Vertrag per E-Mail und erste Einhaltung

18. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
tehas
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)
Vertrag per E-Mail und erste Einhaltung

Hallo,

es soll eine Fusion von zwei Webseiten entstehen, wobei zwei Vertragspartner damit beteiligt sind.

Vertragspartner A besitzt Projekt A, Vertragspartner B besitzt Projekt B.

Der aufgesetzte Vertrag beginnt mit seiner Wirksamkeit am 01.08.2013.

Die wichtigste Bedingung ist, dass Vertragspartner B seine Seite aufgibt und 50% der Kosten von Vertragspartner A, übernimmt. Der Beitrag ist monatlich bis zum 3. zu entrichten und wird an Vertragspartner A überwiesen.

Vertragspartner A hat den Vertrag zuvor schon an Vertragspartner B geschickt. Leider wartet Vertragspartner A bis zum heutigen Tage auf den unterschriebenen Vertrag von Vertragspartner B.

Vertragspartner B, welcher den Vertrag also noch nicht per Post geschickt hat, hat den Vertrag vorzeitig per E-Mail an Vertragspartner A gesendet, ohne digitale Signatur. Er hat lediglich seinen vollen Namen darunter geschrieben.

Vertragspartner B hat zusätzlich die ersten im Vertrag festgelegten Ziele und Anforderungen erfüllt. Er sollte beispielsweise eine Ankündigung auf seiner Webseite erstellen und diese schließen, sodass öffentlich bekannt ist, dass jeglicher Content und User auf Webseite A (von Vertragspartner A) transferiert werden.

Vertragspartner A fragt sich nun grundsätzlich, ist Vertragspartner B verpflichtet seinen Zielen nachzukommen bzw. ist er schon vertraglich gebunden? Vertragspartner A hat Kosten, die eigentlich hätten geteilt werden sollen und sitzt jetzt alleine mit dem Projekt da und zahlt alleine weiter.

Ist der Vertrag per E-Mail gültig oder grundsätzlich dann gültig, wenn einer von beiden Vertragspartnern die im Vertrag erforderten Ziele verwirklicht?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Gültig sind bis auf einige Ausnahmen auch mündliche Verträge.

Woran es meist scheitert, ist die Beweisbarkeit.

Da sieht es dann eher schlecht aus, wenn es nur eine E-Mail gibt.


Wenn jedoch einer der einer von beiden Vertragspartnern die im Vertrag erforderten Ziele verwirklicht, dann hätte man einen überzeugenden Beweis.
Was hier ja der Fall ist.

Idealerweise sichert man sich diese Beweise mit Screenshots/Ausdrucken die von unabhängigen Zeugen unterschrieben werden.



quote:
Vertragspartner A hat Kosten, die eigentlich hätten geteilt werden sollen und sitzt jetzt alleine mit dem Projekt da und zahlt alleine weiter.

Hat A denn schon eine entsprechende Abrechung erstellt? Gibt es eine nach Datum bestimmbare Zahlungsfrist?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
tehas
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Screenshot wurde mit einem Timestamp gesichert, sowie eine anwesende Person bezeugen kann, dass die Seite mit dem Screenshot zu 100% übereinstimmt, sprich: Die Seite war genauso so, wie der Screenshot ihn letzten Endes abbildet.

Vertragspartner A hat eine entsprechende Abrechnung erstellt, auch schon den Betrag angemahnt. Eine Zahlungsfrist besteht nicht. Es ist nur geregelt, dass der Betrag spätestens am 3. des jeweiligen Monats auf dem Konto von Vertragspartner A sein muss. Dies ist auch vertraglich so festgehalten.

Kann es zu Problemen kommen, sollte Vertragspartner A seinen Part nicht erfüllen? Ausgemacht war beispielsweise, dass Vertragspartner B gewisse Zugangsdaten erhält. Da Vertragspartner A aber weder einen unterschriebenen Vertrag, noch eine Zahlung erhalten hat, möchte dieser generell erst etwas schriftliches sehen. Vertragspartner B erhielt auch den von A unterschriebenen Vertrag fristgerecht.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Kann es zu Problemen kommen, sollte Vertragspartner A seinen Part nicht erfüllen?

Selbstverständlich muss auch A seinen Pflichten nachkommen.

B hätte sonst durchaus ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlungen, könnte A sogar auf Einhaltung verklagen ...



quote:
Da Vertragspartner A aber weder einen unterschriebenen Vertrag,

Ob ein unterschriebener Vertrag überhaupt geschuldet wird? Wurde denn solches vereinbart, das B unterschreiben muss?
Falls ja in welcher Form sollte die Unterschrift geleistet werden?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#4
 Von 
tehas
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)

Es ist definitiv festgelegt, dass beide Vertragspartner den Vertrag unterschreiben.

Vertragspartner A hat eine E-Mail an Vertragspartner B geschickt, in dem er ausdrücklich festhält, zu jeder Zeit seine Pflichten zu erfüllen. Leider ist es A laut eigenen Angaben nicht möglich am Projekt zu arbeiten, da er sich im Krankenhaus befindet. Vertragspartner B hat zudem noch keine Forderungen gestellt, keine Zugangsdaten selbst verlangt oder ähnliches.

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#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ist definitiv festgelegt, dass beide Vertragspartner den Vertrag unterschreiben. <hr size=1 noshade>



Dann ist es so, daß analog § 154 I BGB der vetrag grundsätzlich erst zustande kommt, wen beide Unterschriften auf dem Papier sind.

Ein Vertragsangebot, das zugegangen ist, kann aber nicht zurückgenommen werden. Es erlischt aber, wenn es nicht " ... bis zu dem Zeitpunkt angenommen wird, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf", siehe § 147 II BGB .

Dieser Zeitraum dürfte hier abgelaufen sein, so daß am Ende kein Vertrag zustande gekommen ist.

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#6
 Von 
tehas
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)

Das bedeutet im Grunde, dass Vertragspartner A grundlegend Pech hat, weil Vertragspartner B nie unterschrieben hat? Das kann doch nicht sein, wenn Ziele schon erfüllt wurden... Ist das nicht auch Auslegungssache? Es steht ja nur drin, der Vertrag muss von beiden unterschrieben werden, NICHT aber, dass der Vertrag erst mit der Unterschrift wirksam ist, oder das er ohne Unterschrift nicht wirksam ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das kann doch nicht sein, wenn Ziele schon erfüllt wurden... Ist das nicht auch Auslegungssache? <hr size=1 noshade>



Ja, sicher, deshalb habe ich oben das Wort "grundsätzlich" geschrieben.

Auslegungs- oder Ermessenssache, das ist letztendlich die Entscheidung eines Richters, die man nur schwer vorhersehen kann.

Mich stört hier, daß keine Zahlungen erfolgt sind, dann würde die Waage sich (relativ) sicher pro Vertrag senken.

Sonst ist das Risiko groß, daß das einfach mit dem Rechtsgedanken des § 154 II BGB vom Tisch gewischt wird.

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-- Editiert asap am 20.08.2013 13:23

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