspartner herbeiführen"?

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von pheno88):
Wie mach ich das "gerichtsfest Verzug beim Vertragspartner herbeiführen"?
Fristsetzung nach Datum mit mind. 14 Tage zzgl. Postlaufzeit per Einwurfeinschreiben mit der Ankündigung des Rücktritts bei fruchtloser Verstreichung.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#4
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber hab ich das nicht? In meinem anschreiben vor 7Wochen habe ich geschrieben: "Ich fordere Sie hiermit auf unverzüglich..." unverzüglich heißt doch nicht länger wie 7 Wochen?

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#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

"unverzüglich" heißt ohne schuldhafte Verzögerung. Setzt somit zuordbares Verschulden vorraus und kann im Zweifel "ewig" dauern.

Sollte man bei sowas immer vermeiden .
Besser ist es wie Radfahrer empfohlen hat eine kalendarische Frist zu setzen.

Der Unterschied ist der, dass sie dann Farbe bekennen müssen und sich nicht (etwas flapsig) darauf berufen können "wir wollen ja aber an uns hängt es nicht".

€ Handy ist nicht optimal zum Schreiben

-- Editiert von kalledelhaie am 23.11.2019 10:00

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#6
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, vielen Dank. Dann schreib ich also nochmal was. Wäre die Formulierung so in Ordnung?: ....Aus diesem Grund fordere ich Sie hiermit auf bis zum (14 Tage) Die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.
Soll ich auch auf den § 323 BGB verweisen? Also etwa so:
Weiterhin behalte ich mir vor nach erfolglosem Fristablauf, gemäß § 323 BGB - vom Vertrag zurück-zutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
Oder gilt § 323 BGB nicht bei Geschäftsverträgen mit Selbsständigen?

-- Editiert von pheno88 am 23.11.2019 11:27

-- Editiert von pheno88 am 23.11.2019 11:28

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#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

was willst du denn?

Meiner Erfahrung nach macht es Sinn sich zu überlegen was man möchte und dann ggf. die entsprechende Tür aufzumachen.

Willst du primär dein Geld mit möglichst aufwandsarm wieder haben möchtest. würde ich sowas schreiben wie:

Setzte ich ihnen nochmals und letztmalig eine Frist bis zum.... sollten sie sich Ausserstande sehen den Vertrag bis dahin vereinbarungsgemäß umzusetzen biete ich ihnen an bis zu diesem Datum die gezahlte Summe i.h.v. Xxx. durch Zahlung auf nachfolgendes Konto vollständig zurückzuerstatten und den Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen. Sollte der Vertrag bis zum nicht umgesetzt oder ich einen Geldeingang in entsprechender Höhe verbuchen, werde ich eine. Anwalt mit der Wahrung meiner rechten nebens Zinszahlungen beauftragen......

So in der Art wäre mein Vorgehen.

Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Erst mal würde ich die §§ weglassen. Einfach damit man sich da nicht irgendwie eine Falle baut.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

OK vielen Dank!

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#10
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich nochmal. Habe eine Antwort der Firma bekommen. Sie weisen auf ihre AGB hin wo darin steht, dass sie eine Bearbeitungszeit von 12 Monaten haben. Das steht tatsächlich auf der Rückseite im Vertrag, das sogenannte Kleingedruckte. Ich nehme mal an da hab ich keine Chance oder?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von pheno88):
Ich nehme mal an da hab ich keine Chance oder?

Kommt auf den - uns unbekannten - genauen Inhalt dieser Klausel an.

Allerdings dürfen Unternehmer im Rahmen der Vertragsfreiheit auch ungünstige Verträge eingehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#12
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Da steht genau: "Soweit nicht gesondert schriftlich festgehalten, ist ein bestimmter Erscheinungstermin nicht vereinbart. Die Präsentation erscheint jedoch spätestens 12 Monate nach Auftragserteilung."

Könnte es sein das es rechtswidrig ist Geld einzukassieren für eine Leistung die erst 12 Monate später erbracht wird? (Auch wenn das im Kleingedruckten steht?)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von pheno88):
Könnte es sein das es rechtswidrig ist Geld einzukassieren für eine Leistung die erst 12 Monate später erbracht wird?

Nein, es ist im Rahmen der Vertragsfreiheit gestattet die Leistung in der Vergangenheit, der Gegenwart oder Zukunft zu erbringen.

Einzig könnte der Zeitraum etwas lang sein, aber da sehe ich keine wirklich großen Chancen, wenn ich sehe das Plakatwände teilweise monatelang im voraus ausgebucht sind.



Zitat (von pheno88):
Auch wenn das im Kleingedruckten steht?

Das "Kleingedruckte" muss allerdings auch wirksam in den Vertrag einbezogen sein.
Und auch die Gestaltung ist nicht unwichtig, "Arial6" dürfte z.B. deutlich zu klein sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
pheno88
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das "Kleingedruckte" muss allerdings auch wirksam in den Vertrag einbezogen sein.
Und auch die Gestaltung ist nicht unwichtig, "Arial6" dürfte z.B. deutlich zu klein sein.


Diese AGB stehen komplett auf der Rückseite vom Vertrag und die hatte ich beim Unterschreiben auch nicht gesehen. Ist das vielleicht unzuläßig?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Bei mündigen Erwachsenen wird vorausgesetzt, daß die ein Blatt Papier umdrehen können.

Also nein,das ist nicht unzulässig.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von pheno88):
Ist das vielleicht unzuläßig?

Nicht unbedingt.

Im B2B Bereich ist es ausreichend das man darauf hingewiesen wird, sei es mündlich oder schriftlich (z.B. auf der Vorderseite).
Ob man es dann liest, ist im B2C und B2B egal, es wirkt dennoch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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